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Probleme der Wirksamkeit der Amtssignatur – eine Replik
Bei der Verwendung der Amtssignatur sind bestimmte Vorgaben des E-GovG einzuhalten. Thunshirn kommt in seinem Beitrag zum Ergebnis, dass ein unzureichender Prüfhinweis in der Amtssignatur zu einer Unwirksamkeit von Erledigungen der Abgabenbehörden, der Finanzstrafbehörden sowie des BFG geführt habe. Dieser Beitrag geht auf die von Thunshirn vorgebrachten Argumente ein und kommt zum Ergebnis, dass seine Schlussfolgerung nicht geteilt werden kann.
1. Ausgangslage
In der Vergangenheit war auf den Amtssignaturen der Bundesfinanzverwaltung sowie des BFG im Prüfhinweis der Link https://amts signatur.brz.gv.at/ enthalten. Der Link bzw die verlinkte Website war zumindest zeitweise nicht funktionsfähig. Die betroffenen Amtssignaturen weisen allesamt die entsprechende Bildmarke sowie einen Hinweis darauf auf, dass das Dokument amtssigniert wurde. Auf https://www.rtr.at/ iSd § 19 Abs 3 E-GovG durchgeführte Prüfungen der Amtssignatur führten ohne Ausnahme zu einem gültigen Ergebnis, weshalb die von Thunshirn beschriebenen Prüfergebnisse nicht nachvollzogen werden können. Die Durchführung...