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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 103

Finanzstrafverfahren: Wiederaufnahme

Dieerstmalige Nennungeiner Person als Zeugen ist nur dann ein Grund für die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte — (§ 165 Abs. 1 lit. b FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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