Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.12.2003, RV/2849-W/02

Vorliegen eines unter § 9 BAO zu subsumierenden Sachverhaltes

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0015 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2849-W/02-RS1
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab als auf Grund des § 284 Abs. Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen des Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () dem Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Georg Lugert, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 31.270,11 (S 430.286,09) anstatt S 553.894,00 (€ 40.253,05) eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von S 553.894,00 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Haftungsbescheides sich in einer überaus kursorisch gehaltenen Darstellung der Rechtsvorschrift des § 80 Abs. 1 BAO sowie den Hinweis, dass der umstehende Rückstand infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht habe eingebracht werden können, erschöpfe. Diese Begründung entspreche wohl in keiner Weise dem Umfang der vom VwGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Begründungspflicht und vermöge die Haftung des Bw. keinesfalls zu begründen.

Der Großteil der vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben, die Umsatzsteuer für August bzw September 2000 sei erst im Oktober bzw November 2000 fällig gewesen. Es erscheine überaus fraglich, dass die Abgabenbehörde rund 3 Wochen nach Fälligkeit der Abgabe bei der Gesellschaft bereits festzustellen vermöge, dass der Abgabenbetrag bei dieser nicht einbringlich sei. Die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der T-GmbH werde daher vorläufig bestritten. Eine Haftung für die Körperschaftsteuer des 4. Quartals 2000 sowie die Normverbrauchsabgabe bestehe ebenfalls nicht. Nur insoweit, als der Vertreter Abgabenschulden schlechter behandle, als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, könne der Vertreter zur Haftung herangezogen werden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der Bw. ausdrücklich fest, dass es ihm auf Grund der geschilderten Umstände, nämlich auf Grund der zweimaligen Übersiedlung und des zweimaligen Transportes der Geschäftsunterlagen bis jetzt nicht möglich gewesen sei, vollständige Unterlagen zu erhalten und in diese Unterlagen mit dem Anspruch auf Vollständigkeit Einsicht zu nehmen.

Der Bw. stelle den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. ergänzend vor, dass ab Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Juli 2000 keine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern getilgt worden seien, da es praktisch zur Einstellung der Geschäfte der T-GmbH gekommen sei. Es müsse daher eine Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger vorausgesetzt werden und im Rahmen dieser Gleichbehandlung könne dem Bw. auch nicht vorgeworfen werden, Sonderbegünstigungen durchgeführt zu haben, wie dies dem Haftungsbescheid zugrundegelegt werde. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung als solche könne nicht als Pflichtverletzung seitens des Bw. ausgelegt werden. Im Gegenteil wäre es eine Sonderbegünstigung eines Gläubigers gewesen, hätte der Bw. Zahlungen an das Finanzamt vorgenommen und andere Gläubiger nicht bedient. Es könne und müsse ganz einfach festgestellt werden, dass die Gesellschaft als solche zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zahlungsunfähig gewesen sei, wobei der Bw. allerdings die Zusicherung des Erwerbers gehabt habe, dass dieser allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nachkommen werde bzw eine entsprechende Kapitalaufstockung durchführen werde, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig werde. Der Bw. habe keinerlei Anlass gehabt anzunehmen, dass dies nicht der Fall wäre und sei davon ausgegangen, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft befriedigt würden.

Wie seitens des Finanzamtes selbst festgestellt worden sei, sei der Bw. bis Mitte des Jahres 2001 firmenbuchmäßig ausgewiesener Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, wenngleich seine Enthebung auf Basis des Gesellschafterbeschlusses bereits wesentlich zeitiger erfolgt sei. Da sämtliche Unterlagen der Gesellschaft an den Erwerber der Geschäftsanteile übergeben worden wären, sei es auch nicht verwunderlich, dass darüber seine eigene Verfügungsfähigkeit erloschen und der Bw. nicht im Stande gewesen sei, diesbezügliche Unterlagen aus den an den neuen Geschäftsführer der Gesellschaft übergebenen Unterlagen zu beschaffen. Im Übrigen wäre es Sache des Finanzamtes gewesen, entsprechende Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Gesellschaft zu setzen, wobei der Bw. bis jetzt den diesbezüglichen Zusagen des neuen Inhabers der Gesellschaft vertraut habe, wonach es zur Befriedigung aller Gläubiger kommen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom bis zu seiner Enthebung im Juli 2001 als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dem Einwand, dass die Enthebung auf Basis des Gesellschafterbeschlusses bereits wesentlich zeitiger erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass der Bw. laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch Geschäftsführer der Gesellschaft war. Auch wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen bis Juni 2001 vom Bw. unterfertigt.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf Grund der laut Berufungsvorentscheidung vom , auf deren Ausführungen verwiesen wird, festgestellten Vermögenslosigkeit und der vom Bw. vorgebrachten Einstellung der betrieblichen Tätigkeit, zu welcher es entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom nicht schon ab Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Juli 2000 () kam, da mit Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis Dezember 2000 noch Umsätze in Höhe von S 1,505.770,79, S 2,084.027,46, S 594.279,67 und S 44.244,25 gemeldet wurden, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keinerlei Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. zwar mit dem Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft behauptet, doch hat er mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () - schon mangels Darstellung der Einnahmesituation (vgl. ) - keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete Gründe hiefür nicht vorgebracht hat. Auch aus der Aktenlage ergeben sich schon auf Grund der bereits angeführten Umsätze keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel, zumal zudem laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom mit Ende Oktober 2000 das Betriebsareal, die Markenvertretung und das Grundstück verkauft wurde, sodass auch aus diesem Verkauf Mittel zur Entrichtung der - spätestens mit fälligen - haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Bw. vor dem Spruchsenat des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom , wonach nicht finanzielle Probleme die Ursache für die Nichtzahlung gewesen seien, sondern der Umstand, dass die Konzentration des Bw. in Richtung Verkauf des Unternehmens gegangen sei, sowie durch den Umstand, dass noch am die Beträge von S 57.507,00 (zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2000) und S 58.700,00 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft überwiesen wurden.

Dem Einwand des Bw., dass es ihm auf Grund der Übersiedlung, des Transportes und der Übergabe der Unterlagen der Gesellschaft an den Erwerber der Geschäftsanteile nicht möglich gewesen sei, die vollständigen Unterlagen zu erhalten, ist zu entgegnen, dass den Haftenden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm § 119 Abs. 1 BAO) trifft, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den Abgaben, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom in Anspruch genommen wurde, laut Rückstandsaufgliederung vom die Normverbrauchsabgabe 7/00 in Höhe von S 58.475,00 und der Säumniszuschlag 2000 in Höhe von S 2.371,00 nicht mehr und die Normverbrauchsabgabe 8/00 nur mehr in Höhe von € 4.457,97 (S 61.343,00) anstatt S 109.416,00 unberichtigt aushaften, sodass die Haftung nunmehr die Umsatzsteuer 8/00 in Höhe von € 20.482,91, die Umsatzsteuer 9/00 in Höhe von € 3.470,13, die Normverbrauchsabgabe 8/00 in Höhe von € 4.457,97, die Normverbrauchsabgabe 9/00 in Höhe von € 2.290,43 und die Säumniszuschläge 2000 in Höhe von € 159,01 und € 409,66 umfasst.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Zu dem im Vorlageantrag vom gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die Haftung gemäß § 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen war. Gemäß § 260 BAO in der ab Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am unerledigten Berufungen zuständig. Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab als auf Grund des § 284 Abs. Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen des Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () dem Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von € 31.270,11 (S 430.286,09) zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Uneinbringlichkeit
deutliche Anhaltspunkte
mündliche Berufungsverhandlung
Verweise
Anmerkung
Diese Erledigung wird gemäß § 293 BAO berichtigt.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at