Erlass von Einfuhrabgaben, die durch Nichtgestellung von Versandscheingut für den Hauptverpflichteten entstanden sind
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0004-Z2L/03-RS1 | Aus der Tatsache allein, dass eine Zollschuld nach Art.203 Zollkodex entstanden ist, darf weder auf offensichtliche Fahrlässigkeit geschlossen noch einem Beteiligten eine solche unterstellt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/48984/2001-20, betreffend Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK, entschieden:
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gem. Art.243 Abs.1 und 2 Buchstabe b) Zollkodex i.V.m. § 85c Abs.3 und 8 ZollR-DG u.m. § 289 Abs.1 BAO unter Zurückweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe (Art.243 Abs.2 Buchstabe a) Zollkodex i.V.m. § 85b Abs.2 ZollR-DG) aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am ist beim ungarischen Zollamt Nagylak unter der Nr.T 1 51400002382814 ein aus der Türkei stammender Reiseautobus Marek MAN Type Lion`s Top Choach, FG-Nr.A320056**WMAA32ZZZYT001929 (Ausführer/Versender: Fa. MK, Ankara, Türkei), also eine Nichtgemeinschaftsware, in das gemeinsame Versandverfahren (Art.91 f Zollkodex) übergeführt worden, und zwar über Antrag der Bf (als Hauptverpflichtete i.S.d. Art.96 Zollkodex); bestimmt (als Empfängerin ) war die Sendung für die Fa. MT, Vianen, Niederlande.
Am ist die Sendung über den Grenzübergang Hegyeshalom/Nickelsdorf in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingetreten. Allerdings ist die Ware in der Folge innerhalb der im Versandschein mit festgesetzten Gestellungsfrist (Art.356 ZK-DVO) weder der Bestimmungszollstelle Rotterdam, Niederlande, noch einer anderen Zollstelle gestellt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Nachdem das Hauptzollamt Wien am über diesen Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, erließ es (als nach Art.215 Zollkodex i.V.m. § 72 Abs.3 ZollR-DG und § 14 Abs.1 AVOG zuständige Zollbehörde erster Stufe) am zu Zl.100/48984/2001 einen an die Bf gerichteten, auf die Art.203 Abs.1 und Abs.3 4.Anstrich und 96 Abs.1 Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründeten (am der Bescheidadressatin in Buchholz, Bundesrep. Deutschland zugestellten) Abgabenbescheid, in dem es feststellte, dass für die Bf u.a. eine Eingangsabgabenschuld i.H.v. insgesamt € 78.179,40, davon € 30.494,98 an Zoll, € 44.217,79 an Einfuhrumsatzsteuer und € 3.466,63 an Nebenansprüchen gem. § 108 Abs,1 ZollR-DG entstanden ist, und teilte der genannten Zollschuldnerin auf diese Weise in Entsprechung des Art.221 Abs.1Zollkodex die (buchmäßig erfassten) Eingangsabgaben mit. Diese Abgabenvorschreibung erwuchs sodann (mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/48984/2001-1) zwar in (formelle) Rechtskraft, es wurde aber nachträglich, nämlich mit (auf Art.4 Zi.5 Zollkodex gegründetem) Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/48984/2001-16, hievon ein Teilbetrag von € 46.269,49 (davon € 44.217,79 an Einfuhrumsatzsteuer und € 2.051,70 an Abgabenerhöhung) gem. Art. 236 Abs.1 Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG von Amts wegen erlassen, sodass eine gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex von der Bf zu entrichtende Abgabenschuld von € 31.909,91 (davon € 30.494,98 an Zoll, € 1.414,93 an Abgabenerhöhung) verblieb.
Mit (an das Hauptzollamt Wien gerichteter) Eingabe vom (und somit jedenfalls innerhalb der im Art.239 Abs.2 Zollkodex normierten Frist von 12 Monaten ab Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner) beantragte die Bf, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1-3, 1010 Wien, unter Berufung auf Art.239 Abs.1 Zollkodex i.V.m. Art.899 f ZK-DVO den Erlass der für den in Rede stehenden Bus entstandenen "Einfuhrabgaben", und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der betreffende Bus sei am der Empfängerin übergeben worden. Ursprünglich sei die Übergabe bereits für den 21.bzw. vereinbart gewesen, auf Grund widriger Verkehrsverhältnisse auf dem Weg von der Türkei in die Niederlande habe diese Frist aber nicht eingehalten werden können. Dies habe allerdings zur Folge gehabt, dass beim Unternehmen der Empfängerin nicht der für zollrechtliche Belange zuständige Mitarbeiter, welcher auch den gegenständlichen Fall bearbeitet habe, anwesend gewesen sei, sondern der Bus von einem anderen Mitarbeiter der "Busabteilung" übernommen worden sei. Da es sich bei dem in Rede stehenden Bus, dessen Endbestimmung im Zeitpunkt seiner Einfuhr im übrigen noch nicht einmal festgestanden sei, um die erste Lieferung eines derartigen Busses aus der Türkei an die Empfängerin gehandelt habe, diese aber bisher ausschließlich Busse aus deutscher Produktion bezogen habe, sei der betreffende -bisher nicht involviert gewesene- Mitarbeiter irrtümlich davon ausgegangen, dass auch in diesem Fall eine zollmäßige Abwicklung nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen davon ausgehen dürfen, dass nach der ordnungsgemäßen Übergabe an die Empfängerin diese auch die zollrechtlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte durchführen werde, zumal auf den Papieren anläßlich der Ablieferung sogar ein Hinweis auf eine notwendige Zollerledigung vermerkt worden sei. So habe die Bf auch erst mit der Zustellung des Eingangsabgabenbescheides des Hauptzollamtes Wien vom erfahren, dass eine ordnungsgemäße Gestellung tatsächlich nicht erfolgt sei. Die Bf habe daher alle ihr zumutbaren Schritte für die ordnungsgemäße zolltechnische Erledigung gesetzt und es liege auch weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit, sondern allenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten der Beteiligten vor, sodass jedenfalls sämtliche Voraussetzungen für einen Erlass nach Art.239 Zollkodex i.V.m. Art.899 ff ZK-DVO gegeben seien. Für den gegenständlichen Bus liege übrigens ein Präferenznachweis A.TR No. 0159679 -als Duplikat- vor.
Das Hauptzollamt Wien wies in seinem (dem Bevollmächtigten der Bf am zugestellten) Bescheid (= Entscheidung nach Art.4 Abs.5 Zollkodex) diesen Erlassantrag ab, und zwar unter Hinweis auf die Nichterfüllung des beantragten Erlasstatbestandes des Art.239 Zollkodex: Nach dem erhobenen Sachverhalt habe die Bf als Hauptverpflichtete die sie treffende Verpflichtung des Art.96 Zollkodex, wonach die in Rede stehende Ware mit dem dazugehörigen Versandschein bis zum unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen der Bestimmungsstelle (Rotterdam) zu gestellen sei, nicht erfüllt. Durch die Übergabe der Ware an die Empfängerin am sei die Antragstellerin nämlich nicht von ihren Pflichten als Hauptverpflichtete entbunden worden: Da die Übergabe der Ware an eine "zollunkundige" Person das Risiko einer Verfahrensverfehlung naturgemäß erhöhe, sei der Bf in diesem Zusammenhang eine offensichtliche Verletzung ihrer diesbezüglich obliegenden Sorgfaltspflicht und somit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stieldorf, Wien, in ihrer am (und damit rechtzeitig) beim Hauptzollamt Wien eingebrachten Eingabe vom gem. Art.243 Abs.1 und 2 Buchstabe a) Zollkodex i.V.m. § 85a Abs.1 Zi.1 ZollR-DG den Rechtsbehelf der Berufung, worin sie abermals den Erlass der ihr vorgeschriebenen Einfuhrabgaben begehrte und dazu im wesentlichen folgendes vorbrachte:
Es sei der Zollbehörde im bekämpften Bescheid keineswegs gelungen, dem "Täter" auch dessen subjektives Verschulden, welches nach dem Zollkodex zumindest "offensichtlich fahrlässig" sein müsse, nachzuweisen, sondern sei im angefochtenen Bescheid lediglich unsubstantiiert behauptet worden, es könne der Bf offensichtliche Fahrlässigkeit bereits deshalb vorgeworfen werden, weil sie die Ware an eine "zollunkundige Person" übergeben hätte. Eine derartige Feststellung sei indes durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinesfalls begründet. Zwar sei der Bus wegen dessen Ablieferung bei der Empfängerin an einem Samstag nicht vom dort für die zollrechtlichen Belange zuständigen Mitarbeiter, sondern von einem seiner Kollegen übernommen worden, doch habe die Bf guten Glaubens davon ausgehen können, dass nach der ordnungsgemäßen Übergabe an die Empfängerin diese auch umgehend die zollrechtlich vorgeschriebenen Schritte durchführen werde, zumal auf den Papieren anläßlich der Ablieferung sogar auf die notwendige Zollerledigung hingewiesen worden sei. Da es sich zudem bei der Empfängerin um einen "Weltkonzern" handle, in dem zolltechnische Abwicklungen zum täglichen Arbeitsablauf gehören, habe für die Bf keinerlei Zweifel bestanden, dass auch in diesem Fall die Zollerledigung ordnungsgemäß durchgeführt werden würde. Fahrlässigkeit hätte der Bf somit allenfalls nur dann vorgeworfen werden können, wenn für sie anlässlich der Ablieferung zumindest erkennbar gewesen wäre, dass die Übernehmerin habituell unfähig oder (auch) unwillig sei, die notwendige Zollerledigung entweder selbst durchzuführen oder durch Weitergabe der Papiere an die zuständigen Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass die Erledigung durchgeführt werde. Diesbezügliche Feststellungen seien von der Zollbehörde jedoch nicht getroffen worden und liege ein derartiger Sachverhalt tatsächlich auch gar nicht vor. Selbst wenn das Ermittlungsverfahren ein solches Verschulden des Ablieferers ergeben hätte, hätte die Behörde im übrigen weitere Ermittlungen zum Verschuldensgrad des betreffenden Mitarbeiters der Bf anzustellen gehabt. Da es die Behörde indes unterlassen habe, die relevanten Sachverhaltselemente von Amts wegen zu erforschen (vgl. § 161 ff BAO), sei der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.
Das Hauptzollamt Wien wies in seiner (dem Vertreter der Bf am zugestellten) Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100/48984/2001-20, diese Berufung gem. § 85b ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der hier anzuwendenden Bestimmungen des Zollkodex (Art.92, 96, 203 und 239) und der ZK-DVO (Art.878 Abs.1,890. 899 und 900 Abs.1 lit. o))- begründend folgendes ausführte:
Hinsichtlich der Erfahrung des Beteiligten sei zu prüfen gewesen, ob er gewerbsmäßig im wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig sei und ob er in der Vergangenheit bereits Transporte dieser Art durchgeführt habe; an derartige Personen seien nämlich bedeutend strengere Anforderungen stellen, als an im Zollrecht "unbewanderte" Personen. Im gegenständlichen Fall gehöre die Beförderung von Waren im Versandverfahren zum laufenden Geschäftsbetrieb des Hauptverpflichteten, sodass hier also offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliege. Bei der Frage der Sorgfaltspflicht sei weiters zu untersuchen gewesen, ob sich der Beteiligte, sein Vertreter und Erfüllungsgehilfe über die einschlägigen Rechtsvorschriften vorweg ausreichend informiert und auch sonst gesetzeskonform verhalten habe; bei "berufsmäßigen" Zollanmeldern, insbesondere also bei Spediteuren, sei die Kenntnis der zu erfüllenden Verfahrensvorschriften nämlich stets vorauszusetzen. Es sei dabei festzustellen gewesen, dass zum einen die betreffenden Bestimmungen des Versandverfahrens dem Speditionsunternehmen bekannt sein habe müssen, und zum anderen die Ware ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle der Empfängerin übergeben worden sei, und liege deshalb offensichtliche Fahrlässigkeit eines an diesem Verfahren Beteiligten vor, sodass aus diesem Grunde die nachträgliche Präferenzbehandlung ausgeschlossen sei. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO nicht gegeben, weil keine Warenverkehrsbescheinigung im Original vorgelegt habe werden können.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich die gegenständliche, am (und damit rechtzeitig) beim Hauptzollamt Wien (durch ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. Stieldorf) eingebrachte Beschwerde i.S.d. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, über die der Bestimmung des § 120 Abs.1h ZollR-DG i.d.Fssg.d.BGBl.I Nr.97/2002 (= sog. "Abgabenrechtsmittelreform-Gesetz", in Kraft getreten am ) zufolge der Unabhängige Finanzsenat zu entscheiden hatte. Darin wiederholte die Bf im wesentlichen ihr bisheriges (oben bereits zitiertes) Sachvorbringen, wobei sie ergänzend dazu ausführte, ein eventuell festzustellenden Organisationsversagen (Auswahlverschulden hinsichtlich des für die Übernahme zuständigen Mitarbeiters der Empfängerin) sei ausschließlich der Empfängerin zuzurechnen, und wendete in Bezug auf die Begründungsausführungen der bekämpften Berufungsvorentscheidung ein, dass die belangte Behörde bisher lediglich festgestellt habe, die Ware sei ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle an die Empfängerin übergeben worden und sei allein schon aus diesem Umstand auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit eines an diesem verfahren Beteiligten zu schließen: Trotz umfangreichen Berufungsvorbringens, und zwar sowohl zum tatsächlichen Ablauf als auch zur rechtlichen Bedeutung des Wortes "offensichtlich" im Art.899 ZK-DVO habe es die belangte Behörde aber bisher verabsäumt, die zur Entscheidungsfällung unbedingt notwendigen Tatsachen festzustellen. Da die fahrlässige Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht ein Erfolgsdelikt darstelle, habe die Behörde dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Zollschuldentstehungstatbestandes, sondern auch dessen subjektive Verschulden, nämlich das nach dem Zollkodex zumindest "offensichtlich fahrlässige Handeln" nachzuweisen (vgl. VwGH v., 3155/78). Aus der angefochtenen Entscheidung gehe aber weder hervor, wer nun (nach Ansicht der belangten Behörde) eine offensichtlich Fahrlässigkeit zu vertreten habe noch worin diese offenkundige Fahrlässigkeit gelegen sei. Die belangte Behörde sei also gar nicht auf das Vorbringen der Bf eingegangen bzw. seien deren "Sachverhaltsfeststellungen" entweder falsch oder jedenfalls unzureichend, um die Sachlage in ihrer Gesamtheit rechtlich beurteilen zu können. Im übrigen trete sie auch der Feststellung, es seien im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des Art.890 ZK-DVO nicht erfüllt, insofern entgegen, als sie mangels eines entsprechenden Hinweises im bisherigen Verfahrensverlauf davon ausgehen habe können, dass die niederländische Zollbehörde eine anzuerkennenden Warenverkehrsbescheinigung bereits den österreichischen Zollbehörden übermittelt habe. In der Tatsache, dass die belangte Behörde der Bf bisher keinen diesbezüglichen "Verbesserungsauftrag" erteilt habe, sei sohin ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.239 Zollkodex können auf (innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellendem) Antrag Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erlassen werden; diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind, wobei der Erlass von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
Dazu bestimmt der Art.900 Abs.1 Buchstabe o) ZK-DVO, dass Einfuhrabgaben erlassen werden, wenn die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.
Als weitere Voraussetzung ist auch in diesem Fall verlangt, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt (Art.899 UA 1 1.Anstrich ZK-DVO), wobei als "Beteiligter" die Person im Sinne des Artikel 878 Abs.1 ZK-DVO sowie gegebenenfalls jede andere Person, die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die für die Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat, gilt.
Im gegenständlichen Fall ist nach am erfolgter Beibringung des "Dolasim Belgesi (Movement Certificate) A.TR No D 0233739 , ausgestellt in der Türkei am , außer Streit zu stellen, dass im Falle einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung (hier: Präferenzbegünstigung nach Präferenzabkommen EG-Türkei) bestanden hätte und darüber hinaus die übrigen Voraussetzungen des Art.890 ZK-DVO erfüllt sind: Es wurde -an Hand der Fahrgestell-Nummer- der Nämlichkeitsnachweis erbracht, d.h. die vorgelegte Urkunde bezieht sich tatsächlich auf die eingeführte Ware. Zudem erfüllt die vorgelegte Urkunde alle Voraussetzungen für die Annahme dieser Unterlage, d.h. es wäre im Fall einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf eine Abgabenpräferenz i.S.d. des Beschlusses Nr.1/96 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr.1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (96/488/EG), Amtsblatt Nr. L 200 vom , S.0014-0028, gegeben gewesen.
Strittig ist hingegen die weitere Voraussetzung des Art.239 Zollkodex bzw. des Art.899 ZK-DVO, nämlich dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit eines Beteiligten vorliegt. Zwar kann in Ansehung des Sachverhaltes eine betrügerische Absicht eines der Beteiligten- d.i. nach der Sachlage (in Ansehung der obzitierten Legaldefinition des Begriffs "Beteiligter") zum einen die Bf (als Hauptverpflichtetem und Warenführer) und zum anderen die Empfängerin des Versandgutes, der dieses zusammen mit dem in Rede stehenden Versandschein zwecks weiteren zollrechtlichen Veranlassung i.S.d. Art.96 Zollkodex, sohin mit der Gestellungsverpflichtung, übergeben worden ist-ausgeschlossen werden; es findet sich hingegen in den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein einziger konkreter stichhältiger Hinweis auf ein auf grobe (i.S.v. "offensichtliche") Fahrlässigkeit hindeutendendes Verhalten eines der genannten Beteiligten, zumal allein aus der Tatsache, dass die Zollschuld nach Art.203 Zollkodex entstanden ist, jedenfalls weder auf offensichtliche Fahrlässigkeit geschlossen noch eine solche einem Beteiligten unterstellt werden darf (sh. Witte "Zollkodex-Kommentar", 3.Auflage, Linde-Verlag, RZ.17 zu Art.239). Gerade dies hat aber das Hauptzollamt Wien sowohl in seinem Erstbescheid wie auch in seiner Berufungsvorentscheidung -jedenfalls sinngemäß- getan: Für die (im Abgabenbescheid vom enthaltene) Feststellung, die Bf habe den in Rede stehenden Bus am einer der Empfängerin zuzurechnenden "zollunkundigen" Person samt den dazugehörigen Zolldokumenten übergeben und sei in einer derartigen Handlungsweise bereits eine offensichtliche Fahrlässigkeit zu erblicken, gibt es nämlich keinen aus den dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung stehenden Aktenunterlagen und Beweismitteln ersichtlichen konkreten Anhaltspunkt. Ebensowenig kann vernünftigerweise bereits aus dem Umstand allein, dass es sich bei der Bf (als Warenführer) um ein Speditionsunternehmen handelt, dem die einschlägigen Zollbestimmungen selbstverständlich vertraut sind oder zumindest vertraut sein sollten, geschlossen werden, dass es stets dann offensichtlich fahrlässig handelt, wenn es das Versandgut, ohne es vorher selbst der Bestimmungsstelle zu gestellen, an die Warenempfängerin -übrigens ein im internationalen Warenverkehr tätiges Großunternehmen- aushändigt und bei dieser Gelegenheit in den mit übergebenen Zollpapieren ausdrücklich auf die noch erforderliche Gestellung bei der Zollstelle hinweist. Unerfindlich für den Unabhängigen Finanzsenat bleibt in diesem Zusammenhang außerdem, auf Grund welcher Erwägungen das Hauptzollamt Wien bei der Bf allein auf Grund deren Berufserfahrung als ein mit gewerbsmäßig Warenein- und Ausfuhren tagtäglich befasstes Speditionsunternehmen offensichtliche Fahrlässigkeit bei der Abwicklung des gegenständlichen Versandverfahrens konstatiert, ohne die näheren tatsächlichen Umstände bei der Übergabe des in Rede stehenden Busses an die Empfängerin am erhoben zu haben. Das Hauptzollamt Wien hat nämlich nicht dargelegt und geht derartiges auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt hervor, dass jene Übergabe einen den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit seitens der Bf dargestellt hätte (vgl. Erk.des ). Insofern ist also dem diesbezüglichen Rechtsbehelfsvorbringen der Bf voll beizupflichten. Es fällt in diesem Zusammenhang überhaupt auf, dass das Hauptzollamt Wien das Tatsachenvorbringen der Bf nicht als nicht stichhältig bzw. für die Sachentscheidung irrelevant abgetan hat, die -bislang unbewiesen gebliebenen- Sachverhaltsbehauptungen der Einschreiterin aber auch nicht durch geeignete Beweisaufnahmen auf deren Wahrheitsgehalt hin überprüft hat: Gerade im Lichte von Schrifttum und Judikatur, worin ein für eine positive Beurteilung geeigneter typischer Sachverhalt angesehen wird, wenn ein Empfänger erstmalig unverzollte Ware erhalten hat, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass kein wiederholter Verstoß vorliegt und sich die Beteiligten ansonsten als zuverlässig erwiesen haben, hätte der Behauptung der Bf, es habe sich bei dem in Rede stehenden Bus um die erster derartige Lieferung aus der Türkei gehandelt, zumal sie bisher ausschließlich Busse aus deutscher Produktion bezogen habe, entsprechende Bedeutung beigemessen werden müssen.
Zusammenfassend ist zu den Ausführungen des Hauptzollamtes Wien in dessen Berufungsvorentscheidung festzustellen, dass darin auf das Berufungsvorbringen der Bf kaum oder zumindest in nicht in ausreichendem, den Grundsätzen der §§ 93 Abs.3 lit.a), 288 Abs.1 lit.d) BAO genügendem Ausmaß eingegangen worden ist, wie überhaupt die Entscheidung einer schlüssigen Bescheidbegründung nicht gerecht werden: Mangels Durchführung entsprechender Sachverhaltsermittlungen und ziel- und zweckgerechter Beweisaufnahmen, und zwar einerseits zu den Behauptungen der Bf und zum anderen insbesondere über die näheren Umstände bei der Übergabe des betreffenden Busses an die Empfängerin in den Niederlanden, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall lediglich eine Verquickung unglücklicher Umstände oder ein bloßer Arbeitsfehler (und damit eine entschuldbare Fehlleistung) oder doch eine grobe Sorgfaltsverletzung von Mitarbeitern eines der beteiligten Unternehmen vorgelegen hat.
Da aus der von den Zollbehörden bisher erhobenen Sachlage die bezüglich der Anwendung des Art.239 Zollkodex bzw. des Art.899 ZK-DVO im Vordergrund stehende Rechtsfrage des Vorliegens einer "offensichtlichen Fahrlässigkeit" nicht beurteilt bzw. aus den vom Hauptzollamt Wien in dessen Bescheiden enthaltenen Ausführungen allein keineswegs auf das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandselements geschlossen werden kann, sodass auch ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können, war- da die Berufungsbehörde erster Stufe gerade diese Ermittlungen, anhand derer gegenständlichenfalls festgestellt werden könnte, ob überhaupt Fahrlässigkeit und , falls dies zu bejahen ist, ob grobes oder doch nur leichtes Verschulden einem oder mehreren Beteiligten vorzuwerfen ist, unterlassen hat, hat der Unabhängige Finanzsenat von seinem ihm nach dem Wortlaut des § 289 Abs.1 BAO eingeräumten freien Ermessen mit der Maßgabe Gebrauch gemacht, dass er die angefochtene Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Instanz aufgehoben hat, wobei ihm dieses Ermessen einerseits im Umfang der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen -es werden voraussichtlich mehrere (im Ausland wohnhafte) Zeugen oder Auskunftspersonen einzuvernehmen sein, und andererseits im Auslandsbezug der Angelegenheit -sowohl bei der Bf (als Hauptverpflichtete und Warenführerin) als auch bei der Empfängerin handelt es sich um Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs- und des daraus resultierenden Erfordernisses der Inaspruchnahme von Rechts- und Amtshilfe i.S.d. EG-Amtshilfegesetzes- begründet erscheint.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 890 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Erlass offensichtliche Fahrlässigkeit Beteiligter |
Verweise | Witte, Zollkodex-Kommentar zu Art. 239, Rz 17 |
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