Familienheimfahrten eines in Österreich beschäftigten Gastarbeiters ins Ausland
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0017 eingebracht.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt im Jahr 2000 Einkünfte von
mehreren Dienstgebern sowie Arbeitslosengeldbezug. Im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte
er regelmäßige Heimfahrten zu seiner in Kroatien lebenden Familie als
Werbungskosten geltend. Als Begründung führte er aus, dass er seit
1992 in Österreich beschäftigt sei, hier jedoch lediglich eine
"Schlafstelle" zur Verfügung hätte, weshalb ein Zuzug der Ehefrau
nicht möglich wäre. Im Gegensatz dazu besitze er in Kroatien ein Haus
samt Hof und Wiese. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein kroatischer
Grundbuchsauszug samt beglaubigter Übersetzung, eine Bescheinigung des
kroatischen Arbeitsamtes, wonach die Ehefrau dort arbeitslos gemeldet sei, ein
Auszug aus dem Reisepass mit zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien, ein
Bahnticket über eine Zugfahrt nach Kroatien.
Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen mit der
Begründung nicht, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst sei, da die
Ehefrau in den Antragsjahren keine Einkünfte erzielt hätte und sich
der Berufungswerber auch nie um einen Familienwohnsitz in der Nähe des
österreichischen Beschäftigungsortes bemüht hätte.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewendet,
dass der Berufungswerber in den letzten fünf Jahren bei vier verschiedenen
Arbeitgebern an unterschiedlichen Beschäftigungsorten tätig gewesen
sei, sodass er allein deshalb keinen Familienwohnsitz begründen hätte
können. Als kroatischer Staatsbürger verfüge er auch nur
über eine befristete Bewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz, sodass er keine Garantie hätte,
auch in Zukunft einer Beschäftigung in Österreich nachgehen zu
können. Außerdem bedeute das Haus in Kroatien mit Hof und Garten eine
materielle Absicherung. Im Übrigen sei die Ehegattin seit beim
kroatischen Arbeitsamt gemeldet und müsse daher im Land bleiben.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung verwies der
Berufungswerber im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte
seine Ausführungen insbesondere dahingehend, dass seine
Dienstverhältnisse immer wieder Unterbrechungen aufwiesen, sodass eine
unbefristete Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden könnte, dass seine
Dienstverhältnisse in den letzten fünf Jahren mehrfach gewechselt
haben, sodass die Schaffung eines Familienwohnsitzes nicht zweckmäßig
schien, und dass eine Übersiedlung wegen der höheren
Lebenshaltungskosten in Österreich gegenüber seiner Heimat nicht
zweckmäßig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der
privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die
daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zur Problematik, inwieweit
steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen
vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von
Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines
Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der
Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl.
oder ).
Der Berufungswerber ist bereits
seit 1992, unterbrochen durch einige Zeiten der Arbeitslosigkeit, in
Österreich beschäftigt. Seine Familie (Ehefrau und zwei erwachsene
Söhne) lebt in Kroatien, seine Ehefrau war bisher nicht berufstätig.
In Kroatien hat er ein Haus mit Hof und Garten, dessen Fläche nach dem
vorliegenden Eigentumsblatt insgesamt 831 m² beträgt. Die Gründe,
die der Berufungswerber gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die
Nähe seines Arbeitsplatzes ins Treffen führt, lassen keineswegs den
Schluss zu, dass sie durch die unselbständige Erwerbstätigkeit
veranlasst waren.
So weist er zunächst auf
seine wechselnden Arbeitgeber in den letzten fünf Jahren hin und vermeint,
dass durch die unterschiedlichen Beschäftigungsorte kein Ort für einen
Familienwohnsitz geeignet gewesen wäre. Hiezu ist zu bemerken, dass der
Berufungswerber bis zum Jahr 1996 nur bei einem Arbeitgeber in L., das im
unmittelbaren Nahebereich seines inländischen Wohnortes Tr. liegt,
beschäftigt war und trotz dieser mehrjährigen Tätigkeit an einem
Ort auch in dieser Zeit keine Vorkehrungen getroffen hat, den Familienwohnsitz
in diesen Bereich zu verlegen. Aber auch in den folgenden Jahren war der
Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hauptsächlich im Nahebereich
von L. bzw. seinem Wohnort Tr. Während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit
war er beim dortigen Arbeitsmarktservice gemeldet, ein zwischenzeitiger Einsatz
im Jahr 1998 erfolgte ebenfalls in L. Im Berufungsjahr war er zunächst bei
einem Arbeitgeber im nur ca. 25 km von Tr. entfernten W. beschäftigt,
seither ist er wiederum in einer unmittelbaren Nachbargemeinde tätig.
Lediglich im Zeitraum Mai 1996 bis Dezember 1997 war er bei einem Arbeitgeber im
weit entfernten T. beschäftigt. Bei dieser Sachlage wären jedenfalls
die wechselnden Arbeitsorte kein Grund gewesen, den Familienwohnsitz nicht in
die Nähe des Arbeitsortes zu verlegen, zumal alle diese Orte in einem
Ballungsraum liegen, der auch verkehrsmäßig gut erschlossen ist.
Wenn laut Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes steuerlich beachtliche Gründe dann vorliegen, wenn
keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde
Arbeitsstelle vorliegt, so ist damit nicht die jeden Arbeitnehmer treffende
Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes gemeint, sondern eine konkret drohende
Versetzung an einen anderen Arbeitsort. Die Tatsache, dass der Berufungswerber
nunmehr bereits seit mehr als zehn Jahren mit einer kurzen Unterbrechung im
selben örtlichen Bereich tätig ist und auch das im Berufungsjahr
zuletzt begründete Dienstverhältnis bisher ohne Unterbrechung
andauert, wiederspricht einer solchen Annahme.
Dass die Ehefrau des
Berufungswerbers im gesamten Zeitraum keine eigenen Erwerbseinkünfte hatte,
ist unbestritten. Der Grundbesitz, den der Berufungswerber in Kroatien hat,
entspricht nach seiner Größe einer durchschnittlichen Bauparzelle mit
Einfamilienhaus. Wenn ihn der Berufungswerber auch als materielle Absicherung
und zusätzliche Möglichkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
bezeichnet, so kann dennoch kein Zweifel daran bestehen, dass er von seinem
Umfang her nicht zur Erzielung relevanter Einkünfte geeignet ist. Der
abschließende Hinweis in der Berufung, dass die Ehegattin seit
in Kroatien als arbeitssuchend vorgemerkt ist, kann ebenfalls für den
Standpunkt des Berufungswerbers nichts gewinnen, da die offensichtlich bereits
mehrere Jahre dauernde Arbeitssuche am Familienwohnsitz keinen in der
Berufssphäre liegenden Grund geben kann, dass der Familienwohnsitz nicht
schon vor Jahren verlegt wurde.
Es steht außer Frage,
dass der Zuzug der Familie im gegenständlichen Fall durch die Gesetzeslage
erschwert ist, keinesfalls macht sie ihn jedoch unmöglich oder unzumutbar.
Wenn der Berufungswerber niemals den Versuch unternommen hat, entsprechende
Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des
Beschäftigungsortes zu treffen, oder eine solche auch nie ins Auge gefasst
hat, obwohl er selbst sich bereits seit vielen Jahren in Österreich
aufhalten konnte, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine
Niederlassungsbewilligung ohnehin nicht erteilt würde. Die Gründe, die
ihn dazu bewogen haben mögen (ein eigenes Haus in Kroatien, niedrigere
Lebenshaltungskosten), sind eindeutig durch Gesichtspunkte der privaten
Lebensführung veranlasst. Wenn sie auch menschlich verständlich sind,
so können sie doch nicht zu Werbungskosten führen.
Auf Grund dieser Feststellungen
erübrigt sich auch eine weitere Überprüfung, wie oft der
Berufungswerber im hier maßgeblichen Jahr tatsächlich die Strecke
zwischen Wohn- und Beschäftigungsort zurückgelegt hat, da aus der
vorliegenden Reisepasskopie kein Ein- oder Ausreisestempel aus dem Berufungsjahr
erkennbar ist, und lediglich eine Fahrkarte vorgelegt werden konnte.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Familienheimfahrten doppelte Haushaltsführung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAB-59161