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SWK 10, 25. April 1994, Seite R 38

Erhöhte Familienbeihilfe

• Die Entscheidung über einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfen für ein behindertes Kind kann nur aufgrund von ärztlichen Zeugnissen mit Angaben über die konkreten Auswirkungen über die Behinderung erfolgen — (§ 8 Abs. 4 FLAG)

In den ärztlichen Befunden müssen die konkreten Auswirkungen des festgestellten Leidens auf die Berufsausbildung dargelegt und schlüssig begründet sein.

»Solche Auswirkungen können z. B. in einer verminderten Bewegungsfähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit (insbesondere Hören und Sehen), Denkfähigkeit (Gehirnleistung), Konzentrationsfähigkeit oder allgemein in einer verminderten Belastbarkeit bei Erbringung von Leistungen verschiedenster Art erblickt werden. Auch auf Dauer erforderliche besonders zeitaufwendige Therapien können zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Berufsausbildung führen. Feststellungen dieser Art hat die belangte Behörde weder in positiver noch in negativer Richtung getroffen ... Die bloße Feststellung, eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Berufsausbildung liege vor oder liege nicht vor, ohne daß die Gründe hiefür aufgezeigt werden, läßt sich auf ihre Richtigkeit hin nicht überprüfen, weil die Denkvorgänge, die zu dieser Feststellung füh...

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