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Haftung eines Geschäftsführers bei interner Geschäftsverteilung
AVR 2021/7
Die Ermessensentscheidung, wer von [mehreren Geschäftsführern] und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, [ist] entsprechend zu begründen. […] Bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung [trifft] die haftungsrechtliche VerantwortlichS. 79keit denjenigen Geschäftsführer […], der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist.
Sachverhalt: Der Revisionswerber war – neben seiner Ehefrau und seinem Sohn – einer von drei Geschäftsführern einer insolventen GmbH (der Primärschuldnerin). Nachdem das Konkursverfahren der GmbH mangels Kostendeckung eingestellt worden war, wurde der Revisionswerber mit Haftungsbescheid gemäß § 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogen, da er die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht nachwies.
In einer dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, sein Sohn habe nach der internen Geschäftsverteilung die tatsächliche Geschäftsführung und die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen übernommen. Es liege keine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits vor.
Das BFG gab der Beschwerde insoweit Folge, als es den Haftungsbetrag geringfügig verminderte, entließ den ...