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Durchführungserlaß zur Endbesteuerung von Kapitalanlagen
von Kapitalanlagen
GZ 14 0210/6-IV/14/93
(BMF) — Mit ist für Kapitalerträge aus Einlagen bei Banken und Forderungswertpapieren sowie die entsprechenden Vermögen eine Endbesteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug eingeführt worden (§§ 1 und 2 des Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1993, § 97 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 12/1993). Durch das Steuerreformgesetz 1993 wurde die Endbesteuerung modifiziert und auf weitere Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) ausgeweitet. Darauf wird in den Pkt. 9 und 11 des Erlasses eingegangen. Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zu den Wirkungen der Endbesteuerung bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet. Soweit nicht auf andere Gesetze Bezug genommen wird, beziehen sich Zitierungen auf Paragraphen des EStG 1988; Zitierungen der KEStRL beziehen sich auf den Erlaß vom , Zl. 14 0602/1-IV/14/93 (AÖFV Nr. 158), Zitierungen der Amnestie-RL auf den Erlaß vom , Zl. 14 0210/1-IV/14/93 (AÖFV Nr. 167).
1. Einlagen und Forderungswertpapiere
1.1. Allgemeines
1.1.1. Eine Endbesteuerung i. S. d. § 97 setzt voraus, daß der Kapitalertrag ei...