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AVR 1, Februar 2021, Seite 39

Keine persönliche Unbilligkeit, wenn bereits bis auf das Existenzminimum gepfändet wird

AVR 2021/3

§ 237 BAO

Eine schlechte finanzielle Lage allein ist nicht geeignet, eine persönliche Unbilligkeit iSd § 237 BAO iVm § 236 BAO darzutun. […] Gemäß § 53 AbgEO iVm § 291a EO ist die Beschwerdeführerin […] in ihrer Existenz geschützt, da bei einer allfälligen Exekutionsführung auf das Existenzminimum Rücksicht zu nehmen sein wird und insoweit ein der Exekution entzogener unpfändbarer Freibetrag besteht (§ 291a EO).

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin einer insolventen GmbH (Primärschuldnerin) und wurde mit Haftungsbescheid zur Zahlung ausständiger Dienstgeberbeiträge iHv etwa 1.100 € herangezogen. Nachdem sie etwa die Hälfte der ausstehenden Abgaben durch monatliche Raten iHv 50 € geleistet hatte, beantragte sie die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO und brachte im Wesentlichen vor, die Entrichtung sei wegen ihrer finanziellen und persönlichen Situation (Arbeitslosigkeit, schlechter Gesundheitszustand, hohe Kreditverbindlichkeiten) unbillig. Gegen einen den Antrag abweisenden Bescheid erhob sie Beschwerde an das BFG.

Rechtliche Beurteilung: Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser gemäß § 237 Abs 1 BAO aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschu...

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