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SWK 10, 25. April 1994, Seite A 253

Die neue Kammerumlage in der Praxis

Problematische Zusammenarbeit zwischen Finanzbehörden und Kammer

Franz Weiler

Die Gewerbesteuer samt Zuschlägen für die Bundes- und Landeskammer ist seit heuer abgeschafft. Darüber freuen sich alle, die bisher gewerbesteuerpflichtig waren. Selbstverständlich bedeutet das nicht, daß die Bevölkerung im Jahr 1994 weniger Steuern zahlen muß als 1993.

Mit dem Wegfall der Gewerbesteuer hat die Handelskammerorganisation die Einnahmen aus den Zuschlägen zur Gewerbesteuer verloren. Als Ersatz für die Gewerbesteuerzuschläge ist durch die 10. Handelskammer-Gesetznovelle ab eine neue Kammerumlage (KU 1) eingeführt worden. Beitragspflichtig sind die Mitglieder der Handelskammer. Die KU 1 ist selbst zu berechnen und unter der Steuernummer des Beitragspflichtigen an das Finanzamt abzuführen, und zwar so wie die Umsatzsteuer immer am 15. des zweitfolgenden Monats, zum ersten Mal für Jänner 1994 am .

Bei einer Organschaft ist nur der Organträger, nicht aber die Organgesellschaft beitragspflichtig.

Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr haben die KU 1 erst für die Umsätze ab Jänner 1994 zu entrichten.

Das Finanzministerium hat in einem Erlaß vom zur KU 1 Stellung genommen; der Erlaß ist in SWK-Heft 8/1994, Seite A 218 ff., abgedruckt.

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