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Kommunalsteuerliche Betriebsstättenzurechnung bei Arbeitskräfteüberlassung
; Schuster, Keine Kommunalsteuerpflicht für Outbound-Expatriates! ASoK 2015, 463.
Das KommStG sieht vor, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen nach Ablauf von sechs Monaten die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt ist. Bei der Festlegung dieser seit 2002 geltenden Regelung ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass überlassene Arbeitskräfte grundsätzlich der Betriebsstätte des Überlassers, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden, zuzurechnen sind (so auch ausdrücklich FAB 859 BlgNR 21. GP, 3 und 4).
Der VwGH hat nunmehr aber ausgesprochen, dass der Überlasser im Falle der Arbeitskräfteüberlassung auch in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Kommunalsteuerbetriebsstätte hat, weil nach dem KommStG auch bloß mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienende Anlagen und Einrichtungen als Betriebsstätte gelten.
Im Hinblick auf dieses – der gängigen Auffassung widersprechende – Erkenntnis lässt sich Folgendes festhalten:
Arbeitskräfteüberlassungen ins Ausland unterliegen damit nicht mehr der Kommunalsteuer. Zur Rückerstattung bereits (ungebührlich) entrichteter KommunalsteuerS. 478 beträge ...