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AVR 5, Oktober 2021, Seite 176

Keine Fehlerberichtigung durch Zuschläge nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG ohne unrichtigen Steuerbilanzansatz

AVR 2021/18

§ 4 Abs 2 Z 2 EStG

Wurde trotz richtiger Steuerbilanzwerte ein unrichtiges steuerliches Ergebnis erklärt und veranlagt, stellt dies keinen Anwendungsfall der Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 EStG dar.

Sachverhalt: Die Revisionswerberin brachte zum Stichtag ihr Einzelunternehmen in eine GmbH ein, aktivierte in ihrer UGB-Bilanz einen Firmenwert und schrieb diesen in der Folge über zehn Jahre ab. In einer Außenprüfung über die Jahre 2011 bis 2015 stellte der Prüfer fest, dass im Zusammenhang mit diesem unternehmensrechtlichen Firmenwert – welcher steuerrechtlich unstrittig nicht zu anzusetzen war – in den Jahren 2005 bis 2007 eine entsprechende Hinzurechnung (Mehr-Weniger-Rechnung) erfolgte, jedoch ab dem Jahr 2008 unterblieb.

Zumal die Jahre 2008 bis 2010 bereits verjährt waren, erließ das Finanzamt in der Folge einen Körperschaftsteuerbescheid 2011, in dem es die in den Jahren 2008 bis 2010 unterlassenen Hinzurechnungen im ersten noch nicht verjährten Jahr (2011) durch einen Zuschlag gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG berücksichtigte.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 brachte die Revisions...

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