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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite R 61
Akten: Abschriften, Ablichtungen
•Der Abgabepflichtige hat keinen Anspruch auf die Herstellung von
Abschriften(Ablichtungen) aus den Akten durch die Behörde — (§ 90 BAO), (Abweisung)
()