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Verjährung: Erlassung eines „Nichtbescheides“ ist eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO
AVR 2022/15
[Eine verjährungsfristverlängernde Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO liegt bereits dann vor, wenn] die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Sogar der Umstand, dass dieser Abgabenschuldner im Zeitpunkt dieser Amtshandlung nicht mehr existiert und die Geltendmachung des Abgabenanspruches etwa richtigerweise gegen dessen Rechtsnachfolger erfolgen müsste, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin erzielte im Jahr 2005 ua Einkünfte aus einer Vermietungsgemeinschaft. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom wurden die Einkünfte der Vermietungsgemeinschaft wirksam festgestellt. Am erging im Feststellungsverfahren...