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Betriebspension und Betriebsübergang
Konsequenzen des Betriebsüberganges für individuelle Pensionszusagen
Nach der bisherigen Rechtslage gingen Arbeitsverträge beim Betriebsübergang nicht ex lege auf den Erwerber über; hierzu bedurfte es einer vertraglichen Vereinbarung Veräußerer — Erwerber — Arbeitnehmer, in der Praxis eines entsprechenden Verhaltens dieser drei Personen. Das Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG), das uns über EWR/EG/EU (Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen) beschieden wurde, kehrt die Folge des Betriebsüberganges ins Gegenteil: Der Erwerber tritt ex lege in die Arbeitsverträge mit dem Veräußerer ein, die Arbeitsplätze gehen — so die Intention — nicht verloren.
Betriebliche Altersvorsorge (BAV) teilt das Schicksal der Arbeitsverträge; individuelle Pensionszusagen — und nur die wollen uns hier weiter interessieren — gehen daher seit dem AVRAG () mit dem Basis-Dauerschuldverhältnis auf den Erwerber über, und zwar in jeder Finanzierungsvariante (direkte Leistungszusage, Pensionskasse, Lebensversicherung).
1. Die Außerkraftsetzung des Prinzips des AVRAG
1.1. Einzelrechtsnachfolge
Geht das Unternehmen (der Betrieb, der Betriebs...