Schulgeld nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0615-S/02-RS1 | Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Die Schule des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä erforderlich wird. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führten (vgl. ). |
RV/0615-S/02-RS2 | Liegt die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes, kommt der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um die einzige Ausbildungsstätte dieser Ausbildungsrichtung handeln sollte und deren Besuch mit (zusätzlichen) Kosten verbunden ist. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am über die Berufung des Bw., vertreten durch Dipl. Kfm. Reinhard Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Ursula Haidenthaller, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 nach in der Außenstelle Salzburg durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw wohnt mit seiner Familie in F. Seine Kinder M und A besuchen das Werkschulheim Felbertal in 5323 Ebenau, Hinterebenau 30. Das Werkschulheim Felbertal ist eine private Internatsschule mit Öffentlichkeitsrecht. Für den Schulbesuch ist Schulgeld zu zahlen. Die Unterbringung im Voll- oder Halbinternat ist verpflichtend.
Die Kinder des Bw sind im Halbinternat untergebracht. Laut Bestätigung der Schule hatte der Bw im Kalenderjahr 2000 nachstehendes Schul- und Internatsgeld zu bezahlen:
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Name | Schulanteil | Heimanteil | Gesamtbetrag |
M | S 19.140,-- | S 19.140,-- | S 38.280,-- |
A | S 18.080,-- | S 18.080,-- | S 36.160,-- |
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2000 beantragte der Bw unter "Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes" die von ihm entrichteten Schul- und Internatskosten.
Das Finanzamt interpretierte dieses Begehren als Antrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG und wies diesen ab, da die Ausbildungsstätte (Werkschulheim Felbertal/Ebenau) innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen würde.
Gegen die Nichtanerkennung der beantragten außergewöhnlichen Belastung wurde mit der Begründung Berufung erhoben, dass das Schulgeld für das Werkschulheim Felbertal sehr wohl eine a.o. Belastung darstelle. Eine Zwangsläufigkeit sei deswegen gegeben, da es im Bundesland Salzburg keinen dem Werkschulheim Felbertal vergleichbaren Schultyp gebe und diese Ausbildung zwangsläufig zu entsprechenden Aufwendungen führe (unter Hinweis auf ).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt darauf hin, dass Schulgeld und Aufwendungen für Unterrichtsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn diese Kosten beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (z.B. Kosten für eine Behindertenschule). Die Bezahlung von Schulgeld erfolge als Unterhaltsleistung an die Kinder, wobei die Kosten der Berufsausbildung bei den Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom wurde
gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung
beantragt.
In der Berufungsverhandlung war unstrittig, dass das Werkschulheim Felbertal eine einzigartige Ausbildungsstätte ist.
Der Bw wies darauf hin, dass der VwGH im Erkenntnis vom , 88/14/0097, die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Vater verplichtet sei, den Kindern eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung angedeihen zu lassen. Ist diese Schule eine Privatschule, würden zwangsläufig Kosten anfallen. Die Sittenordnung würde den Eltern die Finanzierung einer Privatschule nicht gebieten, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel möglich sei. Die sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb zwangsläufig Kosten (Schul- und Internatsgeld) entstehen würden.
Was den Schulweg betrifft, gab der Bw weiters bekannt, dass die Kinder mit einem Privatbus (Gelegenheitsverkehr nach dem FLAG) von zu Hause abgeholt und bis zur Schule gebracht werden. Die Fahrtdauer beträgt ca. 5-10 Minuten. Fahrtkosten entstehen in Höhe des nach dem FLAG zu bezahlendem Selbstbehalt.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass nicht das Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG, sondern die Zuerkennung der Schul- und Internatskosten als außergewöhnliche Belastung ganz allgemein unter Berücksichtigung der zumutbaren Mehrbelastung geltend gemacht werde.
Der Senat hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 79/1998 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
Z. 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Z. 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an die Kinder. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig wäre, oder, wenn die (neuerliche) Berufungsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wäre. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung gewesen, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten (vgl. ; , 9715/0047; , 95/15/0203).
Ein diesen Ausnahmefällen entsprechender Sachverhalt liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Umstand, dass die Kinder eine Schule mit einem einzigartigen Ausbildungsziel besuchen, kann daran nichts ändern, dass die Kosten der Berufsausbildung bei den Unterhaltsberechtigten selbst, wären sie Steuerpflichtige, keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Daher kann das vom Bw im Rahmen seiner Unterhaltspflicht bezahlte Schul- und Internatsgeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 79/1998 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Da die Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, ist der Pauschbetrag nicht zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Schulgeld Unterhaltsleistung außergewöhnliche Belastung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at