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Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
• Als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts ist nur eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet — (§ 22 Abs. 1 BAO)
S. R 40
Die beschwerdeführende Volksschulgemeinde Wieselburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie errichtete aus ihren Mitteln mit Zustimmung der Hauptschulgemeinde Wieselburg auf dem Nachbargrundstück, auf dem sich das Hauptschulgebäude befindet, eine Turnhalle, die nur selten von den Volksschülern, die zumeist im Turnsaal der Hauptschule turnten, benutzt wurde. Die Beschwerdeführerin überließ die entgeltliche Benützung ihrer Turnhalle hauptsächlich den Hauptschülern sowie Vereinen, privaten Personen und Mittelschülern. Die Finanzbehörde hatte zunächst die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin bestritten. Der VwGH hob diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , 89/15/0023, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem auch über die Berufungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1984 bis 1988 abgesprochen wurde. Die Berufungsbehörde qualifizierte die Beschwerdefü...