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Das Beweisverwertungsverbot gemäß § 9 Abs 5 KontRegG
Gemäß § 9 Abs 4 KontRegG kann gegen einen gemäß § 9 Abs 1 KontRegG die Konteneinschau bewilligenden (einzelrichterlichen) BFG-Beschluss Rekurs eingelegt werden, über den dasselbe Gericht (BFG, allerdings in Senatsbesetzung) mittels Beschlusses entscheidet. Erkennt darin der BFG-Senat auf vom BFG-Einzelorgan zu Unrecht bewilligte Konteneinschau, gilt gemäß § 9 Abs 5 KontRegG ein im Folgenden näher betrachtetes „Verwertungsverbot“.
1. Historischer Kurzrückblick
Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Entsprechend dem Grundsatz der Unbeschränktheit von Beweismitteln wurden selbst unter Verletzung des Bankgeheimnisses zustande gekommene Beweise als zulässig anerkannt. Zwar nannte § 98 Abs 4 FinStrG (idF BGBl 1985/571 ab 1986) erstmals Beweisverwertungsverbote, die jedoch nicht auch Bankgeheimnisverletzungen inkludierten.
Erst während 2015 kam es im Zuge eines legistischen „Bankenpakets“ zu diversen Durchbrechungen des Bankgeheimnisses und dabei zu neuen Rechtsschutznormen: Seither normieren § 9 Abs 5 KontRegG (BGBl I 2015/116) ein für das Abgabenrecht und § 99 Abs 6 letzter Satz FinStrG (BGBl I 2015/118) ein für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren relevantes Beweisverwertungsverbot.