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AVR 5, Oktober 2020, Seite 193

Wiedereinsetzung: keine Dispositionsunfähigkeit, wenn Vorsorge möglich war

AVR 2020/21

§ 308 BAO

Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (vgl Ritz, BAO6, § 308 Tz 11, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Sachverhalt: Der Parteienvertreter hatte am einen Fahrradunfall, infolgedessen er bettlägerig war und sich schließlich in der zweiten Jahreshälfte 2016 mehreren Operationen am Knie unterziehen musste.

Vier Tage vor dem Unfall wurde dem Parteienvertreter eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt, gegen welche er im Namen seiner Mandantin (der Beschwerdeführerin) einen Vorlageantrag einzubringen beauftragt war. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags lief am ab, der Schriftsatz wurde aber erst am , somit verspätet, eingebracht. Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in die Vorlagefrist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Parteienvertreter im Zeitraum der offenen Vorlagefrist unfallbedingt verhindert war, den Vorlageantrag fris...

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