Unanwendbarkeit der Bestimmungen über Respirofristen für den Zeitpunkt der Entrichtung von Anzahlungen
Rechtssätze
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RV/0511-W/03-RS1 | Anzahlungen haben Nachforderungszinsen mindernde (bzw. -vermeidende) Wirkung nur ab dem Zeitpunkt der Entrichtung. Bei Überweisungen gilt der Tag der Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag. Da keine Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen besteht, können sie auch nicht “verspätet” entrichtet werden. Demnach sind die Bestimmungen über Respirofristen für den Zeitpunkt der Entrichtung der Anzahlungen unanwendbar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von € 191,27 fest.
In der nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist fristgerecht eingebrachten Berufung vom brachte die Bw. unter Vorlage der Kopie eines Erlagscheines vor, dass die freiwillige Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für 2001 am , somit fristgerecht bei der Hausbank angegeben worden sei. Aus diesem Grund sei die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 nicht gerechtfertigt, zumal sich aus § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist ergebe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die so genannten Respirofristen gemäß § 211 Abs. 2 und 3 BAO nicht anwendbar seien. Maßgebend für die Nachforderungszinsen vermeidende bzw. vermindernde Wirkung entrichteter Anzahlungen sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung; bei Überweisungen im Sinn des § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelte der Tag der Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag.
Fristgerecht beantragte die Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde dabei ausgeführt, dass § 211 BAO gerade für den gegenständlichen Sachverhalt der Begleichung der Steuerschuld durch Banküberweisung anzuwenden sei und in der Berufungsvorentscheidung eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit nicht erfolgt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1, 1. Satz BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Gemäß § 211 Abs.1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet. Erfolgt in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben (§ 211 Abs. 2 BAO).
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 205 Abs. 3 ergibt sich, dass Anzahlungen bzw. Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen nur für die Verrechnung nach § 214 BAO als am Tag der Bekanntgabe fällig gelten. Es handelt sich hierbei somit um keinen "Fälligkeitstag" im Sinne des § 210 BAO.
Anzahlungen haben Nachforderungszinsen mindernde (bzw. -vermeidende) Wirkung nur ab dem Zeitpunkt der Entrichtung. Bei Überweisungen gilt der Tag der Gutschrift (auf dem Postscheckkonto) als Entrichtungstag. Da keine Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen besteht, können sie daher auch nicht "verspätet" entrichtet werden. Dies spricht im Hinblick auf die obigen Ausführungen für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über "Respirofristen" (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO, "Verspätung ohne Rechtsfolgen") für den (zinsenrelevanten) Zeitpunkt der Entrichtung der Anzahlungen (s. Ritz, SWK 2001, S 32; BMF, AÖF 2001/226, Abschn. 7).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Anspruchszinsen Respirofrist Fälligkeit Anzahlungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at