Liebhaberei bei einer Schiffsführerschule
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0180-W/02-RS1 | Eine vor Konkurseröffnung zulässig und mängelfrei erhobene Berufung wird im Konkursverfahren als Berufung des Gemeinschuldners weder unzulässig noch von Formmängeln behaftet, wenn der Masseverwalter (MV) die Berufung nicht zurückgenommen hat und durch die Übergabe der ihm zugegangenen Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung an den Gemeinschuldner dessen Einschreiten nach Art einer Bevollmächtigung schlüssig zustimmt. Eine diesbezügliche Erklärung des MV hatte in diesem Fall nur bestätigenden Charakter, da Zweifel am Prozesswillen des MV nicht bestehen konnten und keine Formmängelbehebung aufzutragen war. Die Berufung war daher materiell zu erledigen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO und die einschlägigen E des , , 87/11/0141 und , 96/14/0007, stehen dem nicht entgegen). |
RV/0180-W/02-RS2 | Wird eine Schiffsführerschule mit einem einzigen, lange vor Betriebseröffnung für private Zwecke angeschafften und genutzten, schon damals gebrauchten, technisch veralteten und reparaturbedürftigen, nun auch zu Schulzwecken eingesetzten Motorboot vom vorwiegend technisch interessierten Schiffsführer betrieben, und wird die Tätigkeit nach durchgehenden Betriebsabgängen mit Gesamtverlust eingestellt, so ist bei fehlender Marktfähigkeit des Schulangebots Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO zu vermuten (anzunehmen). Einer Prognose, die bei bloß erhoffter Vervielfachung der Einnahmen aus Kursbeiträgen gleich bleibend niedrige Betriebsaufwendungen für Personal (nur die Gattin) und Motorboot veranschlagt, mangelt es an der erforderlichen Schlüssigkeit, weshalb sie zu verwerfen ist. Die Vermutung (Annahme) von Liebhaberei erscheint damit gemäß § 2 Abs. 4 LVO nicht widerlegt und es liegt einkommensteuerlich sowie gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972, ab 1993 iZm § 6 LVO II, BGBl. Nr. 33/1993, auch umsatzsteuerlich Liebhaberei vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hannelore Pitzal, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien
betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer und Nichtveranlagung zur
Einkommensteuer für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
betrieb, wie er dem Finanzamt in einer Vorhaltsbeantwortung bekannt gab
(, Bl. 12/1993 im Veranlagungsakt), eine
"Schiffsführerschule ("AT") mit erstmaligem Anfall von Aufwendungen ab
1986. Der Betrieb dieser "Schule" war bereits - zu einem nicht bekannt
gegebenen Zeitpunkt - eingestellt, als über den Bw. mit Edikt des HG
Wien im Dezember 2000 der Konkurs (bis dato nicht aufgehoben) eröffnet
wurde.
Bis 1988 hatte der Bw. eine
Fahrschule mit Standort Wien in der Form eines Einzelunternehmens geführt,
sodann auf seine Fahrschulbewilligung für die Fahrzeuggruppen A und B unter
der Bedingung verzichtet, dass seiner Ehegattin auf Ansuchen eine gleichartige
Bewilligung verliehen werde, und das Unternehmen nach dem Tod der Ehegattin 1995
bis 1998 im Verlassenschafts- bzw. ab Einantwortung des gesamten Nachlasses 1998
im Ehegatten-Fortbetrieb geführt, bis die Unternehmensführung auf den
im Konkursverfahren bestellten Masseverwalter (MV) überging. Mit Beschluss
des HG Wien wurde die Schließung des Unternehmens 2001 angeordnet, das
Unternehmen sodann vom MV verkauft. Die Fahrschulbewilligung des Bw. endigte
aufgrund seiner Erklärung, diese zurückzulegen, im zeitlichen
Zusammenhang.
Dem Finanzamt lagen bei
Erlassung der hier angefochtenen Bescheide folgende erklärte Umsätze,
Vorsteuern und Betriebsergebnisse aus der "Schiffsführerschule" vor (alle
in ATS):
(Erklärungen und
Zahlenmaterial für 1986 bis 1989 nicht auffindbar; Teilablage
fehlt)
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Jahr | Umsätze,
netto | Vorsteuern | Einkünfte
aus s.A. | |
1986 | - | - | -
6.974,00 | |
1987 | - | - | -
52.316,00 | |
1988 | 0 | 133,40 | -
7.426,00 | |
1989 | 0 | 3.167,69 | -
98.847,00 | |
1990 | 0 | 5.941,85 | -
323.660,00 | |
1991 | 31.666,67 | 19.522,54 | -
225.939,00 | |
1992 | 20.416,66 | 23.207,54 | -
250.331,00 | |
1993 | 12.500,00 | 6.087,98 | inkl.
USt 1990: 27.413 | -
114.238,00 |
Der
Gewinnermittlung gem. § 4(3) EStG waren u.a. folgende
Aufwendungen zu entnehmen:
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Text/Jahr | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 |
Personal/total | 154.786,31 | 127.523,04 | 126.995,80 | 107.334,60 |
Motorboot | 122.023,83 | 78.247,59 | 105.124,06 | 28.639,82 |
Abschreibung | 5.624,00 | 6.548,00 | 6.548,00 | 6.548,00 |
Der
Personalaufwand betraf ausschließlich die Ehegattin (vom Finanzamt bei der
Erstveranlagung für 1990 aberkannt). Planmäßig abgeschrieben
wurden nur Bootsplanen u. ein Motor, beides angeschafft 1990. Die USt-Gutschrift
für 1990 verringerte den Verlust in 1993 auf den oben angeführten
Betrag.
Das Finanzamt forderte vom Bw.,
unter Hinweis auf die seit 1986 erlittenen Betriebsverluste, eine
längerfristige Prognose ab, damit die Ertragfähigkeit und
Einkunftsquelleneigenschaft seiner Betätigung überprüft werden
könne. Der Bw. legte eine Vorschaurechnung für den Zeitraum 1994 bis
1999 vor. Danach sollte im Jahr 1999 mit dem Eintritt eines
Totalüberschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu
rechnen sein:
Bei Einnahmen, die von
56.000,00 in 1994, über 288.000,00 in 1995 auf gleichbleibend 408.000,00 in
1996 - 1999 steigen sollten und die aus Beiträgen à 4.800,00
von 60-90 erwarteten Kursteilnehmern pro Jahr erhofft wurden, rechnete der Bw.
mit einem konstanten Motorbootaufwand ab 1996 von 40.000,00 (davor geringer),
mit gleich bleibenden Aufwendungen für Abschreibungen etc. bzw. mit einem
Personalaufwand geringer als 1993.
Das Finanzamt, welches den Bw.
für 1990 bis 1992 zunächst vorläufig zur Umsatz- und
Einkommensteuer veranlagt hatte, erließ daraufhin für die Streitjahre
endgültige Bescheide über die Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer und
die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer. Begründend führte es aus,
dass Tätigkeiten der gegenständlichen Art spätestens nach einem
angemessenen Zeitraum von ca. 8 Jahren einen Gesamtgewinn erwarten lassen
müssten, während nach der Prognose des Bw. innerhalb dieses
Beobachtungszeitraumes mit keinem positiven Gesamtüberschuss zu rechnen
sei.
Die mit Hinweis auf in den
Folgejahren erzielte Gewinne begründete Berufung veranlasste das Finanzamt,
eine Nachweisführung hinsichtlich der Prognoseparameter in Form von
Steuererklärungen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die
Folgejahre abzuverlangen.
Der Bw. antwortete darauf
nicht. Erklärungen für Folgezeiträume wurden, abgesehen von 1994,
wo das prognostizierte Ergebnis (Nettoerlöse rd. 55.000,00; Verlust rd.
72.000,00, bei einem Bootsaufwand annähernd wie 1993) ausgewiesen war,
nicht mehr abgegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: Bis 1993 sei ein
kumulierter Verlust von ATS 1,079.731,- erzielt worden. Die
Prognoserechnung sage erstmals für 1995 einen Jahresgewinn und für
1999 den Totalgewinneintritt voraus. Sie fuße auf Einnahmen 1995 ff., die
weder in Abgabenerklärungen - solche seien ab 1995 ausgeblieben
- noch in den Umsatzsteuervoranmeldungen Bestätigung gefunden
hätten. Diesbezüglich sei die Prognose im Tatsächlichen
widerlegt. Des Weiteren verstoße die Prognose gegen die allgemeine
Lebenserfahrung, indem sie bei angenommener achtfacher Umsatzsteigerung keine
nennenswerten Treibstoffkosten und keinerlei Investitionen berücksichtige;
auch die stark gestiegenen Energiekosten fänden keinen Niederschlag. Die
Prognose sei daher zu verwerfen gewesen.
Der Bw. beantragte die Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wie schon in der
Berufung die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Am
wurde der UFS für das Rechtsmittel
zuständig.
Sachverhaltsbezogen wurde der
Bw. im Verfahren vor dem UFS im Zuge der Ladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Einzelreferenten aufgefordert, auf folgende
Beweisthemen Bezug habende Unterlagen nachzureichen:
>
Bootsankauf, Patentinhabung,
Schiffsregistrierung:
>
Nachweis des Bootshafens bzw. der
Beherbergung außer Saison:
>
Aufzeichnungen über Schüler,
Kurse, Fahrstunden:
>
Aufzeichnung über Wartung,
Versicherung, Betriebsdauer, Einsatzorte, besondere Vorfälle im
Schulbetrieb u. außerhalb:
>
Gründe für das Ausbleiben
eines größeren Geschäftsumfanges, Ausbleiben der Schüler,
Gründe für Schließung des Betriebes und
wann:
>
Private Nutzung: Patent seit wann,
eigenes Privatboot, Urlaubs- und Freizeitgewohnheiten.
Für den Fall des
Ausbleibens entsprechender Beweismittel werde von einem stark
eingeschränkten Betriebsumfang ausgegangen, der die vorwiegend private
Bootsbenützung (das Boot sei offenbar schon vor Aufnahme der Tätigkeit
vorhanden gewesen) durch den Bw. bzw. durch nahestehende Personen nicht
behindert habe; dass also ein Mantel nicht "erwerbstypisch" angelegter
"unternehmerischer Tätigkeit" dazu diente, aus Aufwendungen in der
Konsumsphäre erhebliche Umsatz- und Einkommensteuergutschriften zu
lukrieren.
In der Berufungsverhandlung, zu
der er unter Mitnahme der an den Masseverwalter zugestellten Ladung erschien,
brachte der Bw. Folgendes vor:
Er sei steuerlich nicht
versiert und habe diesbezüglich alles der "Fa." N (=szt. steuerliche
Vertretung) übergeben, darunter auch alle Unterlagen, insbesondere
Buchungen, Belege und dergleichen. Er sei Techniker und könne dazu gar
nichts sagen. Seinerzeit habe er das Boot dem Steuerberater übergeben, weil
er das Honorar nicht bezahlen konnte. Das Boot sei immer im
(Donau-)Hafen in X am Trockenplatz
gelegen. Er habe es 1975 gebraucht angeschafft, nach mehrmaligem vorherigen
Eigentümerwechsel, und es dann laufend, insbesondere in den ersten
fünf Jahren nach dem Erwerb, repariert. Er sei dann mit dem Boot auch
selbst gefahren. Er habe es grundsätzlich auf Binnengewässern nutzen
wollen. Bei Urlauben z.B. in Kroatien habe er sich jedoch dort ein Boot leihen
müssen, weil er über keinen Hänger und kein entsprechendes
Zugfahrzeug verfügte, das Boot somit nicht an den Urlaubsort transportieren
konnte. Er habe damals schon mit dem Boot auf der Donau fahren wollen, jedoch
wegen der damals hohen Fließgeschwindigkeit der Donau (noch keine
Kraftwerksstauräume) und wegen des überalterten Motors angesichts des
Risikos eines Motorschadens keine praktische Anwendungsmöglichkeit gehabt.
- Sein Sohn, der das Schiffsführerpatent erwerben wollte, habe bei
einer anderen Schiffsführerschule auf einem anderen Boot lernen
müssen.
Der Bootsmotor sei dann
unbrauchbar geworden und ein Nachkauf erforderlich gewesen. Die im
Anlagenverzeichnis erfasste Ankaufsrechnung vom betreffe eben
diesen neuen Bootsmotor.
Zum Kursbetrieb befragt, gab
der Bw. an, es seien niemals Lehrbücher für den Kursbetrieb zur
Verfügung gestanden. Von jedem Schüler seien Kursbeiträge
einbehalten und die Kassaquittung an die Buchhaltung (Kanzlei N)
übergeben worden. Er habe darüber keine Unterlagen mehr. Alles habe
sich in der Steuerberatungskanzlei befunden, diese habe sich mit dem
Masseverwalter kurz geschlossen. - Zu einem größeren
Betriebsumfang sei es nicht gekommen, weil angemeldete Schüler dann zu
kostengünstigeren Ausbildungsmöglichkeiten
(unprotokolliert: Feuerwehr,
Wasserrettung) gewechselt hätten. Von tatsächlich betreuten
Schülern seien grundsätzlich Beiträge iHv S 5.000,- verlangt
worden, von ehemaligen Fahrschülern der Kfz-Fahrschule jedoch nur
S 4.000,-.
Das Boot habe vom Ankauf weg
gar nicht betrieblich genutzt werden können, weil es ja lange Zeit
repariert werden musste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war, wie aus der
Übergabe der Vorladung an ihn durch den Masseverwalter und aus einer
diesbezüglichen schriftlichen Äußerung des MV vom
zu erkennen ist, befugt im Verfahren vor dem UFS (als
Vertreter des MV) einzuschreiten: Somit liegt weder ein behebbares Formgebrechen
(; , 85/13/0183) noch Unzulässigkeit
() der ursprünglich zulässig und
mängelfrei erhobenen Berufung vor, so dass über sie abzusprechen
war.
In der Sache selbst führt
die Berufung nicht zum Erfolg:
Die streitgegenständliche
"Schiffsführerschule" des Bw. stellt eine vom Betrieb der (1988
aufgegebenen, nach dem Tod der Ehegattin wieder selbst geführten)
Fahrschule völlig getrennte, selbständig ausgeübte Tätigkeit
dar, die eine gesonderte Beurteilungseinheit bildet. Im gesamten Zeitraum der
schon vor Konkurseröffnung 2000
(wohl: 1995, ab welchem Jahr keine
Betriebsergebnisse mehr erklärt wurden, und offensichtlich vor
Übergabe des Bootes an den steuerlichen Vertreter N zur teilweisen
Begleichung von Honorarschulden) beendeten Betätigung sind daraus nur
Verluste angefallen, die selbst bei zutreffendem Ausscheiden des
Personalaufwandes für die Ehegattin (was, wie unten ausgeführt, auf
sich beruhen kann) bloß 1994 in ein geringfügig positives
Jahresergebnis verändert würden (Betriebsergebnis 1994 ohne
USt-Gutschrift und Personalaufwand: +S 11.338,46, mit USt-Gutschrift
+S 43.651,46). Die vom Finanzamt für 1990 gehegten Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Betätigung, d.h. am Zusammenhang der geltend gemachten
(Personal-)Aufwendungen mit künftigen Einnahmen, erscheinen zwar wegen des
Ausbleibens jeglicher Erläuterungen und Nachweise über den
tatsächlichen Schiffsführerschulbetrieb nicht restlos beseitigt, der
UFS sah sich aber dadurch nicht veranlasst, fingierte Einnahmen und Ausgaben
anzunehmen. Somit ist die Tätigkeit auf ihre Einkunftsquelleneigenschaft
hin zu untersuchen, für die Jahre 1990 bis 1992 nach den Bestimmungen der
Liebhabereiverordnung I, BGBl. II Nr.322/1990 (LVO I), ab
1993 nach jenen der LVO II, BGBl. II Nr.33/1993.
Der Bw. war seit 1973, lange
vor Eröffnung der "Schiffsführerschule", im Besitz eines
Bootsführerpatentes und seit 1975 Eigentümer eines für die Fluss-
und Seeschifffahrt zugelassenen Motorbootes. Mit diesem gebraucht angeschafften
Boot fuhr er nach mehrjährigen von ihm selbst durchgeführten
Reparaturen privat auf der Donau und wollte es auch sonst für private
Fahrten auf Binnengewässern nutzen, was allerdings außerhalb der
Donau am technischen Zustand des Fahrzeuges und am Fehlen von eigenen
Transportvorrichtungen (Hänger, Zugfahrzeug) scheiterte, so dass es dauernd
im Bootshafen X bzw. am dortigen Trockenplatz verankert war. Als der Motor
schadhaft wurde, tauschte der Bw. ihn gegen einen neuen aus.
Vor diesem Hintergrund
erscheint die Annahme gerechtfertigt, der Bw. habe ab 1990 eine (schon 1986 und
besonders ab 1988-1989 vorbereitete) Tätigkeit ausgeübt, welche die
Bewirtschaftung eines einzelnen Wirtschaftsgutes darstellt, das sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignet, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, welches
der Sport- und Freizeitausübung dienen konnte bzw. in bestimmtem Umfang
tatsächlich diente - und wohl auch die Bastlerleidenschaft des
erklärten Technikers befriedigte
(§ 1 Abs. 2 Z. 1 der LVO I bzw. der
LVO II). Dass bei dem gegebenen Betriebsumfang eine private
Mitbenützung des Bootes wegen seiner angeblichen Eigenschaft als
Schulfahrzeug (siehe die Ausführungen des Bw. im erstinstanzlichen
Verfahren) faktisch und nach den maßgeblichen Verkehrsvorschriften nicht
möglich gewesen wäre, ist eine unbewiesen gebliebene Parteibehauptung,
die angesichts erstmaliger Einnahmen 1991, also 16 Jahre nach Bootsanschaffung,
und durch die Ausführungen des Bw. in der Berufungsverhandlung widerlegt
erscheint.
Der UFS konnte auch nicht
finden, dass der Bw. nach Zurücklegung seiner Fahrschulbewilligung 1988 mit
der Aufnahme des Schiffsführerschulbetriebes eine neue typisch
erwerbswirtschaftlich angelegte Tätigkeit ausgeübt hätte oder
ausüben wollte,
> wenn er einen trotz Aufforderung nicht
nachgewiesenen (die Beschaffung der abverlangten Beweismittel bei der
Kanzlei N war dem vom MV legitimierten Bw. zumutbar) Unterricht ohne
Lehrbücher (Einnahmen aus dem Verkauf wurden 1994 erklärt, in der
mündlichen Berufungsverhandlung jedoch das Vorhandensein und der Gebrauch
von Büchern verneint) mit einer bescheidenen Anzahl von Schülern zu
einem offenbar nicht konkurrenzfähigen Unterrichtspreis technisch und
praktisch erteilt haben will;
> wenn sein eigener Sohn den Erwerb des
Schiffs/Bootsführerpatentes bei einer anderen Fahrschule anstrebte und
zahlreiche vorerst angemeldete Schüler zu billigeren Schuleinrichtungen
wechselten;
> und wenn der technische Zustand des einzigen vorhandenen
Bootes einen Schulbetrieb nur in stark eingeschränktem Umfang
gestattete.
Die Tätigkeit ist folglich
eindeutig unter den in
§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO I bzw. LVO II
- diese fußend auf
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 - normierten
Betätigungstyp einzuordnen und unterliegt der nach Maßgabe des
§ 2 Abs.4 LVO I bzw. LVO II widerlegbaren
Vermutung bzw. Annahme von Liebhaberei.
Entgegen der normierten
Vermutung (Annahme) liegt demnach Liebhaberei nicht vor,
- wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn ... erwarten
lässt, andernfalls Liebhaberei ab Beginn der Tätigkeit solange zu
vermuten ist, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes
widerlegt wird (LVO I); bzw.
- wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn ... erwarten lässt, andernfalls Liebhaberei ab Beginn
der Betätigung so lange anzunehmen ist, als die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert
wird (LVO II).
Von den für das Betreiben
einer Schiffsführerschule typischen Voraussetzungen wurden nur das
Schiffsführerpatent und die Bewerbung des Schulangebotes, nicht aber die
tatsächliche schulmäßige Einrichtung nachgewiesen.
Maßnahmen zur gewinnbringenden Gestaltung der Tätigkeit, insbesondere
zur Optimierung des Mitteleinsatzes bzw. des Angebotes, wurden weder dargetan
noch belegt. Die Personalkosten für die angestellte Ehegattin mochten
für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung derselben zweckdienlich
sein (in gleicher Weise, wie die Anstellung des Bw. im Fahrschulbetrieb der
Gattin seit 1988 der Pensionsvorsorge des Bw. diente); im
Schiffsführerschulbetrieb erhöhten diese Kosten alljährlich den
erlittenen Verlust, was der Bw. auf Dauer der Betätigung in Kauf nahm. Ein
funktionales Erfordernis für diesen Personaleinsatz wurde weder im
Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz noch in jenem vor dem UFS
überzeugend argumentiert oder sonst erkennbar.
Selbst wenn man jedoch die
Lohnkosten außer Ansatz lässt, ergibt sich im
Betätigungszeitraum - unter Berücksichtigung der
USt-Gutschriften - ein Gesamtverlust 1986 bis 1994 von
-S 519.440, der durch die Prognose für 1994 bis 1999 aufgrund
der nachfolgend aufgezeigten Kalkulationsmängel nicht aufholbar
erscheint:
Bei angenommener Steigerung der
Schülerzahl auf ein Vielfaches rechnete der Bw. mit annähernd gleich
bleibenden Personalkosten und Betriebskosten für das Boot (Treibstoff,
Wartung, Reparatur) . Diese Denkfehler treten noch klarer zutage, wenn man sich
die in der mündlichen Berufungsverhandlung geschilderten
Zustandsmängel des 1975 gebraucht angeschafften Schiffes vor Augen
hält, das nach den deutschen AfA-Tabellen insgesamt ca. 20 Jahre nutzbar
wäre
(http/www.steuernetz.de/afa2001/4.html
bzw. .../afa2001/afaalph.pdf) . Dazu kommt, dass die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des neuen Motors kaum über der laut
Anlageverzeichnis und Überschussrechnung angenommenen Nutzungsdauer von 5
Jahren liegen dürfte. Nach der Rechtsprechung des VwGH (E ,
93/13/0171=verstärkter Senat; und E , 94/13/0167
/maßgebliche Nutzungsdauer einer Segelyacht 20 Jahre; zur nach den
Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises üblichen
Rentabilitätsdauer des getätigten Mitteleinsatzes
siehe dort) müsste daher
spätestens in 10 Jahren ab dem erstmaligem Anfallen von Aufwendungen (1986)
ein Gesamtgewinn bzw. spätestens in 5 Jahren ab Einbau des neuen Motors
1990, somit 1995 oder 1996, die Amortisation zu erwarten gewesen sein. Eine
derartige Entwicklung oder auch nur den Totalgewinneintritt bis 1999, somit
binnen 10 Jahren ab Einbau der neuen Zugmaschine, konnte der Bw. mit seiner
unrealistischen, schon 1995 in sich zusammen fallenden Prognose nicht dartun und
so die Vermutung (Annahme) von Liebhaberei nicht widerlegen. Mangels Vorliegens
einer Einkunftsquelle war der Ausgleich der aus der Tätigkeit angefallenen
Verluste mit anderen positiven Einkünften
(hier: Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu
versagen. Die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für die Streitjahre
erweist sich somit als rechtens und war daher zu bestätigen.
In umsatzsteuerrechtlicher
Hinsicht ergibt sich, dass § 2 Abs. 5 letzter Satz UStG 1972
auf die vorliegende Betätigung - für 1993 auch gestützt auf
§ 6 LVO II - anzuwenden ist. Daher waren die
angefochtenen Bescheide über die Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer für
alle Streitjahre zu bestätigen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Schiffsführerschule Mitverwendung eines einzigen für private Zwecke angeschafften gebrauchten Motorbootes zu Schulzwecken Gesamtverlust nicht marktfähiges Schulangebot mangelnde Prognoseschlüssigkeit absehbarer Zeitraum Rentabilitätsdauer der eingesetzten Mittel Nutzungsdauer eines gebrauchten Schulschiffes Liebhaberei zulässige und mängelfreie Berufung des Gemeinschuldners im Konkursverfahren |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at