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Ermittlungsergebnisse: Vorhalt
• Die Abgabenbehörde hat Ermittlungsergebnisse, die sie dem Bescheid zugrunde legen will, dem Abgabepflichtigen zur Äußerung vorzuhalten — (§ 115 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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