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USt-Gutschrift: Aufrechnung mit anderen Steuerschulden
• Das Finanzamt kann eine Umsatzsteuergutschrift, die erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Abgabepflichtigen erfolgt, gegen andere Steuerschulden des Abgabepflichtigen aufrechnen — (§ 19 Abs. 2 UStG), (Abweisung)
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