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Auskunftsbescheid: (nicht) verwirklichter Sachverhalt und Ermittlungspflicht
AVR 2022/8
[D]ie Ermittlungspflicht der Behörde [ist] aber deswegen nicht vollkommen ausgeschlossen, weil das Gesellschafterdarlehen […] bereits vor Antragstellung des Auskunftsbescheids vergeben wurde […]. Dieser Sachverhalt (die Vergabe des Gesellschafterdarlehens) war also schon verwirklicht […].
Sachverhalt: Im Jahr 2010 wurde von der Beschwerdeführerin ein Gesellschafterdarlehen an eine ausländische Gesellschaft vergeben. In den Jahren 2011 bis 2012 wurde das Darlehen teilweise getilgt, zu Beginn des streitgegenständlichen Jahres 2013 war es (noch) im Ausmaß von 38 Mio USD offen.
Strittig war, ob das Darlehen fremdüblich vergeben wurde (so die Behörde) oder ob es als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren war (so die Beschwerdeführerin). Zu dieser Frage lag ein rechtskräftiger Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO vor, nach welchem das Darlehen verdecktes Eigenkapital war und eine Verzinsung nach § 6 Z 6 EStG unterbleiben konnte. In der Sachverhaltsdarstellung des Auskunftsbescheids wurde festgehalten, dass
das Gesellschafterdarlehen nachrangig gegenüber Drittverbindlichkeiten vereinbart wurde;
das Gesellschafterdarlehen unverzinst vereinbart wurde; […]
das Gesellschafterdarlehen nich...