Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.11.2003, RV/0930-W/03

Zulässigkeit einer Berufung trotz rechtsunwirksamer Zustellung des Bescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0930-W/03-RS1
Ist eine als Bescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom betreffend Zurücknahme entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt die Eingabe der Bw. vom betreffend Rückzahlung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen, da sie dem Auftrag, die Mängel ihrer Eingabe bis zum zu beheben, nicht entsprochen habe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass dem Finanzamt seit mindestens bekannt sei, dass die Kanzlei NH das gegenständliche Haus verwalte, dies in erster Linie durch die laufenden Zahlungen, die die Hausverwaltung NH auf das bestehende Steuerkonto vorgenommen habe. Zu den typischen Aufgaben des Berufes eines Hausverwalters zähle vor allem das Inkasso der Wohnungserträge und die Verrechnung nicht nur mit den Mietern und Eigentümern, sondern mit allen Behörden, auch mit dem Finanzamt. Um diese Aufgaben ausführen zu können, müsse jedenfalls das Einverständnis der Auftraggeber eines Hausverwalters zum Inkasso verliegen. Würde es eine solche Ermächtigung, egal ob ausdrücklich schriftlich oder einfach mündlich nicht geben, so wäre es wohl nie dazu gekommen, dass das Finanzamt Zahlungen auf das Steuerkonto von der Hausverwaltung NH erhalten hätte. Durch die im Jahr 2002 bestehen gewesene Situation, nämlich die Abgabe von USt-Voranmeldungen und die Leistung von Zahlungen durch die Hausverwaltung NH, müsse dem Finanzamt jedenfalls bewusst sein, dass hier ein uneingeschränktes Verwaltungsverhältnis vorliege.

In Österreich bestehe Vertragsfreiheit, was bedeute, dass niemand einen schriftlichen Vertrag abschließen müsse, wenn er nicht wolle. Verträge kämen auch mündlich oder sogar durch konkludente Handlungen (wie im Falle des Zahlungsverkehrs zwischen einzelnen Personen) zustande. Auch ein mündlicher Verwaltungsvertrag sei ohne jegliche Einschränkungen gültig und von der Behörde zu akzeptieren. Die Behörde habe nicht das Recht, in die Vertragsfreiheit zweier oder mehrerer Vertragsparteien durch Auflagen, die dem ABGB widerstreiten würden, einzugreifen. Es sei niemanden zuzumuten, über den Inhalt seines Vertrages eine schriftliche Urkunde zu verfassen, nur weil ein Dritter sich nicht mit der Form des abgeschlossenen Vertrages - zu Unrecht - zufrieden gebe. Alleine aus diesem Grunde sei der Bescheid vom als rechtswidrig zu bezeichnen.

Wenn jemand Überzahlungen leiste, so sei er jedenfalls ermächtigt, die entsprechenden Summen wieder zurück zu fordern, ohne hiefür separate Berechtigungen bescheinigen zu müssen, die beim Vereinnahmen der Beträge nicht gefordert worden seien. Die Behörde übersehe bei ihrer Beurteilung der Rechtssituation, dass die Gelder, die beim Finanzamt auflägen, von der Hausverwaltung NH bezahlt worden seien. Wenn aus diesen Zahlungen nun Guthaben entstanden sein sollten, dann seien diese an den Zahlenden und nicht an irgendwelche Personen, die zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert würden, zu refundieren.

Ein Hausverwalter sei als berufsmäßiger Parteienvertreter anzusehen. Als solcher sei er nicht verpflichtet, eine Vollmachtsurkunde vorzuweisen, sondern reiche es völlig aus, wenn er sich auf das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses berufe. Obwohl die Vollmachtsvorlage aus den vorgenannten Gründen entbehrlich gewesen wäre und die Forderung der Behörde daher unrechtmäßig erfolgt sei, habe die Buchhaltung der Hausverwaltung NH am die Vollmacht der Mehrheitseigentümerin dem Finanzamt via Fax übermittelt. Die Vorlage der Vollmacht, die in diesem Falle schriftlich erteilt worden sei, sei sohin rechtzeitig innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist bis erfolgt. Das von der Behörde im Bescheid vom behauptete, tatsächlich aber nicht bestehende Formgebrechen sei somit behoben worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 85 Abs. 4 BAO gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß, wenn ein Anbringen (Abs.1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der Zurücknahmebescheid anders als der Mängelbehebungsauftrag, welcher an den Einschreiter (somit an den Bevollmächtigten) zu richten ist (), an den Vollmachtgeber zu richten. Entsprechend dieser Ansicht wurde der Zurücknahmebescheid vom an die Bw. zu Handen der R-GmbH zugestellt. Allerdings wurde dem Finanzamt laut Aktenvermerk vom von der R-GmbH bereits an diesem Tag die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses telefonisch mitgeteilt. Zwar sind telefonische Anbringen keine mündliche Anbringen und nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind, doch schließt dies nicht aus, telefonische Mitteilungen in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 85 Tz 9).

Da die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit Mitteilung vom der Behörde gegenüber wirksam wurde (vgl. ), wurde der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt, zumal er von der R-GmbH laut Aktenlage offensichtlich nicht der Bw., sondern der Hausverwaltung NH zugeleitet wurde, die die Beendigung ihrer Verwaltungstätigkeit auf Grund einer Kündigung durch die Mehrheitseigentümerin per bereits mit Eingabe vom dem Finanzamt mitgeteilt hatte, sodass auch eine Heilung des unterlaufenen Zustellmangels gemäß § 7 ZustG nicht stattfand (vgl. ).

Die als Bescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz vom ist somit mangels einer für die Bw. rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden, daher war die Berufung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
rechtsunwirksame Zustellung
Unzulässigkeit einer Berufung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at