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SWK 10, 25. April 1994, Seite R 40

USt-Gutschrift: Aufrechnung mit anderen Steuerschulden

• Das Finanzamt kann eine Umsatzsteuergutschrift, die erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Abgabepflichtigen erfolgt, gegen andere Steuerschulden des Abgabepflichtigen aufrechnen — (§ 19 Abs. 2 UStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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