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AVR 1, Februar 2023, Seite 33

Das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach § 9 F-VG am Beispiel der burgenländischen Windkraft- und Photovoltaikabgabe

Anna Binder-Gutwinski

Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen ab einer gewissen Größe unterliegen im Burgenland der Windkraft- und Photovoltaikabgabe. Diese Abgabe führt nun bereits zum wiederholten Male zu Friktionen zwischen dem burgenländischen Landesgesetzgeber und der Bundesregierung. Im Zentrum steht ein wenig bekanntes und selten genutztes Instrument der Finanzverfassung: das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG). Im Folgenden werden dieses Einspruchsrecht sowie die Windkraft- und Photovoltaikabgabe selbst näher beleuchtet.

1. Die burgenländische Windkraft- und Photovoltaikabgabe

1.1. Überblick

Das Land Burgenland erhebt auf Windkraftanlagen und auf Photovoltaikanlagen ab einer gewissen Größe eine Windkraft- und Photovoltaikabgabe. Sie ist im Burgenländischen Raumplanungsgesetz 2019 (kurz: Bgld RPG 2019) geregelt und wurde durch eine Novelle desselben im Frühling 2021 eingeführt.

1.2. Zweck und Zweckbindung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe

Erklärter Zweck der Abgabe ist es, eine durch Windkraft- und Photovoltaikanlagen verursachte Belastung des Landschaftsbildes auszugleichen (§ 53b Abs 1 Bgld RPG 2019). Dabei wurde die Abgabe als gemeinschaftliche Lan...

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