Tatsächliche Geschäftsausübung an Rechnungsadressen
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0039 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am über die
Berufung der Bw., vertreten durch Gregorich & Partner GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und die
Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer
für den Zeitraum 9-12/01 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
gegründet und ist eine im Baugewerbe tätige GmbH.
Im Zuge einer im ersten Halbjahr 2002 stattgefundenen
Umsatzsteuernachschau hinsichtlich des Zeitraumes September bis Dezember 2001
wurde festgestellt, dass von der Bw. Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Firma
A in Höhe von S 1.064.328,-- und der Firma B in Höhe von S
1.015.298,-- geltend gemacht worden waren. Da es sich bei den auf den Rechnungen
der Subunternehmer angegebenen Adressen nicht um den Sitz der Firmen handelte,
wiesen die vorliegenden Eingangsrechnungen nach Meinung der Betriebsprüfung
formelle Mängel im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG auf und wurden
demzufolge die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Subunternehmer nicht
anerkannt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass über das
Vermögen der Firma A mit ein Konkursverfahren
eröffnet worden war.
Der Center-Manager C gab am niederschriftlich
an, dass am angegebenen Ort die Firma A nur eine Postadresse hätte und die
Post ca. zweimal wöchentlich von einem Angestellten der Firma abgeholt
wurde. Von der Firma selbst würde an dieser Adresse keinerlei
Tätigkeit ausgeübt werden.
Hinsichtlich der Firma B stellte der Erhebungsdienst des
Finanzamtes fest, dass seit Gründung dieser Firma an ihrem angegebenen Sitz
keine operative Tätigkeit ausgeübt wurde, dieser vielmehr der Wohnsitz
von D war. Mit Verkauf der Geschäftsanteile wäre die Firma B in den
16. Bezirk verzogen.
Trotz wiederholter Aufforderungen wären der
Betriebsprüfung keine Unterlagen, die die Existenz der Unternehmen A und B
und die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten
(Bautagebücher, Regiestundenlisten, Arbeitsaufzeichnungen)
überprüfbar gemacht hätten, vorgelegt worden. Unterlagen
über Auftragsvergaben, Kontaktaufnahmen mit den Unternehmen durch die Bw.
und Art der Abrechnungsmodalitäten wären gleichfalls nicht vorgelegt
worden. Behauptet wurden ausschließlich Barzahlungen.
Nach Würdigung des Sachverhaltes ging die
Betriebsprüfung daher davon aus, dass die in Rechnung gestellten Leistungen
von anderen, steuerlich nicht erfassten Subjekten durchgeführt worden
wären.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte mit Bescheid vom die
Umsatzsteuer für den Zeitraum September bis Dezember 2001 gem.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 mit € 283.421,51 (bisher € 125.774,07)
fest.
Mit Schriftsatz vom erhob die Bw. dagegen das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung der betroffenen Bescheide
sowie die Abschreibung der festgesetzten Abgabenbeträge in Höhe von
€ 157.547,44. Begründend führte die Bw. aus, dass die
angefochtenen Bescheide nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetztes
entsprächen und weiters die Schlussfolgerungen der UVA-Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO unrichtig wären. Denn die seitens
der Subunternehmer vorgelegten Rechnungen würden den Vorschriften
gemäß
§ 11 UStG entsprechen und würde die Bw. als Nachweis
für die Existenz der Unternehmen nochmals den Firmenbuchauszug, den
Gewerbeschein sowie exemplarisch eine Vertragsvereinbarung mit den
dazugehörigen Rechnungen vorlegen. Die beiden Subunternehmer hätten
ihre Leistungen auftragsgemäß erbracht und entsprechende Rechnungen
gelegt. Die korrekte Leistungserstellung könnte jederzeit
überprüft werden und wäre bisher auch in keiner Weise
angezweifelt worden. Die Bw. hätte auch keine Veranlassung gesehen, die
Existenz und Rechnungsanschrift der Geschäftspartner anzuzweifeln, da diese
ständig erreichbar gewesen wären und darüber hinaus ihre Arbeiten
in Ordnung erledigt hätten. Es könnte nicht dem Auftraggeber zur Last
gelegt werden, wenn eine auftragnehmende Firme insolvent würde und den
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachkäme. Die Bw.
beantragte im Falle der Behandlung der Berufung durch die II. Instanz die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass der
Firmenbuchauszug mit Stichtag hinsichtlich der Fa. A eine
Geschäftsanschrift im ersten Bezirk enthält, der Gewerbeschein datiert
vom einen Sitz im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
angibt und ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom eine
Verlegung des Betriebes des Gewerbes in den ersten Bezirk in Wien zum Inhalt
hat. Ferner legte die Bw. eine Kopie eines Reisepasses sowie Kopien von
Vertragsbedingungen beinhaltend Bedingungen, Auftragsumfang, Rechnungslegung,
Gewährleistung, besondere Feststellung und Zahlung sowie zwei Rechnungen
der Firma A an die Bw. vor.
Hinsichtlich der Firma B ist als Geschäftsanschrift im
Firmenbuch eine solche im zweiten Bezirk angegeben und wurde die Kopie mit
Unterschriften betreffend einen Rahmenvertrag für die Erstellung von
Werkleistungen beigelegt.
In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung vom zur Berufung vertritt diese die Ansicht, dass sich ein
Abgabepflichtiger nicht, auch wenn es sich um ein öffentliches Register
handelt, für Zwecke des Vorsteuerabzuges auf unüberprüfte Daten
des Firmenbuches berufen könnte, sondern er sich von der Richtigkeit der im
Firmenbuch aufscheinenden Daten und der in der Rechnung ausgewiesenen Angaben
überzeugen müsste. Denn die Eintragung im Firmenbuch und die damit
dokumentierte rechtliche Existenz würde nicht automatisch bedeuten, dass an
der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse auch tatsächlich ein Unternehmen im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes betrieben werde, bzw. dass die von dieser Firma
ausgewiesenen Vorsteuern auch tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigten,
da seitens des UStG 1994 noch andere Kriterien für die Zuerkennung des
Vorsteuerabzuges gefordert würden. Maßgeblich für die
Zuerkennung des Vorsteuerabzuges wäre nicht die rechtliche sondern die
tatsächliche Existenz eines Unternehmens an der in der Rechnung
ausgewiesenen Adresse. Da es sich jedoch bei den in den Rechnungen o.a. Firmen
ausgewiesenen Adressen um Scheinadressen handelte und die Firmen, zumindest an
den angegebenen Adressen als nicht existent anzusehen wären, könnten
die geltend gemachten Vorsteuern auch nicht anerkannt werden. Der Hinweis auf
den guten Glauben alleine würde in Hinblick auf eine Erfassung im
Firmenbuch nicht für den Vorsteuerabzug ausreichen, wenn sich die
Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt.
Darin könne auch keine unzutreffende rechtliche Würdigung und auch
keine überschießende Auferlegung von Pflichten erblickt werden. Die
Betriebsprüfung beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Rahmen der am stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. zunächst wie in
der Berufung aus und verwies darauf, dass die Feststellung der
Betriebsprüfung, wonach ausschließlich Barzahlungen behauptet wurden,
unrichtig wäre. Denn aus einem Bankauszug betreffend die Fa. A ginge
hervor, dass von 11 angeführten Zahlungen 8 kontenmäßig belegt
wären und es sich lediglich bei 3 Zahlungen um Barzahlungen handelte. Ein
Bankauszug betreffend die Fa. B würde von 16 angeführten
Buchungen auf 2 Kontenüberweisungen hinweisen. Vom Parteienvertreter
wurden die zwei Kontoauszüge vorgelegt. Hinsichtlich der von der
Betriebsprüfung zitierten VwGH-Erkenntnisse führte die Bw. aus, dass
das VwGH-Erkenntnis Zl. 90/15/0042 einen Fall behandelte, wo die Adresse
überhaupt nicht existent war, und das weiters zitierte VwGH-Erkenntnis
Zl. 94/13/0133 einen nicht vergleichbaren Geschäftsfall (Golddukaten)
behandelte. Es wäre auch nicht Aufgabe der Bw., im Nachhinein die Adressen
der Subunternehmer zu überprüfen. Die Bw. behauptete, dass
hinsichtlich der beiden Subunternehmer sehr wohl Anmeldungen bei
Gebietskrankenkassen, Gewerbebehörde u. dgl. vorlagen, da diese sonst nicht
hätten arbeiten können. Zum Zeitpunkt der Leistungsausführung
wären die auf den Rechnungen angegebenen Firmenadressen jedenfalls
aufrecht.
Seitens des Verhandlungsleiters
wurde beiden Parteien bekannt gegeben, dass aufgrund einer Firmenbuchabfrage
feststeht, dass die Geschäftsführerin der Fa. B mit ihrer Wohnadresse
die handelsrechtliche Geschäftsführerin für vier weitere Firmen
gewesen wäre.
Der Finanzamtsvertreter
führt zunächst den Rechtssatz zum VwGH-Erkenntnis Zl. 94/13/0133 an
und verwies weiters darauf, dass aus einem Aktenvermerk betreffend den
Sicherstellungsauftrag hervorgeht, dass Bautagebücher, Regiestundenlisten
u. dgl. betreffend die Subunternehmer abverlangt, dem jedoch nicht nachgekommen
worden wäre. Seitens der Bw. wurde dies bestätigt, da dies ja nicht
möglich und auch nicht notwendig gewesen wäre.
Die Bw. führt abschließend aus, dass es sich im
Nachhinein nicht feststellen ließe, ob die Subunternehmer an den
angegebenen Adressen tatsächlich tätig gewesen wären. Es
würden ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, Leistungen
wären ordnungsgemäß erbracht worden, seitens der Bw. bezahlt und
in die Bücher aufgenommen worden. Die Bw. beantragte daher die volle
Stattgabe ihrer Berufung.
Der Vertreter des FA beantragte aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes die volle Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der
Bw. aus Eingangsrechnungen der Firmen A und B.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgefüllt worden sind,
abziehen. § 11 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass Rechnungen die folgenden
Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden- oder
leistenden Unternehmers;
2...
Folgte man der Argumentation der Bw., dass sie mit an
diesen Orten tatsächlich geschäftlich tätigen Firmen in
Geschäftsverbindung gestanden wäre, so ist es nicht nachvollziehbar,
dass die Bw. die angegebenen Örtlichkeiten im Rahmen der Auftragsabwicklung
niemals durch ihre Mitarbeiter besuchte. Denn zumindest bei Auftragsbeginn sind
Räumlichkeiten mit einer erforderlichen technischen Grundausstattung
für Besprechungen, Planungen und dgl. notwendig, die regelmäßig
am Sitz der auftragsausführenden Firmen vorhanden sein müssten. Dass
solche Treffen nur auswärts stattgefunden hätten, vermag vor allem bei
Beginn der Auftragsabwicklung nicht glaubwürdig behauptet zu
werden.
Auch die Begründung der Bw., dass durch die
ständige Erreichbarkeit der beauftragten Firmen kein Anlass für
Zweifel an der Existenz der Firmen an den Rechnungsadressen gewesen wäre,
vermag im Zeitalter der Mobiltelefone in diesem Zusammenhang nicht zu
überzeugen. Gerade die Postadresse der Fa. A zeigt nämlich, dass durch
Mobiltelefone auch die Anwesenheit an Örtlichkeiten behauptet werden kann,
ohne dass dies unmittelbar auf ihren Wahrheitsgehalt hin nachvollzogen werden
könnte. Der Einzug solcher Praktiken in der Baubranche darf als allgemein
bekannt vorausgesetzt werden.
Die gegenüber der Betriebsprüfung behaupteten
Barzahlungen haben sich in der mündlichen Verhandlung insoferne
relativiert, als aufgrund der vorgelegten Unterlagen feststeht, dass nicht
ausschließlich Barzahlungen, sondern auch Kontoüberweisungen
hinsichtlich der beiden Subfirmen stattgefunden haben. Entscheidend für die
Frage der tatsächlichen Existenz der beiden Subunternehmen A und B an den
angegebenen Adressen vermag dies aber deshalb nicht sein, da entgegen der in der
mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Bw. es sehr wohl
möglich war, im Nachhinein festzustellen, ob die Subunternehmer dort
tätig waren. Denn einerseits konnte im Verfahren die Aussage des
Center-Managers C nicht entkräftet werden, demnach es sich bei der
behaupteten Adresse der Fa. A lediglich um eine Postadresse handelte,
andererseits konnte kein Beweis erbracht werden, dass an der Wohnadresse der
handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Fa. B tatsächlich ein
Geschäftsbetrieb stattfand. Vielmehr muss der unabhängige Finanzsenat
auch hinsichtlich der Fa. B davon ausgehen, dass die bekanntgewordene
Geschäftsführereigenschaft der D für vier weitere Firmen, von
denen mittlerweile zwei in Konkursverfahren verwickelt sind/waren, nur eine
für Zwecke der Behördenverfahren vorgetäuschte Tätigkeit
darstellt. An dieser Faktenlage mag auch die Behauptung der Bw. nichts zu
ändern, dass bei Gebietskrankenkasse , Gewerbebehörde oder dgl. sehr
wohl Anmeldungen der Firmen A und B an den Rechnungsadressen vorlagen, da diese
offensichtlich im Gegensatz zum Betriebsprüfungsverfahren
unüberprüft blieben.
Die Nichtvorlage von Unterlagen, die die Arbeiten der
auftragnehmenden Firmen überprüfbar gemacht hätten, vermag dem
Begehren der Bw. insoferne nicht zu nützen, als es im heutigen
Geschäftsleben keine unbedeutende Relevanz hat, für etwaige
künftige Rechtsstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und -nehmer
bereits während der Bauausführungsphase Beweise zu sichern. Ob diese
eigene Gesprächsnotizen oder Wahrnehmungsberichte des Auftraggebers sind,
oder aus Aufzeichnungen der Subunternehmer bestehen, kann in diesem Zusammenhang
dahingestellt bleiben. Der unabhängige Finanzsenat kann sich daher der in
der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Bw. nicht
anschließen, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen weder
möglich noch notwendig gewesen wäre.
Da die Bw. es nicht vermochte, die von der
Betriebsprüfung geäußerte Ansicht, dass die in den Rechnungen
genannten Leistungserbringer an den in den Rechnungen genannten Anschriften in
den Streitjahren nicht existiert hatten, zu entkräften, andererseits auch
das Verfahren keine für die Argumentation der Bw. sprechenden Anhaltspunkte
ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnungen der
Firma A und B eine falsche Adresse der Leistungserbringer aufwiesen. Bereits die
Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber
für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum
Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 aus (vgl. die Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 95/15/0179 und
96/15/0027).
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Anschrift des leistenden Unternehmers |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAB-58631