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VfGH: § 13 Abs. 3 Ärztegesetz
• Teilweise Aufhebung von Teilen desÄrztegesetzes — (§ 13 Abs. 3 ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 373/1984 i. d. F. 314/1987)
Aufhebung des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung mit der Begründung, daß ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung besteht und eine für die Ausübung einer fachärztlichen Tätigkeit in mehreren Sonderfächern zu erteilende (notwendige) behördliche Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die dennoch vorgesehene Bedarfsprüfung zielt somit offensichtlich auf einen Konkurrenzschutz für niedergelassene Ärzte, die ihre Facharzttätigkeit auf bloß einem Sonderfach ausüben, vor Ärzten mit mehrfacher Qualifikation zum Facharzt ab. Sie dient somit nicht dem öffentlichen Interesse an einer qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, weil sie in mehr als einem Sonderfach qualifizierten Ärzten nur bei Vorliegen des Bedarfs ermöglicht, ihre spezifischen Qualifikationen zum Nutzen der Bevölkerung einzusetzen.
Die in Prüfung gezogene Regelung ist auch unsachlich, weil sie Patienten zwingt, auch dann, wenn die von ihnen konsultierten Fachärzte die fachliche Qualifikation besäßen, i...