Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 28.01.2004, RV/0142-W/02

Teilwertabschreibung eines um einen Großmutterzuschuss erhöhten steuerrechtlichen Beteiligungsansatzes

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0050 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0142-W/02-RS1
Im Falle eines Großmutterzuschusses verzeichnet die Zwischengesellschaft unabhängig davon, ob diese nun dem steuerlichen Aktivierungsgebot folgend den mittelbaren Zuschuss in ihrer Steuerbilanz als beteiligungswerterhöhend erfasst oder handelsrechtlich auf den Beteiligungsansatz der Tochtergesellschaft aktiviert, jedenfalls einen steuerneutralen Vermögenszuwachs, der keine Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes rechtfertigt.
RV/0142-W/02-RS2
Im Falle von Sanierungsmaßnahmen kann von einer den Teilwert an einer Verlustgesellschaft beeinflussenden Fehlinvestition dann nicht gesprochen werden, wenn im Lagebericht für das Beurteilungsjahr positive Fortbestehensprognosen im Sinne ausreichender Ertragsaussichten prognostiziert sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 vom und betreffend die Berichtigung hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 gemäß § 293 BAO vom nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 vom in der gemäß § 293 BAO berichtigten Fassung bleibt unverändert.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Berichtigung hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 gemäß § 293 BAO vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist die vormalige A - GmbH.

Die Anteile am Stammkapital der Bw. befanden sich im Berufungszeitraum zur Gänze (100%) im Besitz der heutigen B - GmbH (vormals C - GmbH).

Daneben bestand im Berufungszeitraum die D - GmbH, deren Betriebsgegenstand sich insbesondere auf die Verwaltung und Vermietung, sowie auf das Abschließen von Leasingverträgen erstreckte.

Mit Abtretungsvertrag aus 1992 erwarb die Bw. 99 % der Anteile an der D - GmbH im Nominale von 495.000,00 S.

Die hier maßgebenden Beteiligungsverhältnisse stellten sich im Berufungszeitraum zusammenfassend wie folgt dar:

C - GmbH

100%

A - GmbH

99%

D - GmbH

Die an der D - GmbH gehaltene Beteiligung wurde von der A - GmbH im Anlagevermögen der Handelsbilanz zum unter der Position "Finanzanlagen" mit einem Buchwert von 1,00 S ausgewiesen.

In der Körperschaftsteuererklärung des Jahres 1994 machte die Bw. hinsichtlich der angesprochenen Beteiligung an der D - GmbH eine steuerliche Teilwertabschreibung in Höhe von 19,420.001,00 S im Wege einer außerbücherlichen Kürzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend.

Die Bw. stellte in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für 1994 die Ermittlung des steuerlichen Beteiligungsansatzes zum wie folgt dar, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass in der Handelsbilanz der Bw. keine Aktivierung von mittelbar gewährten Zuschüssen erfolgt sei:

D - GmbH:


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handelsrechtlicher Beteiligungsansatz zum
S
1,--
zuzüglich mittelbarer Zuschuss von der C - GmbH
an die D - GmbH im Jahr 1994
S
+ 76,510.000,--
steuerrechtlicher Beteiligungsansatz vor Teilwertabschreibung
S
76,510.001,--
Teilwertabschreibung für 1994
S
- 19,420.001,--
steuerrechtlicher Beteiligungsansatz zum
S
57,090.000,--

Den ergänzenden Ausführungen der Bw. zufolge sei die angesprochene Teilwertabschreibung im oben dargelegten Ausmaß aufgrund einer dauernden Wertminderung erforderlich gewesen.

Der von der Abgabenbehörde erster Instanz im Ergänzungsersuchen vom gestellten Aufforderung, die dauernde Wertminderung der in Rede stehenden Beteiligung an der D - GmbH durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, kam die Bw. insofern nach, als sie mit Eingabe vom zum Einen die betragsmäßige Ermittlung der Teilwertabschreibung wie nachstehend angeführt darstellte:


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Steuerrechtlicher Beteiligungsansatz der D - GmbH
S 76,510.001,00
abzüglich
Eigenkapital der D - GmbH:
Eigenkapital zum
S - 27,635.354,00
zuzügl. unversteuerte Rücklagen
S + 58,552.609,00
zuzügl. stille Reserven
S + 26,172.345,00
S 57,089.600,00
Erforderliche Teilwertabschreibung
S 19,420.401,00

Zum Zweiten führte die Bw. aus, dass eine dauernde Wertminderung der Beteiligung an der D  - GmbH und in weiterer Folge die Vornahme einer Teilwertabschreibung der Beteiligung an derselben im negativen Eigenkapital der Tochtergesellschaft begründet sei. Wie die Bw. zudem ausdrücklich festhielt, seien im Rahmen der erfolgten Beteiligungsbewertung sowohl das Eigenkapital der Gesellschaft als auch die stillen Reserven und Lasten sowie unversteuerte Rücklagen berücksichtigt worden.

In Zuge des weiteren Verfahrens versagte das Finanzamt im Rahmen des am erlassenen Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1994 der steuerlich gebildeten Teilwertabschreibung die Anerkennung und ermittelte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter außerbücherlicher Zurechnung der einkünftemindernd geltend gemachten Teilwertabschreibung wie folgt:


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1994
Verlust aus GW-Betrieb lt. Bw.:
- 15.626.827,00 S
zuzüglich Teilwertabschreibung
+19.420.001,00 S
Einkünfte aus GW-Betrieb lt. angefochtenem Bescheid:
+ 3.793.174,00 S

In der Bescheidbegründung wurde dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten:

Die Gesellschaft habe im Jahr 1992 eine Beteiligung an der D - GmbH erworben. Für Zwecke der steuerlichen Einkommensermittlung sei in der Folge vom steuerlichen Beteiligungsansatz eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden. Eine solche sei nach Ansicht der Behörde jedoch nur dann zulässig, wenn das Wirtschaftsgut Beteiligung eine wesentliche und dauernde Wertminderung erfahren habe. Nach Meinung des Finanzamtes begründe jedoch ein betragsmäßig unter dem steuerrechtlichen Beteiligungsansatz liegendes Eigenkapital der Tochtergesellschaft noch keine solche. Zudem spreche auch die nach Lehre und Rechtsprechung anerkannte Teilwertvermutung, wonach der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den tatsächlichen Anschaffungskosten entspreche, gegen die Vornahme einer Teilwertabschreibung im zweiten Jahr nach Beteiligungserwerb.

In weiterer Folge erhob die Bw. innerhalb der bis zum erstreckten Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom Berufung. Die Bw. beantragte, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung in Höhe von 19,420.401,00 S mit einem negativen Betrag von - 15,627.227,00 S festzusetzen und führte begründend zusammenfassend Folgendes aus:

Bei der Bewertung von Beteiligungen seien in erster Linie die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit. a EStG sowie die durch das Maßgeblichkeitsprinzip einfließenden handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze ausschlaggebend. Werde der Gewinn nach den Vorschriften des § 5 EStG ermittelt, so seien die aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Beteiligungen geltenden Bewertungsregeln maßgebend, welche immer dann eine Abwertung auf den niedrigeren Teilwert vorschreiben, wenn die Beteiligung eine dauerhafte und wesentliche Wertminderung erfahren habe.

Somit begründe sich nach Ausführung der Bw. aus dem steuerrechtlichen Wahlrecht der Teilwertabschreibung eine Abwertungspflicht.

Werde nun ein Zuschuss auf die Beteiligung aktiviert, so sei zu untersuchen, ob der durch den Zuschuss erhöhte Beteiligungsansatz den gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG ermittelten Teilwert übersteige. Bei dieser Prüfung handle es sich um eine im Tatsachenbereich und nicht auf der Ebene einer rechtlichen Beurteilung liegende Frage, wobei durch Aufnahme und Würdigung von Beweisen geprüft werden müsse, ob ein Erwerber eines ganzen Betriebes für das Wirtschaftsgut "Beteiligung" einen geringeren Betrag ansetzen würde.

Daneben sei für die Ermittlung des Teilwertes die Einschätzung der Ertragsaussichten der Gesellschaft maßgebend.

Im gegenständlichen Berufungsfall sei der Beurteilung der wesentlichen und dauerhaften Wertminderung durch die Einbeziehung der stillen Reserven und unversteuerten Rücklagen Rechnung getragen worden.

Dazu führte die Bw. klarstellend aus, dass im Rahmen der Ermittlung der stillen Reserven anstelle der fortgeschriebenen Anschaffungskosten der Barwert der noch ausstehenden Leasingraten und des kalkulatorischen Restwertes angesetzt worden sei, wobei als Rechenzinsfuß das Verzinsungsäquivalent, also jener Zinsfuß, mit welchem der Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer kalkuliert werde, herangezogen worden sei.

Unter Bezugnahme auf die Auffassung des deutschen Bundesfinanzhofes, wonach die Beurteilung der Ertragsaussichten für die Vornahme einer Teilwertabschreibung wesentlich sei, vertrat die Bw. die Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung notwendig sei, wenn im Zeitpunkt der Leistung des Zuschusses keine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bestehe.

Keinesfalls könne nach Ansicht der Bw. daher aus der Teilwertvermutung abgeleitet werden, dass eine solche in jedem Fall erst nach Ablauf einer Beobachtungsfrist erfolgen dürfe.

In diesem Zusammenhang verwies die Bw. weiters auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 90/13/0228, vertretene Auffassung, wonach es bei Vorliegen der gesondert zu beurteilenden Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung bereits im Jahr der Aktivierung eines Zuschusses auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand kommen könne.

Abschließend wies die Bw. darauf hin, dass die Zulässigkeit von Sofortabschreibungen von Zuschüssen in bestimmten Fällen auch von der Literatur vertreten werde.

Ergänzend fügte die Bw. der Berufung die bereits im Vorigen dargelegte, mit Eingabe vom übermittelte, inhaltsgleiche Darstellung betreffend die rechnerische Ermittlung der Teilwertabschreibung bei, weshalb an dieser Stelle auf die im Vorherigen hiezu getroffenen Ausführungen verwiesen wird.

Mit Bescheid vom wurde der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 hinsichtlich des Abzuges von vortragsfähigen Verlusten aus Vorjahren insofern gemäß § 293 BAO berichtigt, als von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Betrag von 3,793.174,00 S als Sonderausgabe zum Abzug gebracht und so das Einkommen mit einem Betrag von 0,00 S ermittelt wurde.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Berichtigungsbescheid vom nicht an die Stelle des Bescheides vom trete, sondern diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die Sonderausgaben berichtige.

In der Folge brachte die Bw. mit Schriftsatz vom gegen den gemäß § 293 BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 14 . Jänner 1997 Berufung ein und beantragte erneut, die Teilwertabschreibung in Höhe von 19,420.401,00 S zu berücksichtigen und somit das Einkommen für das Jahr 1994 mit - 15,627.227,00 S festzusetzen.

In den begründenden Ausführungen hiezu wurden von der Bw. wort- bzw. inhaltsgleich dieselben Argumente ins Treffen geführt, welche bereits im Berufungsschriftsatz vom bezüglich des gleichlautenden Berufungspunktes vorgebracht wurden.

Das Finanzamt legte in weiterer Folge die gegenständlichen Berufungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1994 vom bzw. gegen den diesen gemäß § 293 BAO berichtigenden Bescheid vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Eine im Rahmen des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vorgenommene Akteneinsicht ergab das Folgende:

Der Ansatz der von der Bw. im Jahr 1992 erworbenen Beteiligung an der D - GmbH erfolgte erstmals in den Aktiva der für das Jahr 1992 eingereichten Bilanz mit einem Betrag von 28,903.926,00 S. Wie den unter diesem Punkt getroffenen Ausführungen weiters zu entnehmen ist, wurde noch im selben Wirtschaftsjahr eine außerplanmäßige Abschreibung im Ausmaß von 1.000.000,00 S durchgeführt, sodass der Buchwert der Beteiligung zum 27.903.926,00 S betrug.

Aus dem Jahresabschluss zum geht hervor, dass hinsichtlich der gegenständlichen Beteiligung eine weitere außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 27,903.925,00 S vorgenommen wurde, weshalb die an der D - GmbH gehaltene Beteiligung in der Handelsbilanz zum mit einem Buchwert von nur mehr 1,00 S eingetragen ist.

Im Lagebericht für das Geschäftsjahr 1993 wird dazu erläuternd ausgeführt, dass die gegenständliche Beteiligung aufgrund des negativen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der D - GmbH bis auf 1,00 S wertberichtigt wurde.

Wie dem Jahresabschluss der D - GmbH zum zu entnehmen ist, gewährte die damalige C - GmbH der letztgenannten Gesellschaft einen indirekten Gesellschafterzuschuss in Höhe von 76,510.000,00 S, welcher in der Handelsbilanz 1994 der D - GmbH als Zugang zur ungebundenen Kapitalrücklage ausgewiesen wurde, sodass diese den diesbezüglich in der Bilanz getroffenen Ausführungen zufolge die folgende Entwicklung zeigt:


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Stand
S
1.000.000,00
Zugang 1994
S
+ 76.510.000,00
Stand
S
77.510.000,00

Während in den Passiva der von der D - GmbH für 1993 eingereichten Handelsbilanz unter dem Titel " Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ein Betrag von - 100.696.433,29 S als negatives Eigenkapital ausgewiesen wurde, belief sich der handelsrechtliche Eigenkapitalstand zum auf- 27.635.353,52 S.

Die Entwicklung der Eigenkapitalausstattung der D - GmbH zeigt daher beginnend ab dem Beteiligungserwerb durch die Bw. das folgende Bild:


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Eigenkapital zum :
S
- 66.359.231,17
Eigenkapital zum :
S
- 100.696.433,29
Eigenkapital zum :
S
- 27.635.353,52
Eigenkapital zum :
S
+ 5.017.427,34
Eigenkapital zum :
S
+ 31.291.351,23
Eigenkapital zum :
S
+ 15.825.273,53
Eigenkapital zum :
S
+ 20.045.946,51
Eigenkapital zum :
S
+ 24.902.501,38

Im Lagebericht der D - GmbH betreffend das Geschäftsjahr 1994 ist weiters ausdrücklich festgehalten ist, dass dem "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" von rund 27,6 Mio. S unversteuerte Rücklagen im Ausmaß von 59 Mio. S gegenüberstünden, weshalb gegenständlich keine Überschuldung der Gesellschaft im Sinne des Insolvenzrechtes vorliege. Wie unter Punkt 2. betreffend die "Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft" im angesprochenen Lagebericht dazu zudem ausgeführt wurde, sei für 1995 besonders im Hinblick auf die im Wirtschaftsjahr 1994 deutlich verbesserte Eigenkapitalausstattung ein positives Ergebnis zu erwarten.

Aus den Rechenwerken der D - GmbH geht außerdem hervor, dass die Gesellschaft beginnend ab dem Wirtschaftsjahr 1995 erstmals seit Gründung der Gesellschaft handelsrechtlich Gewinne erwirtschaftete.

Die Verlust- bzw. Ertragslage der D - GmbH zufolge den jeweiligen Gewinn - und Verlustrechnungen stellt sich daher ab dem Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes durch die Bw. wie folgt dar:


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1992:
S
- 32.772.098,00
1993:
S
- 34.035.603,49
1994:
S
- 3.147.321,60
1995:
S
+ 109.395.068,57
1996:
S
+ 26.581.592,29
1997:
S
+ 2.341.590,70
1998:
S
+ 7.739.237,42
1999:
S
+ 5.113.589,65

Aus den Rechenwerken der Bw. ist ersichtlich, dass die D - GmbH vom Bilanzgewinn der Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 anteilige Gewinnausschüttungen in Höhe von 17.500.000,00 S bzw. 2.340.000,00 S an die Bw. vorgenommen hat, welche von dieser gemäß § 10 Abs 1 KStG als steuerfreier Beteiligungsertrag behandelt wurden.

Im Zuge der mit datierten Beantwortung des von der zweiten Instanz an die Bw. gerichteten und per Telefax übermittelten Vorhaltes vom gab die Bw. unter Anschluss des Abtretungsvertrages aus 1992 betreffend den Erwerb der Geschäftsanteile an der D - GmbH zum Einen bekannt, dass im Wirtschaftsjahr 1993 eine außerplanmäßige Abschreibung des Beteiligungsansatzes an der D - GmbH in Höhe von 27,903.925,00 S durchgeführt worden sei. Diese sei den weiteren Angaben der Bw. zufolge ausschließlich darauf zurückzuführen, dass seitens der D - GmbH eine ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Kostennote der Bw. in Höhe von 27,000.000,00 S zu übernehmen gewesen sei, welche von der A - GmbH als Beteiligungsertrag gemäß § 10 KStG erfasst worden sei. Im Ausmaß dieses Vermögenstransfers sei der Wert der D - GmbH jedoch nachhaltig gesunken.

Bezugnehmend auf die gegenständlich beantragte Teilwertabschreibung der Beteiligung an der D - GmbH im Berufungsjahr 1994 führte die Bw. zusammenfassend das Folgende aus:

Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert bestehe, sei in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 97/15/0112, dazu ausdrücklich festgehalten, dass die vom Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung mit Fachgutachten KSF BW1 geeignete Methoden zu Unternehmenswertermittlung darstellten.

Im vorliegenden Fall sei aber dem Umstand besonders Rechnung zu tragen, dass es sich um die Beurteilung der Beteiligung an einer Leasingprojektgesellschaft handle.

Die Geschäftstätigkeit erfolge nach einem immer gleichbleibenden Muster mit einem auf Basis der abgeschlossenen Verträge weitgehend determinierten Geschäftserfolg.

Der Wert einer solchen Leasinggesellschaft leite sich vielmehr von den abgeschlossenen Leasingverträgen bzw. von den aus diesen zu erwartenden Zahlungsströmen und den damit verbundenen Finanzierungskosten ab.

Die Bewertung von Anteilen an Leasinggesellschaften als "reine Finanzierungsvehikel" unterscheide sich somit maßgeblich von der Bewertung anderer operativer Kapitalgesellschaften, für die im Einzelfall eine Mehrzahl von spezifischen Wertkomponenten in Frage komme.

So trete die konkrete Identität der Leasinggesellschaft auf dem Markt der Projektgesellschaften in den Hintergrund, weshalb die gedankliche Zurechnung eines Mehrwertes zur Beteiligung beispielsweise wegen einer vermuteten Firmenwertkomponente im Berufungsfall nicht in Betracht komme.

Damit sei aber klar, dass im gegenständlichen Fall keine strategische Wertkomponente zugeordnet werden könne, da jedes Leasinggeschäft mit der D - GmbH als Leasinggeber auf dem Markt genauso gut mit jeder anderen Leasingtochter abgewickelt werden könne. Auch eine spezifischer Mehrwert beispielsweise wegen einer Marke im Fall der Veräußerung der D  -  GmbH sei nicht vorstellbar.

Es stelle sich der Wert der Beteiligung an der D - GmbH demnach als Barwert der aus den abgeschlossenen Verträgen zu erwartenden Zahlungsüberschritte dar.

Wie die Bw. des Weiteren betonte, stütze sich die geltend gemachte Teilwertabschreibung auf eine zahlungsstromorientierte Ermittlung der Barwerte der Zahlungen aus den Leasingverträgen. Dieses Verfahren stelle eines der anerkannten Verfahren zur Unternehmensbewertung nach dem Fachgutachten KFS BW1 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dar.

Im Übrigen sei die Teilwertabschreibung nicht bis zur Höhe des vorhandenen buchmäßigen Eigenkapitals der D - GmbH einschließlich der unversteuerten Rücklagen vorgenommen worden. So hätten die stillen Reserven insofern Berücksichtigung bei der Ermittlung des Teilwertes gefunden, als der Barwert der noch zu erwartenden Leasingraten und des kalkulatorischen Restwertes angesetzt worden sei, wobei als Rechenzinsfuß das Verzinsungsäquivalent als jener Zinsfuß, mit dem der jeweilige Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer kalkuliert sei, Berücksichtigung gefunden habe.

Außerdem hielt die Bw. fest, dass bei Darstellung der Teilwertabschreibung vom negativen Eigenkapital der D - GmbH nur als Ausgangspunkt der Untersuchung eines möglichen Wertberichtigungsbedarfes ausgegangen worden sei. Die tatsächliche Teilwertabschreibung sei hingegen erst nach Ermittlung der stillen Reserven und Lasten vorgenommen worden. Als maßgeblich für die Ermittlung des Teilwertes an der Beteiligung seien die typischen Wertfaktoren, nämlich die erwarteten Zahlungsströme aus den Leasingverträgen, herangezogen worden.

Auf einen weiteren Vorhalt vom hin, führte die Bw. im Rahmen der Beantwortung vom wie folgt aus:

Die D - GmbH habe zum Leasingverträge im Bestand gehabt, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Vergangenheit abgeschlossen worden seien.

Andere Geschäftsaktivitäten habe die D - GmbH nicht verfolgt.

Aus dem Jahresabschluss der D - GmbH gehe weiters hervor, dass die Gegenstände der jeweiligen Leasingverträge mit Ausnahme des Mindeststammkapitals fast ausschließlich mit Fremdkapital refinanziert worden seien, bis die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft durch den Erhalt des Großmutterzuschusses verbessert worden sei.

Bezugnehmend auf die in Rede stehenden Leasingverträge führte die Bw. weiters aus, dass diese als sogenannte Restwertleasingverträge konzipiert worden seien, weshalb die Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers nur bis zur Höhe des kalkulatorischen Restwertes durch Zahlungen des Leasingnehmers während der Grundmietzeit amortisiert würden.

Nach Ablauf der Grundmietzeit stehe der Leasingnehmer vor der Entscheidung, ob er das Leasingobjekt erwerben wolle oder ob dieses zurück in die Verfügungsmacht des Leasinggebers gelangen solle.

Auf Grund der in den Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel, welche Schwankungen des Kapitalmarktes durch eine jeweilige Anpassung der Leasingrate ausgleichen solle, ergebe sich, dass die Leasingrate während der Vertragslaufzeit keinen konstanten Wert aufweisen könne.

Deshalb sei im Rahmen der Ermittlung der stillen Reserven für jeden Leasingvertrag die aktuelle, vom Leasingnehmer zum zu entrichtende, monatliche Leasingrate als Ausgangswert herangezogen und als konstanter, monatlicher Zahlungseingang bis zum Ende der Vertragslaufzeit angenommen worden.

Die so ermittelten Zuflüsse sowie der vereinbarte Restwert als angenommener zusätzlicher Zahlungseingang nach Beendigung des Leasingvertrages seien für Zwecke der zahlungsstromorientierten Unternehmensbewertung mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert worden.

Dabei sei als Kapitalisierungszinssatz die zu diesem Stichtag anwendbare Sekundärmarktrendite herangezogen worden, wobei kein "Steuerabschlag" erfolgt sei.

Wie die Bw. des Weiteren vorbringt, sei eine Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes infolge des erhöhten Risikos zu überlegen, was im Ergebnis eine Reduktion der betragsmäßigen Höhe der von der Bw. nunmehr mit 22,591.518,65 S errechneten stillen Reserven zur Folge habe.

Zusammenfassend gelangte die Bw. daher zu dem Ergebnis, dass die gesamten stillen Reserven der D - GmbH aus der Gegenüberstellung der mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontierten Einnahmen aus dem jeweiligen Leasingvertrag unter Einschluss eines annahmebedingten Veräußerungserlöses in Höhe des Restwertes des Leasingobjektes mit dem Buchwert der Leasinggegenstände resultierten.

Damit sei auch der Unternehmenswert als Summe aus buchmäßigem Eigenkapital zuzüglich unversteuerter Rücklagen und stiller Reserven vorgegeben.

Im Anschluss übermittelte die Bw. die ziffernmäßige Darstellung der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven:

Mit Schreiben vom stellte die Bw. gemäß § 323 Abs. 12 BAO einen Antrag auf Entscheidung über die noch offenen Berufungen gegen die Bescheide vom bzw. vom durch den gesamten Berufungssenat.

Der Senat hat erwogen:

1) Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom :

In Streit steht im vorliegenden Fall ausschließlich, ob die außerbilanzmäßig geltend gemachte Abschreibung der im Betriebsvermögen der Bw. gehaltenen Anteile an der D - GmbH auf den niederen Teilwert zu Lasten der Einkünfte des Wirtschaftsjahres 1994 erfolgen durfte oder nicht.

Die Bestimmung des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 in der Fassung des BGBl. Nr. 681/1994 normiert sinngemäß, dass nicht abnutzbares Anlagevermögen (insbesondere u.a. Beteiligungen) und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs - oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Wenn der Teilwert niedriger ist, kann jedoch auch dieser angesetzt werden.

Der Teilwert ist gemäß § 6 Z 1 leg.cit. in der berufungsgegenständlichen Fassung jener Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn man davon ausgeht, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung gilt die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 als Tausch im Sinne der lit. a leg.cit., wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder jenes dies vorsieht.

Die Bw. stützte die von ihr beantragte Teilwertabschreibung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die gegenständliche Beteiligung im Wirtschaftsjahr 1994 eine dauerhafte Wertminderung erfahren habe. Im Konkreten releviert die Bw., dass der durch den Zuschuss erhöhte (steuerliche) Beteiligungsansatz den Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 übersteige und macht die berufungsgegenständliche Wertminderung im Umfang der Differenz zwischen dem um den Großmutterzuschuss erhöhten handelsrechtlichen Beteiligungsansatz und dem unter Zuzählung der unversteuerten Rücklagen bzw. stillen Reserven ermittelten, negativen Eigenkapital der D - GmbH geltend.

Diesem Vorbringen der Bw. ist jedoch Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 idF des Berufungszeitraumes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.

Einlagen in Kapitalgesellschaften gelten gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 als tauschähnliche Vorgänge (siehe Großmutterzuschuss und Einlagenrückzahlung, FJ 1999, 59). Beim Zuschussempfänger sind die Einlagen gemäß § 8 Abs 1 KStG als steuerneutral zu behandeln und erhöhen mit steuerlicher Wirkung das Eigenkapital (siehe dazu Bertl/Hirschler, RWZ 1998, 138).

Im Falle eines von einer nur mittelbar beteiligten Großmuttergesellschaft unmittelbar an die Enkelgesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zur Auffrischung der Eigenkapitalbasis bzw. Sanierung derselben gewährten Zuschusses wird ertragsteuerlich unabhängig vom Zahlungsfluss von einer steuerneutralen Doppeleinlage im Sinn des § 8 Abs 1 KStG 1988 der zuwendenden Großmutter in die Mutter als Zwischengesellschaft und der Mutter in die Tochtergesellschaft ausgegangen (vgl. dazu Knotzinger/Poindl, ÖStZ 1997, 170).

Der Großmutterzuschuss erhöht steuerrechtlich somit zwingend sowohl auf Ebene der zuwendenden Großmutter als auch auf jener der Zwischengesellschaft den Beteiligungsansatz an der jeweiligen Tochtergesellschaft. Korrespondierend liegen auf der Ebene der Zwischengesellschaft und der Enkelkörperschaft Einlagenerhöhungen vor (siehe auch Großmutterzuschuss und Einlagenrückzahlung, FJ 1999, 59).

Wenn also nach dem eben Gesagten der nicht-rückzahlbare Großmutter-Enkel-Zuschuss unabhängig vom Zahlungsfluss ertragssteuerlich als steuerneutrale Doppeleinlage iSd § 8 Abs. 1 KStG von der Großmutter in die Mutter und sodann von der Mutter in deren Tochter (bzw. Enkelin) qualifiziert wird, hat dies zur Folge, dass der Großmutterzuschuss in den Steuerbilanzen der zuschussgewährenden Großmutter bzw. der Zwischengesellschaft durchzubuchen ist (vgl. Knotzinger/Poindl, ÖStZ 1997, 170).

Handelsrechtlich gesehen sind auf gesellschaftsrechtlicher Basis gewährte, nicht-rückzahlbare Zuschüsse eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nach herrschender Lehre in der Handelsbilanz des Zuschussgebers als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu aktivieren (Beteiligung an Verbindlichkeit gegenüber verbundene Unternehmen). Beim Zuschussempfänger hingegen sind solche echten Gesellschafterzuschüsse im Bereich der Kapitalrücklagen auszuweisen (Forderungen gegen verbundene Unternehmen an nicht gebundene Kapitalrücklagen). Ob im Falle eines direkten Großmutter-Enkel-Zuschusses jedoch die jeweilige Zwischengesellschaft handelsrechtlich ebenfalls buchen muss oder nicht, ist umstritten, wobei von der herrschenden Lehre ein Wahlrecht angenommen wird (siehe abermals Knotzinger/Poindl, ÖStZ 1997, 170).

Unabhängig davon, ob die Zwischengesellschaft nun dem steuerlichen Aktivierungsgebot folgend den mittelbaren Zuschuss in ihrer Steuerbilanz als beteiligungswerterhöhend erfasst oder handelsrechtlich auf den Beteiligungsansatz der Tochtergesellschaft aktiviert, ist jedoch festzuhalten, dass sie jedenfalls einen steuerneutralen Vermögenszuwachs verzeichnet.

Fest steht nämlich, dass nur die tatsächlich den Zuschuss leistende Großmuttergesellschaft eine Handlung im Sinne einer geldwerten Anstrengung zur Beteiligungserhöhung gesetzt hat.

Im Fall des Großmutterzuschusses ist nämlich zu beachten, dass die Leistung unmittelbar an die Enkelgesellschaft erbracht wird, sodass keine nachträglichen Anschaffungskosten an dieser Beteiligung entstehen können, sondern allein der Beteiligungsansatz der Tochter- bzw. Zwischengesellschaft zu erhöhen wäre. Sollte aber keine Aktivierung bei einem anderen Vermögensgegenstand möglich sein, so müsste der Zuschuss hingegen sofort als Aufwand erfasst werden.

Während der von der Großmutter unmittelbar an die Enkelin geleistete Zuschuss also nur bei der Großmutter und damit nur einmal im Konzern zu einer Aufwendung geführt hat, ergibt sich bei Durchbuchung des mittelbaren Zuschusses auf der Ebene der Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) insgesamt infolge der fiktiven Weiterleitung des Zuschusses keine Erfolgswirksamkeit.

Aufgrund des berufungsgegenständlichen Geschehensablaufes der unmittelbaren Zuschussgewährung durch die Großmutter (C - GmbH) an die Enkelgesellschaft (D - GmbH) wurde somit aber der Rechnungskreis der Muttergesellschaft (Bw.) nicht berührt, sodass auch in der Buchhaltung mangels Kontenberührung keine Buchung erfolgen konnte.

Wenn daher die Rechtsansicht der fiktiven (steuerneutralen) Durchaktivierung eines Zuschusses bei der Mutter bzw. Zwischengesellschaft vertreten und auch angewandt wird, so können ungeachtet der Aktivierung bei der Großmutter auf den handelsrechtlichen Beteiligungsansatz der Mutter auch eventuelle Wertänderungen, soweit sie sich in Höhe der Durchaktivierung bewegen, steuerlich nur erfolgsneutral berichtigt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 idF des BGBl. Nr. 818/1993 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Wenn daher die Gewährung eines unmittelbaren Zuschusses an die Enkelin durch die Großmutter allein bei dieser faktisch zu einer geldwerten Aufwendung bzw. zu einem tatsächlichen Zahlungsfluss geführt hat, so findet auf Ebene der Zwischengesellschaft lediglich eine außerbücherliche, gleichsam fiktive Erhöhung der Anschaffungskosten in den Steuerbilanzen und somit im Ergebnis ein erfolgsneutraler Vorgang statt.

Daraus folgt aber weiters, dass die von der Zwischengesellschaft begehrten Teilwertabschreibungen in Höhe der erfolgsneutralen Erhöhung des Beteiligungswertes der Tochtergesellschaft steuerlich nicht wirksam geltend gemacht werden können.

Desgleichen führt die erfolgsneutrale Erhöhung des Beteiligungsansatzes in der Steuerbilanz der Muttergesellschaft zu einer Vermeidung von Veräußerungsgewinnen (Veräußerungserlös abzüglich fiktiv erhöhter Buchwert = Saldo Null) bei dieser. Das bedeutet, dass bei der Zwischengesellschaft durch die fiktive Aktivierung der Beteiligung faktisch bei einem Veräußerungsvorgang keine Steuerpflicht der Beteiligung an der Tochter bzw. Enkelgesellschaft entsteht. Da somit steuerlich wirksame Veräußerungsgewinne nicht anfallen, kann auch eine steuerwirksame Teilwertabschreibung nicht geltend gemacht werden.

Zu beachten ist weiters, dass zwar auf der Ebene der unmittelbar an die Enkelin zuschießenden und damit auch tatsächlich geldwerte Aufwendungen erbringenden Großmuttergesellschaft eine Teilwertabschreibung bereits im Zuwendungsjahr nicht grundsätzlich auszuschließen ist.

Durch den gesellschaftsrechtlichen Zuschuss, der ohne Gegenleistung an die Enkelgesellschaft gewährt wird, kann sich infolge einer Erhöhung des Beteiligungswertes an der unmittelbaren Tochtergesellschaft aufgrund der bisherigen Aktivierungspraxis die Möglichkeit der steuerlich wirksamen Abschreibung bei der zuschussgewährenden Gesellschaft ergeben.

Für den Fall der Gewährung eines Gesellschafterzuschusses kann es bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nämlich grundsätzlich bereits bei Bilanzierung des Zuwendungsjahres zu einem abzugsfähigen Aufwand kommen (vgl. in diesem Zusammenhang die auf Verlustabdeckungszuschüsse bezogene Rechtsprechung des , 0229 ).

Jede weitere, zusätzliche fiktive Aktivierung im Unternehmensverbund würde jedoch zwangsläufig früher oder später ungerechtfertigte, doppelte oder mehrfache Teilwertabschreibungen im Verbund auslösen, obwohl ein Aufwand nur bei der Großmuttergesellschaft und somit nur einmal im Konzern entstanden ist.

Aufgrund der im Vorigen angestellten Überlegungen würden nämlich bei Durchaktivierung der Beteiligungen in der Unternehmensgruppe durch einen einzigen Zahlungsfluss mehrere steuerneutrale Aktivierungen verursacht. Die Möglichkeit der Teilwertabschreibung bei einem eventuellen Absinken der jeweiligen erhöhten Beteiligungswerte auch auf Ebene der nicht unmittelbar zuschießenden Zwischengesellschaften würde aber in der Folge mehrere betragsmäßig idente oder ähnliche Teilwertabschreibungen in der Unternehmensgruppe auslösen, welche die vormaligen steuerneutralen Aktivierungen ganz oder teilweise wieder beseitigten.

Dies hätte aber im Falle der Geltendmachung von Teilwertabschreibungen aufgrund des Großmutterzuschusses sowohl bei der Mutter als auch bei der Großmutter quasi eine doppelte Abschreibung des tatsächlich nur einmal von der Großmutter geleisteten Zuschusses zur Folge.

Bei einer mehrstufigen Unternehmensgruppe führte diese Vorgangsweise zu multiplen Teilwertabschreibungen in der Unternehmensgruppe. Die Grundsätze der Einmalbesteuerung, der objektiven Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Sphärentrennung würden aber dadurch verletzt werden. Würde man die Vorgangsweise nämlich auf eine Unternehmensgruppe mit einer dreimaligen Aktivierung umlegen, so würde ein einmaliger Zuschuss beim derzeit geltenden Steuersatz bei anschließender Teilwertabschreibung bereits vollkommen durch Steuerersparnis finanziert werden. Es käme somit insgesamt zu willkürlich hohen, fiktiven Beteiligungsansätzen im Konzern ohne wirtschaftlich realen Hintergrund.

Auf Grundlage der oben angestellten Überlegungen ergibt sich somit, dass der von der

C - GmbH direkt an die D - GmbH geleistete Zuschuss zwar auf dem steuerrechtlichen Beteiligungskonto der Bw. als sogenannte "Zwischengesellschaft" zu aktivieren ist, jedoch von diesem sozusagen fiktiv erhöhten Beteiligungsansatz jedenfalls im Betrag des mittelbar gewährten Zuschusses keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann.

Der Berufungssenat gelangte daher zu der Auffassung, dass die in Höhe von 19,420.401,00 S geltend gemachte Teilwertabschreibung des um den Gesellschafterzuschuss erhöhten Beteiligungsansatzes schon aufgrund der vorigen Überlegungen nicht zusteht.

Abgesehen von den im Vorigen getroffenen Ausführungen erscheint jedoch die Vornahme einer Abschreibung der um den Gesellschafterzuschuss erhöhten Beteiligung an der

D - GmbH zum Bilanzstichtag zudem aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:

Der Teilwert ist ein Schätzwert, der auf der Fiktion einer Betriebsveräußerung beruht, wobei von der Vorstellung eines Betriebserwerbes und der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ausgegangen wird. Er ist der Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut wegen seiner Zugehörigkeit zum Betrieb, also unter der Berücksichtigung seiner Bedeutung für den Betrieb hat. Mit dem Fortführungsgedanken folgt der Teilwert dem "Going-Concern-Prinzip", durch welches er sich von dem gemeinen Wert unterscheidet (siehe Doralt/ Ruppe, Grundriss des österr. Steuerrechts, Band I, 7. Auflage, Seite 139; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand , 3., erweiterte Auflage, Rz 132 zu § 6, Seite 400).

Ist eine Beteiligungsbewertung nach den Teilwertregeln vorzunehmen, so gilt es, die im Hinblick auf die Komplexität des Teilwertbegriffes von der Rechtsprechung entwickelten Wertvermutungen zu beachten (siehe beispielsweise Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz. 90 zu § 6, Seite 351).

So hat die Judikatur bei der Bewertung des Anlagevermögens die Vermutung aufgestellt, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung seinen tatsächlichen Anschaffungs - oder Herstellungskosten entspricht (vgl. ).

Der Ansatz des niederen Teilwertes setzt daher voraus, dass zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen.

Dies ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung dann der Fall, wenn entweder eine Fehlmaßnahme in der Anschaffung vorlag, oder besondere Umstände eine Wertminderung herbeigeführt haben (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz. 90 zu § 6, Seite 351; oder ).

Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die Verlustlage einer Gesellschaft allein noch nicht zur Vornahme einer Abschreibung der Beteiligung an dieser berechtigt (siehe erneut ).

Verluste für sich allein begründen daher nicht in jedem Fall eine Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn eine Zuschussgewährung mit gewissen Sanierungserwartungen verbunden ist (vgl. dazu ).

Demnach erfährt der Teilwert einer Beteiligung eine besondere rechtliche Beurteilung, wenn Sanierungsmaßnahmen getroffen werden, die die künftige Rentabilität der Beteiligung gewährleisten sollen. Zwar ist auch in diesem Fall das Vermögen der Gesellschaft durch einen Verlust vermindert, doch bleibt dieser Umstand ohne Einfluss, weil sich der Wert der Beteiligung an die künftigen Ertragsaussichten knüpft.

So kann - wie bereits festgestellt - der Teilwert der Beteiligung an der Verlustgesellschaft erst dann als gemindert angesehen werden, wenn die weitere Entwicklung zeigt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (siehe wiederum ).

Das bedeutet weiters, dass Beteiligungen dann mit einem gegenüber den erhöhten Anschaffungskosten niederen Wert anzusetzen sind, wenn der Wertschwund erkennbar nicht nur vorübergehend und in absehbarer Zeit nicht aufholbar erscheint.

Da sich der Wert der Beteiligung daher an den Ertragsaussichten und den sonstigen an den Besitz der Beteiligung geknüpften Erwartungen bemisst, ist somit für die Frage einer Teilwertabschreibung der Beteiligung die Beurteilung der zukünftigen Erfolgschancen zum Bilanzstichtag wesentlich.

Entscheidendes Kriterium dieser Beurteilung ist dabei, ob ein fiktiver Erwerber den durch Zuschüsse erhöhten Beteiligungsansatz anerkennen und im Kaufpreis abgelten würde (vgl. Zöchling, ÖStZ 1995, Seite 149). Es muss daher überprüft werden, ob ein Erwerber des ganzen Betriebes für das um den Zuschuss erhöhte Wirtschaftsgut "Beteiligung" einen gerin-geren Betrag ansetzen würde oder nicht.

Wurden demnach aufgrund der Verlustlage einer Gesellschaft Belebungsmaßnahmen in Form von Zuschüssen geleistet, so wird ein fiktiver Erwerber eines Unternehmens eine endgültige Beurteilung über den wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahmen erst nach Ablauf einer Beobachtungsfrist treffen. Ist hingegen erkennbar, dass es sich um evidente Fehlmaßnahmen handelt, so ist eine sofortige Abschreibung auf den niederen Teilwert erlaubt (siehe Zöchling, ÖStZ 1995, Seite 149).

Von einer den Teilwert beeinflussenden Fehlinvestition im Sinne von Lehre und Rechtsprechung kann aber im Berufungsfall schon aus folgenden Gründen keine Rede sein:

So sind im Lagebericht der D - GmbH für das Jahr 1994 positive Fortbestehensprognosen im Sinne ausreichender Ertragsaussichten prognostiziert. Aus den dort zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung angeführten Bemerkungen lässt sich entnehmen, dass gerade infolge der wesentlich verbesserten Eigenkapitalausstattung für 1995 ein positives Ergebnis erwartet werde. Aus den Ausführungen in der Bilanz ist somit ersichtlich, dass die um den Zuschuss erhöhte Beteiligung aus der Sicht der Bw. keineswegs als bereits wertlos angesehen werden konnte. Nach der im Lagebericht wiedergegebenen Auffassung sind die Voraussetzungen für eine positive Geschäftsentwicklung ja als gegeben beurteilt worden.

Abgesehen davon spricht der Umstand, dass die D - GmbH beginnend ab dem Folgejahr 1995 durchgehend positive handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Ergebnisse erzielte, dafür, dass eine Besserung der wirtschaftlichen Lage bezogen auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtages zum nicht als völlig aussichtslos einzustufen war.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist das Vorliegen einer die Sofortabschreibung des steuerrechtlich erhöhten Beteiligungsansatzes rechtfertigenden Fehlmaßnahme zu verneinen, weil aus der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage zum maßgeblichen Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsverlauf eine Verbesserung der Geschäftssituation der D - GmbH zu erwarten war.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 vom war daher nicht Folge zu geben.

2) Berufung gegen den Bescheid betreffend die Berichtigung hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 gemäß § 293 BAO vom :

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Eine solche Berichtigung hat das Finanzamt hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 unter Bezugnahme auf einen "Ausfertigungsfehler" dahingehend vorgenommen, dass im Rahmen des gemäß § 293 BAO berichtigenden Bescheides vom das Einkommen unter der Berücksichtigung von Verlusten aus Vorjahren in Höhe von 3,793.174,00 S ermittelt wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein berichtigender Bescheid nicht an die Stelle des durch ihn berichtigten Bescheides tritt, worauf das Finanzamt in dem von ihm erlassenen Berichtigungsbescheid sogar ausdrücklich hingewiesen hat (siehe bzw. ).

Der berichtigende Bescheid ist jedoch grundsätzlich nur hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar. Die Anfechtung des Berichtigungsbescheides kann sich demnach nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt der Berichtigung wenden (vgl. ). Der von der Berichtigung nicht erfasste Teil des Spruches des berichtigten Bescheides erfährt in seiner Rechtsbeständigkeit keine Änderung und kann insoweit nicht angefochten werden (siehe Stoll, BAO-Kommentar , Band III, Seite 2827 zu § 293 BAO).

Im vorliegenden Fall hat die Bw. den Berichtigungsbescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 vom innerhalb der Rechtsmittelfrist gesondert mit Berufung bekämpft. Die Bw. hat jedoch im Zuge der Berufungsausführungen kein inhaltliches Vorbringen gegen eine mit der Berichtigung verbundene Schlechterstellung erstattet. Das Berufungsvorbringen richtet sich somit nicht gegen die mit dem Berichtigungsbescheid vorgenommenen Änderung hinsichtlich der - ohnehin zugunsten der Bw. erfolgten - Gewährung eines Verlustabzuges. Die vorgebrachten Argumente beziehen sich tatsächlich nur auf den Inhalt des berichtigten Bescheides vom .

Da sich die Berufung vom aber somit nicht gegen die Bescheidberichtigung selbst richtet, sondern vielmehr Änderungen begehrt werden, die nicht Gegenstand der Berichtigung gewesen sind, ist die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Teilwertabschreibung
Großmutterzuschuss
Beteiligung
Aktivierung
Teilwert
Sanierungsmaßnahmen
Fehlinvestition
Verlustgesellschaft
Verlustlage
Ertragsaussichten
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 301

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