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Feststellungsverfahren nach § 188 BAO
Betriebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sowie außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens werden gemäß § 188 BAO in einem der Ertragsteuerveranlagung vorgelagerten Verfahren festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. In diesem Beitrag soll das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO näher vorgestellt werden.
1. Allgemeines und Zweck
Zweck des vorgelagerten Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO ist, „die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren [...] über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des § 188 BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) […] durchzuführen wären, in ein […] Sonderverfahren zusammengezogen“. Die Bestimmung des § 188 BAO verfolgt somit einen doppelten Zweck:
Einerseits soll durch die Gewährleistung gleichartiger Ergebnisse sichergestellt werden, dass die einzelnen Beteiligten nicht unterschiedlich behandelt werden.
Andererseits soll dur...