TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.02.2004, RV/0032-W/04

Pfändung eines Guthabens am Verrechnungskonto des GIT-Barter-Pools

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0032-W/04-RS1
Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Klaus Kocher, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 5.443,06 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 3,05 die MM gegen die Bw. zustehende Forderung in unbekannter Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass es sich um ein bargeldloses Barterguthaben handle, das durch bargeldlose Verkäufe der MM innerhalb ihrer Barterorganisation entstanden sei. Laut den entsprechenden Geschäftsbedingungen sei daher die Auszahlung derartiger Barterguthaben leider nicht möglich. Die Bw. habe jedoch das bargeldlose Verrechnungskonto von MM in diesem Ausmaß gesperrt, sodass sie nicht mehr über dieses Guthaben verfügen könne. Die Bw. könne der Finanzverwaltung anbieten, ein bargeldloses Verrechnungskonto zu eröffnen, sodass sie dieses Guthaben für bargeldlose Einkäufe verwenden könne.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass im Gegensatz zur Ansicht der Finanzbehörde seitens der Schuldnerin gegenüber der Bw. kein Anspruch auf eine Geldforderung bestehe. Die Rolle der Barterunternehmung, wie die Bw. eine sei, sei im weitesten Sinne jener eines Geschäftemittlers ähnlich, der Geschäftswillige zusammenführe und deren Konten verwalte. Für diese Tätigkeit gebühre der Unternehmung ein Provisionsanspruch und eine Teilnehmergebühr. Vereinfacht dargestellt funktioniere das Bartersystem in der Weise, dass ein Mitglied der Organisation einem anderen Mitglied gegenüber eine Leistung erbringe. Im Ausmaß der vereinbarten Barterquote werde diese Leistung dem Lieferanten gutgeschrieben und der Saldo des Empfängers werde eben um diesen Betrag belastet. Wesen dieses Systems sei es, Leistungen bargeldlos zu verrechnen. In diesem Sinne bestimmten auch die Geschäftsbedingungen, welchen sich die Schuldnerin unterworfen habe, dass kein Anspruch auf Barauszahlung positiver Guthabensstände bestehe.

Die Finanzbehörde gehe davon aus, dass ihr eine Barauszahlung des Guthabensstandes der Schuldnerin zustehe. Diese Meinung sei nicht zu teilen. Der Pfändung unterliege im Allgemeinen lediglich die Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner. Art und Inhalt der Forderung dürften durch die Pfändung nicht verändert werden. Die Behörde könne sohin nur jene Forderung, welche dem Schuldner gegenüber der Bw. zustehe, in Pfändung ziehen, diese jedoch nicht neu determinieren. Durch die Pfändung könne die Umänderung eines Guthabens auf Empfang von Leistungen aus einem Tausch-Pool nicht in ein Barauszahlungsguthaben umgeändert werden. Es handle sich nämlich bei der Forderung der Schuldnerin gegen die Bw. gerade nicht um eine Geldforderung. Unstrittig und von der Bw. ohnehin zugestanden sei, dass der Anteil auf Leistungen aus dem Barterpool pfändbar sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und zu erkennen, dass der Pfändung lediglich der Anspruch auf Leistungen aus dem Barterpool zugrunde liege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.

Gemäß § 75 Abs. 2 AbgEO haben auf die weiteren Vollstreckungsschritte die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

§ 75 AbgEO, der dem § 325 EO entspricht, bestimmt nicht bloß eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckung auf Geldforderungen (§§ 65 bis 67), sondern wendet für den Pfändungsvorgang diese Bestimmungen unmittelbar an, sodass tatsächlich kein Unterschied zwischen einer Forderungspfändung und der Pfändung eines sonstigen Anspruches besteht; die beiden Exekutionsarten unterscheiden sich erst im Verwertungsverfahren, doch hat diese Verschiedenheit auf die Wirksamkeit des Pfandrechtes keinen Einfluss (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 183).

Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).

Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung bzw. den überwiesenen Herausgabeanspruch namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution, 171).

Da die Rechtmäßigkeit der gepfändeten Forderung von der Bw. anerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass die Bestimmtheitsanforderungen, die an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung zu stellen sind, zweifelsfrei erfüllt wurden. Über die Frage, ob das in Euro ausgewiesene Guthaben am GIT-Verrechnungskonto der MM eine Geldforderung oder nur einen Anspruch auf - lediglich von der Bw. abzuwickelnden und zu verrechnenden, aber nicht von ihr selbst zu erbringenden - Leistungen aus dem GIT-Barter-Pool darstellt, kann ebenso wie über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden, daher war die - nicht mit der Begründung der Unpfändbarkeit der Forderung eingebrachte - Berufung entsprechend den vorstehenden Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Barter-Pool
Barterguthaben
Zurückweisung
Zivilrechtsweg
Drittschuldner

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at