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Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen für 2020 durch Quotenvertreter
, 2022-0.422.071.
Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. 4.) auf sechs Monate (bis einschließlich ) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2020 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum eingebracht werden.