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Austausch von Wiederaufnahmegründen versus Begründungsergänzung
Begründungsmängel eines Bescheides können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Eine (wohl nur scheinbare) Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass eine Heranziehung von anderen Wiederaufnahmegründen als den im angefochtenen Bescheid gewählten im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Davon zu unterscheiden ist allerdings, dass ein mangelhaft begründeter Wiederaufnahmetatbestand sehr wohl einer Sanierung zugänglich ist. Dieser Beitrag will Hinweise zur nicht immer völlig klaren Abgrenzung geben.
1. Sanierung von Begründungsmängeln
Es entspricht der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung, dass Begründungsmängel eines Bescheides im Rechtsmittelverfahren saniert werden können, und zwar sowohl in einer Beschwerdevorentscheidung als auch in einer Erledigung des BFG.
Gleichermaßen muss es auch möglich sein, bei der Erlassung eines Bescheides, der an die Stelle eines anderen tritt (zB nach § 295 BAO), eine ganz oder teilweise fehlende Begründung des vorangegangenen Bescheides nachzutragen oder zu ergänzen.
Weiters kann auch durch einen Bescheid nach § 293 BAO – dieser Bescheid tritt zu dem berichtigten Bescheid hinzu und bildet mit ihm eine Einheit – nicht nur der Spruch, sondern auch die Begründ...