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Überlassung von Stahlflaschen
(BMF) — Aufgrund der im Steuerreformgesetz 1993 neu gefaßten Bestimmung des § 13 EStG 1988 wird die Sofortabschreibung entgeltlich überlassener Wirtschaftsgüter nur mehr in jenen Fällen möglich sein, in denen die Überlassung als völlig untergeordneter Nebenzweck anzusehen ist. Dies wird für entgeltlich überlassene Stahlflaschen gelten, wenn der weitaus überwiegende Hauptzweck die Lieferung von darin befindlichem Gas ist (siehe Bericht des Finanzausschusses zum Steuerreformgesetz 1993, 1301 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP). (