Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 12 (10) UStG - Berichtigung
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend SZ-Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Bw. gegenüber ein Säumniszuschlag (SZ) in Höhe von 244,27 € festgesetzt, da die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 12.213,62 € nicht bis zum Tag der Fälligkeit am entrichtet wurde.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erst im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahre 2002 festgestellt wurde. Es sei damals eine Liegenschaft laut Auskunft eines Notars ohne Umsatzsteuer veräußert worden. Der Betriebsprüfer habe das nunmehr richtig gestellt. Ansonsten wäre dies bereits im Jahr 2000 geschehen. Da der Bw. damals die Steuerpflicht dieses Vorganges nicht bekannt war, konnte die Umsatzsteuer auch nicht bezahlt werden. Auch sei die Bw. nicht in der Lage, eine Zahlung zu leisten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) des Finanzamtes wurde dargelegt, dass die Umsatzsteuer-Nachforderung hauptsächlich aus Vorsteuerberichtigungen gem. § 12 Abs. 10 UStG resultiere und schon im Jahr 2000 entrichtet hätte werden müssen. Da diese Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wurde, trat mit Ablauf des Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines SZ ein. Weder der Umstand, dass die Bw. zwischenzeitig im Handelsregister nicht mehr aufscheine noch die Aussage, wonach die Bw. nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten, könne zu einer Abschreibung des SZ im Berufungswege führen. Die Vorschreibung des SZ sei eine objektive Rechtsfolge.
Im Vorlageantrag vom führte die Bw. aus, dass beim Verkauf der Liegenschaft im Jänner 2000 nach Auskunft und Beratung eines Steuerberaters und eines Notars keine Umsatzsteuer verrechnet worden sei, da dies nach deren Rechtsansicht nicht nötig gewesen sei. Deshalb sei die Umsatzsteuer auch nicht entrichtet worden, sie sei im Kaufvertrag auch nicht aufgeschienen. Folge dessen könne kein SZ verrechnet werden, die Bw. sei auch nicht in der Lage, irgendwelche Zahlungen zu leisten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß - den hier nicht zutreffenden - Absätzen 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO). Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 219 BAO) und wird gemäß § 220 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
Entscheidend für die Verwirkung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 BAO ist, dass eine Abgabe nicht rechtzeitig, d.h. nicht spätestens am Fälligkeitstag, entrichtet wird. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar (vgl. ; , 87/15/0138; Stoll, BAO-Kommentar, 2319). Ob die Partei an der Säumnis ein Verschulden trifft, ist für die Verwirkung des Säumniszuschlages bedeutungslos (, 0265 mit Hinweis auf Erk vom , 91/15/0017). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind, - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich (, 0265; , 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion (ist daher nicht nach dem Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfristen gestuft) und stellt auch keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar, sondern soll (nicht zuletzt durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe) Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen (Stoll, aaO, 2331). Diese Regelung bezweckt also die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden ().
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (; , 90/13/0084; , 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 TZ. 3; ; , 91/17/0019; Stoll, aaO, 2319).
Der Säumniszuschlag weist sohin nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen (vgl. §§ 221a und 295 Abs. 3 BAO) eine Abhängigkeit von der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe vorsehen (). Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 12.213,62 € nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Damit ist aber das Schicksal der Berufung schon entschieden. Die allgemeine Sanktion bei Nichtentrichtung einer Abgabe ist eben die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bw. auf die Auskünfte eines Steuerberaters und eines Notars vertraute, wonach die Veräußerung der betreffenden Liegenschaft anlässlich der Betriebsaufgabe nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sei. Diese dem § 12 Abs. 10 UStG entgegenstehende irrige Rechtsansicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters geht über einen minderen Grad des Versehens iSd § 308 Abs. 1 BAO hinaus und ist auch der Bw. zuzurechnen, sodass von einer Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages Abstand zu nehmen war.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Vorsteuerberichtigung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAB-59398