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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite R 61

VfGH: Anrufung durch Gerichte

•Verpflichtung eines Gerichtes zur Anrufung des VfGH, wenn

Normbedenkenbestehen — unmittelbare Anfechtung (Individualantrag) ist bloß subsidiär (lückenschließend) — (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 130, 140 B-VG)

Gemäß Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz B-VG ist das Rechtsmittelgericht, sofern es Bedenken gegen die angewendete Gesetzesstelle hätte, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet (vgl. z. B. VfSlg. 9394/1982). Daß das Gericht einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat, ändert nichts daran, daß der Individualantrag unzulässig ist, da man andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, was mit dem Grundprinzip des Individualantrages, ein bloß subsidiärer (»lückenschließender«) Rechtsbehelf zu sein, nicht in Einklang stünde (vgl. VfSlg. 10251/1984). (Zurückweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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