Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.10.2003, RV/0542-L/03

Verrechnung eines Guthabens mit Abgaben, hinsichtlich der ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung anhängig ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0542-L/03-RS1
§ 215 Abs. 1 BAO ordnet einen Kontenausgleich zwischen Abgabenkonten des Abgabe­pflichtigen bei derselben Abgabenbehörde an. Die Verwendung von Guthaben ist nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 215 Tz. 4), sodass eine Hemmung der Einbringung nach § 230 BAO einer Verrechnung von Guthaben mit fälligen Abgabenschuldigkeiten grundsätzlich nicht entgegen steht. Lediglich im Falle einer aufrechten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geht aus § 215 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO hervor, dass eine Verrechnung von Guthaben mit ausgesetzten Abgaben nicht stattzufinden hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.Z. gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) vom des Finanzamtes Urfahr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt gegenüber Frau Adelheid Z. eine Nachforderung an Grunderwerbsteuer in Höhe von 27.692,00 ATS (2.012,46 €) festgesetzt und auf dem Abgabenkonto 2 verbucht. Die Grunderwerbsteuernachforderung war am fällig. Gegen diese Festsetzung wurde eine Berufung eingebracht und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) beantragt.

Das Finanzamt setzte mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom gegenüber der Berufungswerberin eine Gutschrift von 605,46 € fest und verbuchte diese auf dem Abgabenkonto 1 der Frau Adelheid Z..

Die Berufungswerberin beantragte mit Schreiben vom die Rückzahlung des auf dem Abgabenkonto 1 bestehenden Guthabens. Zu diesem Zeitpunkt bestand auf dem Abgabenkonto 1 das aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2002 resultierende Guthaben von 605,46 €.

Am wurde das Guthaben auf das beim Finanzamt Urfahr bestehende Abgabenkonto 2 der Frau Adelheid Z. umgebucht und mit der aushaftenden Grunderwerbsteuer 2000 zur Gänze verrechnet. Der Rückzahlungsantrag wurde abgewiesen.

Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom eine Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages ein und führte aus, dass sie auf Grund eines laufenden Verfahrens keine offene Vorschreibung hätte.

Mit dem angefochtnen Bescheid hat das Finanzamt festgestellt, dass die Verrechnung der am entstandenen sonstigen Gutschrift aus der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 605,46 € mit der auf dem Abgabenkonto 2 beim Finanzamt Urfahr aushaftenden Grunderwerbsteuer 2000 rechtmäßig war und diese Abgabenschuld insoweit getilgt ist. Das Finanzamt hat auf die Bestimmung des § 215 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass auf dem Abgabenkonto 2 für die Abgabenschuldigkeiten (Grunderwerbsteuer 2000) bisher keine Aussetzung der Einhebung bewilligt worden ist. Die Verrechnung der sonstigen Gutschrift sei gemäß § 215 Abs. 1 BAO zulässig bzw. sogar zwingend gewesen.

In der gegenständlichen Berufung vom brachte Frau Adelheid Z. vor, da beim Finanzamt ein offenes Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, sei der fällige Rückstand nicht zu Recht einbehalten worden. Die Berufungswerberin ersuchte, die Einbehaltung des Guthabens in der Höhe von 605,46 € rückgängig zu machen und bar an sie auszuzahlen. Sie hat auf den im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung eingebrachten Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 der Bundesabgabenordnung (BAO) darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind gemäß § 212a Abs. 6 BAO, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 BAO erfolgte.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

§ 215 Abs. 1 BAO ordnet einen Kontenausgleich zwischen Abgabenkonten des Abgabepflichtigen bei derselben Abgabenbehörde an. Die Verwendung von Guthaben ist nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 215 Tz. 4), sodass eine Hemmung der Einbringung nach § 230 BAO einer Verrechnung von Guthaben mit fälligen Abgabenschuldigkeiten, deren Einbringung gehemmt ist, grundsätzlich nicht entgegen steht. Lediglich im Falle einer aufrechten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geht aus § 215 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO hervor, dass eine Verrechnung von Guthaben mit ausgesetzten Abgaben nicht stattzufinden hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grunderwerbsteuer eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt bislang noch nicht erledigt. Es liegt daher keine aufrechte Aussetzung der Einhebung vor. Zwar kommt dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung eine die Einbringung hemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 6 BAO zu, doch führt dies nicht dazu, dass die Verrechnung von Guthaben mit der offenen Grunderwerbsteuer ausgeschlossen ist, zumal die Durchführung einer Verrechnung gemäß § 215 Abs. 1 BAO keine Einbringungsmaßnahme ist. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass eine in einem Berufungsverfahren strittige Abgabe vor der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung durch die Verrechnung mit Guthaben oder sonstigen Gutschriften getilgt wird, im § 212a Abs. 6 BAO ausdrücklich die Rückgängigmachung derartiger Verrechnungen in bestimmten Fällen angeordnet. Eine derartige Bestimmung wäre inhaltsleer, würde man bereits vor Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung die Verrechnung von Guthaben und sonstigen Gutschriften mit Abgaben, deren Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, nicht zulassen. Daher steht ein noch nicht erledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Verrechnung von Abgabenguthaben mit vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben nicht entgegen. Die Einbringung derartiger Abgaben ist zwar nach § 230 Abs. 6 BAO gehemmt, jedoch nicht von der Verrechnung nach § 215 Abs. 1 BAO ausgenommen.

Nach § 215 Abs. 1 BAO ist ausdrücklich angeordnet, wie die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum gegeben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2002 resultierenden Guthabens mit der auf einem anderen Konto der Berufungswerberin bei der selben Abgabenbehörde aushaftenden fälligen Grunderwerbsteuer zulässig war. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kontenausgleich
Verwendung von Guthaben
Einbringungsmaßnahme
Hemmung der Einbringung
Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Verweise
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabenheinhebung, § 215, Tz 4

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at