Einkünfte aus einem Letter des European Kings Club
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0309-W/02-RS1 | Den Kapitaleinsatz übersteigende Zinsen aus einem Letter des EKC sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (EStG 1988, § 27 Abs. 1 Z 4). Bei Reinvestition der Zinsen gelten diese iSd § 19 EStG 1988 als zugeflossen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mader, Fellmann & Co Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim European Kings Club (EKC) wurde festgestellt, dass die Bw. im November 1993 drei sowie im Dezember 1993 51 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum Stückpreis von ATS 9.800,00 erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten ATS 1.400,00 p.m. an die Anlegerin zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte.
Ursprünglich wurden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit veranlagt. Das Einkommensteuerverfahren der Bw. für das Jahr 1994 wurde wiederaufgenommen, und mit Einkommensteuerbescheid wurden der Bw. für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von ATS 306.600,00 zugerechnet.
Aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen führte die Bw. Folgendes aus:
Zur Einkommensteuererklärung 1994:
Die Bw. sei im Kalenderjahr 1994 als Dienstnehmerin der K GmbH beschäftigt gewesen. Neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien keine anderen Einkünfte erzielt worden, sodass für das Kalenderjahr 1994 keine Veranlagungspflicht gegeben gewesen sei. Es sei richtig, dass die Bw. "Letter" vom EKC im Jahr 1994 erworben habe, sie habe aber bis heute daraus keine Rückflüsse vereinnahmt. Wie aus den Medien bekannt sei, sei über den EKC das Konkursverfahren eröffnet worden, sodass die Bw. - wie viele andere offenbar betrogene Anleger - wenig Chance habe, zumindest ihre Einlagen zurück zu erhalten.
Darüber hinaus handle es sich offenbar um ein Veranlagungsmodell, welches vom Bundesministerium für Finanzen (BMfF) - soferne es als Schneeballsystem zu qualifizieren sei - als einkommensteuerfrei angesehen werde. Da die Bw. im Jahr 1994 und bis heute keine Rückflüsse erhalten und darüber hinaus sogar offensichtlich das eingezahlte Kapital verloren habe, bestünde im Jahr 1994 keine Einkommensteuerpflicht. Das BMfF habe zu einer Anfrage mitgeteilt, dass eine Aussage zur steuerlichen Qualifikation von Erträgnissen aus der Teilnahme an Gewinnspielen ohne genaue Kenntnis der jeweiligen Spielregeln und Teilnahmebedingungen nicht möglich sei. Das BMfF könne daher nur auf Grund der einer Anfrage anzuschließenden Spielregeln bzw. einer genauen Spielbeschreibung eine Stellungnahme abgeben. Das BMfF habe in einer Anfragebeantwortung seine Auffassung bestätigt, wonach Gewinnspiele nach dem "Schneeballsystem" bei den Mitspielern weder der Einkommen- noch der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen würden (vgl. BMF, Recht der Wirtschaft 1993/3, 93).
Einkommensteuerveranlagung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz:
Ursprünglich wurden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit veranlagt. Das Einkommensteuerverfahren der Bw. für das Jahr 1994 wurde wiederaufgenommen, und mit Einkommensteuerbescheid wurden ihr für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von ATS 306.600,00 zugerechnet.
Das Finanzamt begründete diesen Einkommensteuerbescheid wie folgt:
Auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Prüfungsabteilung Strafsachen seien 1994 Einkünfte aus den "Lettern" des EKC i.H.v. S 306.600,00 festgestellt worden. Nach den durchgeführten Erhebungen seien sämtliche Zahlungen bis einschließlich September 1994 an alle Anleger ordnungsgemäß geleistet worden. Mangels Nachweis inwieweit nach 9/94 noch Auszahlungen erfolgt seien, seien nur die bis September 1994 erzielten Einkünfte berücksichtigt worden. Die Behauptung der Bw. keine Rückflüsse erhalten zu haben widerspreche den festgestellten Tatsachen.
Zu den Ausführungen der Bw., dass es sich um steuerfreie Einkünfte aus Glücksspiel handle, bemerkte das Finanzamt, dass ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge die Hoffnung auf einen ungewissen Vorteil sei. Entscheidend sei dabei aber nicht die Höhe bzw. das sonstige Ausmaß des Vorteils, sondern der Eintritt. Ob das Erhoffte eintrete, hänge entweder vom Zufall oder doch von Unabwägbarkeiten ab.
Die Formulierung der Verträge mit dem EKC lasse klar erkennen, dass für die Überlassung einer gewissen Kapitalsumme 12 monatlich gleichbleibende Beträge auszuzahlen seien. Weiters sei auch noch eine Garantieerklärung über die prompte und pünktliche Bezahlung aller Geldsummen abgegeben worden. Es fehlten somit die typischen Merkmale eines Glücksvertrages. In gegenständlichem Fall lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob die Bw. Berufungund begründete sie wie folgt:
Die Berufung richte sich gegen den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. ATS 306.600,00. Die Bw. habe im Jahr 1994 vom EKC sogenannte "Letter" erworben. Die Letter seien in Papierform ausgestellte Schuldscheine (promissory notes), in denen dem Inhaber des Papiers der Anspruch bestätigt werde, Auszahlungen in einem bestimmten Betrag ab einem bestimmten Tag zu erhalten. Ein Letter sei zum Beispiel um S 9.800,00 erworben worden, wofür eine Rückzahlung in zwölf Monatsraten von S 16.800,00 gewährt worden sei. Die Rückzahlungen, welche um mehr als 71% die Darlehenshingabe überstiegen, stellten daher nicht mehr geschäftsübliche Zinsen für die Geldhingabe dar, sondern auch Gewinnanteile. Die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen aus bezogenen Zinsen handle, könne nicht geteilt werden. Die Rückzahlung des "Darlehens" in Höhe von rd. 171% des Nominalbetrages setze voraus, dass neue "Mitspieler" Einzahlungen leisten würden und führe die Gesamtperiode betrachtet daher in jedem Fall zu einem Verlust. Sofern nicht ausreichend neue Geldgeber gefunden werden könnten oder sobald die Tätigkeit beendet werde, trete insgesamt ein Verlust ein. Die Gestaltung des Letterverkaufes sei daher insgesamt nicht geeignet Gewinne zu erzielen, und es fehle somit die wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer einkommensteuerpflichtigen Einkunftsart i.S.d. § 2 EStG in Verbindung mit der LiebhabereiVO (BGBl 93/33).
Darüber hinaus müsse in ihrem speziellen Fall Folgendes eingewendet werden:
Die Bw. habe Rückflüsse i.H.v. S 306.600,00 nicht in der Weise bezogen, dass sie wirtschaftlich darüber verfügen hätte können. Die in der Bescheidbegründung angeführte "durchgeführte Tatsachenfeststellung" könne sich daher nicht auf eine Tatsachenfeststellung beziehen, welche die Bw. betreffe. Die Bw. habe jeweils nur Gutschriftanzeigen erhalten, die Gutschriften seien von ihr gutgläubig stehen gelassen worden. Selbst wenn sich die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln sollte, im Rechtswege bestätigen würde, fehle bei ihr die Voraussetzung des Zuflusses, denn die bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners, ohne dass gleichzeitig eine Auszahlungsverfügung und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht entstehe, begründe noch keinen Zufluss.
Die Bw. legte einige Aufstellungen bzw. Unterlagen vor:
Der EKC gab in einem Schreiben seinen Anlegern Folgendes bekannt: Sicher hätten die Anleger inzwischen das Angebot einer vorzeitigen Rückzahlung des eingesetzten Kapitales erhalten.
Trotz der zur Zeit sehr großen Schwierigkeiten durch diverse behördliche Verfolgungshandlungen sowie durch die in den Medien durchgeführte Vernichtungskampagne hätten sich positive Entwicklungen ergeben. Dank des Verständnisses und der Unterstützung und Mithilfe vieler Mandanten werde es in ca. 2 Monaten wieder möglich sein, einer geregelten Geschäftstätigkeit nachgehen zu können, so dass dann auch die Auszahlungen wieder ordnungsgemäß laufen könnten. Für die Dezemberauszahlung 94 sei der Abrisscoupon zu verwenden.
Die Aufstellung über die Auszahlung Dezember 1994 (für die Bw.) wurde von der Bw. vorgelegt:
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Letter
Nr.: | Betrag in
ATS | Auszahlung |
59872 | 4200 | 12. und letzte
Auszahlung |
74852 | 71400 | 11 |
95341 | 9800 | 09 |
95340 | 1400 | 09 |
113275 | 11200 | 08 |
116272 | 140000 | 08 |
132900 | 12600 | 07 |
148012 | 15400 | 06 |
176380 | 15400 | 05 |
188046 | 19600 | 04 |
214872 | 19600 | 03 |
252487 | 22400 | 02 |
278634 | 44800 | 01 |
Analog dazu zeigt die Aufstellung der Auszahlung November 1994 folgendes Bild (nur auszugsweise hinsichtlich der streitgegenständlichen Letter):
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Letter
Nr.: | Betrag in
ATS | Auszahlung |
59872 | 4200 | 11.
Auszahlung |
74852 | 71400 | 10 |
Darüber hinaus verlangte das Finanzamt im Zuge eines Vorhaltsverfahrens dieVorlage der Gutschriftanzeigen sowie die Angabe der Ihre Beweggründe für das "gutgläubige Stehenlassen" der - doch nicht gerade geringen - gutgeschriebenen Beträge.
Die Bw. führte daraufhin Folgendes aus:
Für das "gutgläubige Stehenlassen" habe es folgende Beweggründe gegeben:
Der für den Verkauf der EKC Letter zuständige Betreuer sei der Bw. persönlich bekannt gewesen. Auch prominente Persönlichkeiten hätten namhafte Beträge gezeichnet. Darüber hinaus sei in einer großen TV-Show gezeigt worden, wie auch einem bedeutenden Staatspräsidenten Letter übergeben worden seien.
Durch die Vorlage des Schreibens der Österreichischen Finanzverwaltung, dass es sich beim EKC um ein steuerfreies Schneeballsystem handle oder handeln könnte, sei auf jeden Fall der Eindruck erweckt worden, dass es sich hierbei um ein seriöses, behördlich bekanntes und rechtlich begutachtetes Unternehmen handle.
Aus den vorgelegten Gutschriftanzeigen Dezember 1994 und Jänner 1995 sei ersichtlich, dass die Auszahlungsguthaben jeweils zu Nachzeichnungen verwendet worden seien, und dass diese Vorgangsweise automatisch vorgenommen worden sei, soferne in einer bestimmten Frist keine anderslautende Anweisung gegeben worden sei. Die Bw. habe bereits im Jahr 1994 Anweisung zur Auszahlung gegeben, die Anweisung sei jedoch mit der Begründung nie durchgeführt worden, dass hierfür ein Konto bei der F eingerichtet werde.
Es sei jedoch weder zu der Eröffnung eines Bankkontos gekommen, noch sei die Auszahlung durchgeführt worden. Im Gegensatz dazu seien laufend neue Gutschriften über wieder veranlagte Beträge erfolgt und diesbezügliche Anzeigen übermittelt worden. Da über diese Beträge keine wirtschaftliche Verfügungsmacht entstanden sei, sei es zu keinem Zufluss und daher schon aus diesem Grund zu keiner steuerpflichtigen Einnahme gekommen.
Nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses 97/14/0094, 0095, , übermittelte die Bw. nachfolgende Berufungsergänzung bzw. Ergänzung zur o.a. Vorhaltsbeantwortung:
Die Bw. legte einen Artikel aus der Presse vom C über die Entscheidung der Finanzlandesdirektion D vom A, GZ B, vor. Diese Entscheidung beinhalte einerseits, dass bei der Veranlagung beim EKC keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen würden, andererseits, dass bei bloß vorgetäuschten Gutschriften, die sofort für weitere wertlose Anteile verwendet worden seien, keine Verfügung mit der Folge eines Zinsenzuflusses erblickt werden könne. Die Aussage über die Einkunftsart sei vom Verwaltungsgerichtshof durch die Entscheidung 97/14/0094 und 0095 vom zwar nicht bestätigt worden, jedoch sei am Leistungsfähigkeitsprinzip festgehalten worden, da der VwGH ausdrücklich ausführe:
"Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar."
Der Verwaltungsgerichtshof treffe durch seine Wortwahl nach Ansicht der Bw. ausdrücklich eine Differenzierung zu "gutgeschriebenen" Beträgen. Diese Ansicht finde sich auch in der einschlägigen bisherigen Literatur ("Doralt, Tz 20 zu § 19, Herrmann/Heuer/Raupach, Tz 46, 50, 51 und 56 d EStG).
Die Bw. sei bemüht, aus den Unterlagen - soweit vorhanden - nachzuweisen, dass an Sie 1994 keine Auszahlungen erfolgt seien.
Dies werde insbesondere dadurch glaubhaft, dass infolge des bereits laufenden Insolvenzverfahrens, der Anzeige wegen Geldwäscherei gemäß § 41 BWG des EKC und der Anzeigen wegen betrügerischer Vorgangsweise die Zahlungen nicht mehr erfolgen würden und deshalb grundsätzlich auch die finanzamtlichen Ermittlungen davon ausgehen würden, dass zumindest ab 9/1994 keine Auszahlungen erfolgt seien.
Da die Bw. ihren Betreuer E persönlich gut kennen würde, habe sie ihm besonders vertraut. Die Bw. habe keine Veranlassung gesehen, sich die ausgewiesenen Guthaben auszahlen zu lassen. Da sie an eine längerfristige Anlage für eine Wohnung eines Ihrer Kinder gedacht habe und daher an einer Auszahlung nicht unmittelbar interessiert gewesen sei, sei ihr die Verwendung für neue Letter lieber gewesen. Darüber hinaus habe die Bw. der Ankündigung ihres Betreuers, dass sie bald Ihr Guthaben in Form eines "Bankauszuges" bei der F nachgewiesen bekäme, geglaubt.
Es sei aktenkundig, dass die Anlage der Gelder für die Anleger bei der F nicht erfolgt sei, sodass keine Verfügungsmacht über das Geld entstanden sei.
Die Bw. ersuchte ursprünglich um Akteneinsicht bzw. Darlegung, welche Unterlagen für die Ermittlung der ausbezahlten Zinsen und somit für den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde lagen. Da jedoch anschließend die Bw. selbst grundsätzlich die Beträge bzw. Grundlagen für die Berechnung übermittelt hat, und überdies wie u.a. das Finanzamt von unrichtigen Beträgen (aufgrund eines falschen Rechenvorganges) ausgegangen ist, war die diesbezügliche Akteneinsicht aus ökonomischen Gründen nicht erforderlich. Angemerkt wird, dass die von der Bw. übermittelten Grundlagen etwa hinsichtlich der im November und Dezember 1993 erworbenen Letter mit der Aktenlage übereinstimmen.
Weiters ersuchte die Bw. um Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände.
Sie übermittelte 2 Kontoauszüge, aus denen ersichtlich sei, dass sie im Kalenderjahr 1994 keine steuerpflichtigen Zinsen ausbezahlt bekommen habe.
Aus der 1. Aufstellung die Ihr von ihrem Betreuer überreicht worden sei, ergebe sich, dass die Ankäufe am mit 3 Lettern begonnen hätten, sodann seien Zukäufe am mit 51 Lettern erfolgt.
Der 2. Kontoauszug enthalte den Guthabenstand per 12/94 in Höhe von ATS 551.600,00
Davon seien nachgezeichnet, daher nicht ausbezahlt worden -529.200,00
Restbetrag der auszubezahlen gewesen wäre 2.400,00
zuzüglich Auszahlungsguthaben Jänner 1995 410.200,00
Auszahlungsguthaben per Jänner 1995 432.600,00
Weiters wurde ein Schreiben des EKC die Januarauszahlung 1995 den EKC betreffend übermittelt, in dem ausgeführt wird, dass der Abrisscoupon hinsichtlich der Auszahlung bis spätestens dem Betreuer abzugeben sei. Sollte bis dahin keine besondere Anweisung einlangen, würde das Guthaben automatisch gutgeschrieben und auf den nächsten Monat übertragen werden.
Zu diesem Zeitpunkt könne es sich nach Ansicht der Bw. nur um Rückzahlungsguthaben für Darlehensforderungen und noch nicht um Zinsen handeln.
Unter Beachtung des VwGH-Erkenntnisses 97/14/0094 ergäbe sich laut Bw. aus 2 Gründen kein Zufluss aus Einkünften aus Kapitalvermögen:
1. Die bloßen Gutschriftsanzeigen würden keinen Zufluss im Sinne des § 19 EStG darstellen, wenn die Auszahlung der Erträge infolge Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit oder gar aus nachweislich betrügerischer Absicht wie in diesem Fall unterblieben seien. Ohne Verfügungsmacht über den Auszahlungsbetrag (keine Einzahlung auf ein ihr gehöriges Bankkonto) entstünde kein Zufluss und damit auch keine Einkommensverwendung (EStR RZ 4601, 4604).
Die Gutschriften der zur Rückzahlung vorgesehenen Raten fielen bereits in den Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit des EKC. Auch wenn die Bw. die Auszahlung verlangt hätte, hätte sie diese infolge der betrügerischen Vorgangsweise des EKC nicht erhalten.
2) Aufgrund der Vereinbarung sei mit den ersten 7 Raten zunächst die Kapitaltilgung erfolgt, erst der Zufluss der 8. Rate könne Zinsenzufluss darstellen.
Die Bw. könne daher z.B. für die im Dezember 1993 erworbenen 51 Lettern frühestens mit August 1994 Zinsenzuflüsse in Höhe von ATS 51X1400 = 71.400 erhalten haben. Die im Bescheid angesetzten Werte von ATS 306.000,00 könnten demgemäss nicht stimmen.
Im u.a. VwGH-Erkenntnis werde angeführt, dass der Prüfer die tatsächlich (und offenbar von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen) ausbezahlten Beträge im Jahr 1994 ermittelt habe, die aus den zwischen August bis Dezember 1993 erworbenen Lettern auch tatsächlich rückgeflossen seien, wobei diese Vorgangsweise vom VwGH bestätigt worden sei. Die Bw. stellte den Antrag, die Berufung im Sinne des VwGH-Erkenntnisses 97/14/0094 vom zu erledigen, und weiters aufgrund der Tatsache, dass in ihrem Fall keine Zinsen ausbezahlt worden seien, und die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ATS 0,00 anzusetzen.
Folgende Aufstellung über die Letter der Bw. wurde vorgelegt:
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Letter
Nr. | Antragsdat. | Menge | G-AB | |||
59872 | 3 | |||||
74852 | 51 | |||||
95340 | 1 | |||||
95341 | 7 | |||||
113275 | 8 | |||||
116272 | 100 | |||||
132900 | 9 | |||||
148012 | 11 | |||||
176380 | 11 | |||||
188048 | 14 | |||||
214872 | 14 | |||||
252487 | 16 | |||||
278834 | 32 |
Über die Berufung wurde erwogen:
Angemerkt wird, dass ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung nur dann besteht, wenn sie rechtzeitig, somit in der Berufung oder im Vorlageantrag, beantragt wurde (Ritz, 2. Auflage, BAO-Kommentar, § 284 Tz 1). Kein Rechtsanspruch besteht daher zB, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben (auch dann nicht, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht worden wäre) oder in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird, und demzufolge kein Vorlageantrag möglich ist, in dem die Partei den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könnte. In gegenständlichem Fall hat die Bw. somit keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung, da der Antrag auf mündliche Verhandlung erst im Zuge des Vorhaltsverfahrens (im Rahmen der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung am ; die Berufung wurde am eingebracht) hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Verfahren hinsichtlich Y, somit also nicht rechtzeitig (d.h. nicht in der Berufung, wie dies vom Gesetzgeber gefordert wird), eingebracht wurde.
Im Zuge der Auswertung von Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim European Kings Club (EKC) gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass die Bw. ab November 1993 eine größere Anzahl sog. Letter zum Stückpreis von S 9.800,00 erworben hatte. In diesen Lettern verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten ATS 1.400,00 p.m. an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 71% führen sollte.
Den Anlegern wurde vom EKC die Möglichkeit eingeräumt, die Rückzahlungsbeträge in neue Letter zu reinvestieren. Der EKC leistete die zugesagten Auszahlungen tatsächlich bis einschließlich September 1994 vollständig, ab Oktober nicht mehr in allen Fällen und ab März 1995 überhaupt nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt bestand für die Anleger faktisch nur mehr die Möglichkeit der Reinvestition der ihnen zustehenden Zahlungen oder der Einforderung derselben im Klagsweg.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie Werterhöhungen und auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg u.a., aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom , 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zeichnung von EKC-Lettern Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 leg. cit. dar.
Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass die der Bw. über ihren Kapitaleinsatz hinaus zugeflossenen (dies gilt auch für gutgeschriebene oder in neue Letter reinvestierte Beträge) Geldbeträge steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Der Kapitaleinsatz ergibt sich aus den Anschaffungskosten der Letter. Der Begriff der Anschaffungskosten ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach § 203 Abs. 2 HGB gehören zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Diese handelsrechtliche Definition ist auch für die steuerliche Gewinnermittlung - sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (u. a. bei Einkünften aus Kapitalvermögen) - maßgeblich. Für den Erwerb eines Letters hatte die Bw. Anschaffungskosten in Höhe von S 9.800,00 aufzuwenden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Letterantrag, wonach für die Zeichnung eines Letters die Gesamtsumme von S 9.800,00 zu zahlen war. Dem Argument des letztlich erlittenen Verlustes ist Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt, ist der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich, das bedeutet, dass der gänzlich oder teilweise nicht zurückgezahlte Kaufpreis weiterer Letter nicht von den steuerpflichtigen Zinsen abgezogen werden kann. Weiters ist festzuhalten, dass kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere Letter zu erwerben. Es stand also grundsätzlich jedem Anleger frei, sich die erzielten Erträge auszahlen zu lassen und nicht in zusätzliche Papiere zu reinvestieren. Dies ist laut umfangreichen Ermittlungen der Finanzverwaltung in jedem Fall bis einschließlich September 1994 der Fall gewesen.
Zur Reinvestitions- bzw. der damit verbundenen Zuflussproblematik ist auszuführen, dass Einnahmen bei einem Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Hat nun die Bw. die aus dem einzelnen Letter erwirtschafteten Zinsen in der Folge zur Finanzierung weiterer Letter verwendet, so hat sie über den Kapitalertrag verfügt und er ist ihr im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen. Die Wiederveranlagung stellt eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Ein späterer Verlust des investierten Kapitals ist dabei unbeachtlich.
Ein steuerpflichtiger Zinsenzufluss wird jedenfalls für jenen Zeitraum zu unterstellen sein, in welchem die Bw. die tatsächliche Möglichkeit hatte, zwischen einer Barauszahlung und einer Reinvestition der erworbenen Zinsansprüche zu wählen. Diese Möglichkeit bestand für alle Letter-Inhaber jedenfalls bis einschließlich September 1994, wie bereits o. a. wurde. Ab Oktober 1994 konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden kann.
Im gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass die Bw. lediglich in den Monaten August und September 1994 über den Kapitaleinsatz hinausgehende Erträge erzielt hat.
Es stellt grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung das, wenn die Behörde bei widersprüchlichen Angaben der ursprünglichen Aussage mehr Bedeutung beimisst als späteren davon abweichenden Angaben (VwGH 90/14/0189, ; ÖStZB 1992, 257).
Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass das ursprünglich genannte gutgläubige Stehenlassen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dies wurde auch damit bekräftigt, dass die Bw. in einer späteren Eingabe beim UFS bestätigt, dass die Bw. an eine längerfristige Anlage für eine Wohnung eines ihrer Kinder dachte, und daher an einer Auszahlung nicht unmittelbar interessiert gewesen sei, weshalb ihr die Verwendung für neue Letter lieber gewesen sei.
Wie bereits o.a. kam der EKC erst im Oktober 1994 in Zahlungsschwierigkeiten, weshalb auch ab Oktober 1994 keine Zinserträge von Seiten des UFS angesetzt werden. Auch aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer 1994 geht hervor, dass grundsätzlich nur Einkünfte bis September 1994 berücksichtigt worden seien.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ursprünglich vom Finanzamt aufgrund eines fehlerhaften Berechnungsvorganges zu hoch hinzugerechnet wurden, betragen richtig ATS 79.800,00:
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Letterkauf | Anzahl | Auszahlungsmonate für Kapital
| Auszahlungsmonate für Zinsen
| Einkünfte
aus Kapitalvermögen |
23. Nov.. 1994 | 3 | Jan.94 - Juli1994 | Aug. - Sep. 1994 | S
8.400,00 (3 Letter à ATS 1.400,00 für 2
Monate) |
51 | Feb. - Aug. 1994 | Sept. 1994 | S
71.400,00 (51 Letter à ATS 1.400,00 für 1
Monat) | |
in
Summe | ATS
79.800,00 |
Dies ergibt sich auch aus der von der Bw. vorgelegten Aufstellung über die Auszahlung November 1994:
Letter Nr. 59872 ATS 4.200,00 (3 Letter), 11. Auszahlung, daher 8. Auszahlung im August 1994
Letter Nr. 74852 ATS 71.400,00 (51 Letter), 10. Auszahlung, daher 8. Auszahlung im September 1994
Aus dieser Aufstellung geht auch hervor dass ATS 4.200,00 (also ATS 1.400,00/Letter für 3 letter) und ATS 71.400,00 (also ATS 1.400,00/Letter für 51 Letter) im November 1994 zur Auszahlung gelangen sollten.
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten bzw. gutgeschriebenen Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass die der Bw. im August und im September 1994 zugeflossenen (auch reinvestierte Beträge gelten iSd § 19 EStG 1988 als zugeflossen, wie unten ausgeführt wird) Beträge (Zinsen für die im November und Dezember 1993 gezeichneten Letter) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann ein eventuell nicht rückgezahlter Teil des Kaufpreises von erworbenen Lettern nicht abgezogen werden.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich zahlungsunfähig. Ein Zufluss von Zinsen für die gezeichneten Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr angenommen werden.
Daher stellen lediglich die Zinsen bis September 1994 Einkünfte der Bw. aus Kapitalvermögen dar.
Zur Reinvestitions- bzw. der damit zusammenhängenden Zuflussproblematik ist festzustellen, dass Einnahmen beim Steuerpflichtigen dann als zugeflossen im Sinne des § 19 EStG 1988 gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Umwandlung von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen ist demnach Zufluss im Zeitpunkt der Umwandlung. Auch wenn bei der von der Bw. gewollten (die Bw. gab zB. an, dass sie wegen einer geplanten Investition in eine Wohnung für ein Kind an keiner Auszahlung interessiert war (Eingabe beim UFS)) Verwendung eines Betrages dieser in der Folge verloren geht, ändert dies nichts am Zufluss. Das Gleiche gilt ebenso für das ursprünglich von der Bw. behauptete gutgläubige Stehenlassen und das damit iZ stehende Akzeptieren der neuerlichen Investition. Geht bei Verwenden eines Betrages dieser in der Folge verloren, ändert dies nichts am Zufluss (vgl.Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 4,21 und 26 und die dort zit.Judikatur).
Dem Argument des letztlich erlittenen Verlustes ist auch zu entgegnen, dass laut Vertragslage kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere Letter zu erwerben. Die Wiederveranlagung in zusätzliche Letter stellt jedenfalls solange eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar, als Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorliegt, was jedenfalls bis September 1994 der Fall ist.
Der Verlust des eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Die weiteren eingebrachten Einwendungen (Umstände, die zur Zeichnung der Letter führten, usw) vermögen nach Auffassung der entscheidenden Behörde nichts an der Qualifizierung der erzielten Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen zu ändern und konnten daher für die Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden.
Angemerkt wird, dass gegenüber der Eingabe der Bw. beim eine Anpassung zugunsten der Bw. erfolgt, zumal für die 51 im Dezember 1993 erworbenen Letter Zinserträge erst ab September 1994 (und nicht bereits ab August 1994) anfielen. Für diese im Dezember erworbenen Letter erfolgte die erste Gutschrift erst im Februar 1994, nämlich im übernächsten Monat ab dem jeweiligen Letterkauf, wie dies allgemein üblich war bei der Abwicklung der Gutschriften bzw. Zahlungen. Somit betrafen die Zahlungen Februar 1994 bis August 1994 (für 7 Monate) hinsichtlich dieser Letter Kapitaltilgung.
Weiters wird bemerkt, dass aus dem Hinweis der Bw. auf Richtlinien, eventuelle Einzelauskünfte udgl. und auch auf eine Einzelentscheidung einer Finanzlandesdirektion schon allein aus dem Grund nichts gewonnen werden kann, da der UFS wie auch die anderen Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an die Gesetze gebunden ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinsen Letter EKC European Kings Club Zufluss Reinvestition |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAB-58669