Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenrechtliche Geheimhaltung und historische Forschung
Zum Verhältnis § 48a BAO und Bundesarchivgesetz
In der historischen – insbesondere zeitgeschichtlichen – Forschung stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht zum Interesse an der Archivierung sowie Benützung von Archivgut. In diesem Beitrag soll dieses Spannungsfeld auch anhand eines Vergleichs mit der deutschen Rechtslage beleuchtet werden.
1. Überlassung abgabenrechtlicher Bestände
Das Bundesarchivgesetz, BGBl I 1999/162, regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut des Bundes. Dazu zählt gemäß § 2 Z 4 Bundesarchivgesetz insbesondere Archivgut, das bei Bundesdienststellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfällt. Im Bereich der Finanzverwaltung sind dies grundsätzlich sämtliche Aktenvorgänge des BMF sowie der nachgeordneten Dienststellen.
Nach § 5 Abs 1 Bundesarchivgesetz haben jene Bundesdienststellen, die kein eigenes Archiv führen, das gesamte Schriftgut, welches bei Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist und nicht mehr benötigt wird, auszusondern und dem Österreichischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Archivgut, das keine personenbezogenen Daten enthält, ist spä...