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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.01.2004, RV/0344-S/03

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0344-S/03-RS1
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Da es nicht entscheidungsrelevant ist, warum der Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde, ist nicht zu prüfen, ob einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO) vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag richtet sich gegen die mit datierte Vorschreibung von Anspruchszinsen in Höhe von € 93,69.

Diese Anspruchszinsen resultieren aus der Vorschreibung der Einkommensteuer 2001 mittels Bescheid vom . Die diesbezügliche Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wurden die Anspruchszinsen für den Zeitraum vom bis zum berechnet. Die Berechnung erfolgte dabei mit zwei verschiedenen Zinssätzen. Für die Zeit bis wurde ein Tageszinssatz von 0,0130% verwendet, was bei einem Teiler von 365 einem Jahreszinssatz von 4,75% entspricht. Für die Zeit danach erfolgte die Berechnung auf Basis eines Tageszinssatzes von 0,0115%, das heißt einem Jahreszinssatz von 4,20%. Diese Zinssätze resultieren aus den jeweiligen im Gesetz erwähnten Basiszinssätzen und sind unbestritten.

Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, dass es zumindest ab dem nicht im Einflussbereich des BW liege, wie rasch und effizient die Behörde arbeite. Der BW führt an, dass er alle Unterlagen am 3. Dezember zur Post gegeben habe. Er habe weiters etwa im März 2003 telefonisch nachgefragt, was mit seinem Akt los sei. Die Säumnis der Behörde sei mit EDV-Problemen begründet worden. Anfang Juni 2003 habe er wieder angerufen und habe den Bescheid dann erhalten.

Im Vorlageantrag schildert der BW weitere vermeintliche Versäumnisse der Behörde im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Anspruchsverzinsung ist in § 205  BAO geregelt. Die derzeit gültige Fassung lautet auszugsweise:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

...

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.

...

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben.

...

Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen.

...

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Dazu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Bestimmung geschaffen wurde, auszugsweise (RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff) aus:

Mit der Einführung einer Verzinsung von Nachforderungen ("Nachforderungszinsen") und Gutschriften ("Gutschriftszinsen") wird einer seit Jahren geäußerten Empfehlung des Rechnungshofes entsprochen.

...

Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem ... 1. Oktober ... erfolgenden Abgabenfestsetzung (bzw. einer solchen in zutreffender Höhe). Daher entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen etwa auch dann, wenn die Einkommensteuererklärung innerhalb bescheidmäßig verlängerter Erklärungsfrist eingereicht wird. Anspruchszinsen sind beispielsweise auch festzusetzen, wenn dem zur Gutschrift führenden Bescheid eine schuldhaft verspätet eingereichte Abgabenerklärung zugrundeliegt, oder wenn der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erst knapp vor Ende der Fünfjahresfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wird.

Der für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen der Abgabenvorschreibung (nach Abzug der gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzurechnenden durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, wie zB Lohnsteuer) und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteter Anzahlungen.

...

Der für die Verzinsung relevante Zeitraum beginnt jeweils mit ... 1. Oktober ...des der Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres. .... Er endet mit dem der Zustellung des jeweiligen Bescheides vorangehenden Tag.

...

Zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben (§ 205 Abs. 3 erster Satz BAO) und entrichten. Diese Bekanntgabe kann auf dem Zahlungsbeleg (vor allem bei Entrichtung dieses Betrages), gegebenenfalls bei Verwendung von Umsatzsteuer-Gutschriften auf der Umsatzsteuervoranmeldung oder mit gesondertem Anbringen erfolgen.

...

Für die Vermeidung bzw. Verminderung von Nachforderungszinsen ist der Zeitpunkt der Entrichtung der Anzahlungen maßgeblich.

Der Abgabepflichtige kann (auch mehrfach) höhere oder geringere Anzahlungen als bisher dem Finanzamt bekanntgeben. Das Finanzamt hat den jeweils bekanntgegebenen Betrag auf dem Abgabenkonto zu verbuchen.

...

Ist die Nachforderung aus der Veranlagung höher als die entrichtete Anzahlung, so sind für die Differenz dieser beiden Beträge Anspruchszinsen vorzuschreiben.

...

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage geht klar hervor, dass die Anspruchsverzinsung eine verschuldensunabhängige Abgabe ist. Die Verzinsung von Einkommensteuerbeträgen erfolgt immer dann, wenn die Erlassung eines Bescheides ab 1. Oktober des Folgejahres zu einer Gutschrift oder Nachforderung führt. Die Höhe einer Nachforderung ist dabei vom Abgabepflichtigen durch die freiwillige Leistung von Anzahlungen reduzierbar.

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde. In der Folge war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind.

Mangels Entscheidungsrelevanz wird auf eine nähere Erörterung der Umstände der Einreichung der Abgabenerklärungen samt nötiger Unterlagen und der Bescheiderlassung verzichtet. Das gilt auch für die Umstände der Erlassung der Berufungsvorentscheidung zur streitgegenständlichen Berufung.

Sowohl der Berechnungsmodus als auch die Dauer der Verzinsung wurden nicht in Streit gestellt. Da somit keine gegenteiligen Gründe vorliegen, ist die bisher erfolgte Vorschreibung der Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2001 als rechtmäßig zu beurteilen. Die Berufung war in der Folge abzuweisen.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zinsen
Nachzahlung
Gutschrift
Verschulden
Fehler

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at