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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.10.2003, RV/1659-W/03

Lohnsteuererstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1998 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. wurde für das Kalenderjahr 1998 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid vom ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am brachte er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen "Antrag auf Rückerstattung von im Jahr 1998 einbehaltener Lohnsteuer" ein. Dies deshalb, da er der Ansicht ist, dass Bezugsteile von Seiten des Arbeitgeberin zu Unrecht nicht nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 behandelt worden wären.

Das Wohnsitzfinanzamt wertet diesen Antrag als Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO und trat ihn an das für die Erledigung zuständige Finanzamt der Betriebsstätte, das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien, ab.

Dieses wies den Antrag sinngemäß mit der Begründung ab, dass im gegenständlichen Fall eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht ausgeschlossen sei und somit auf Grund des im § 240 Abs. 3 normierten Subsidiaritätsprinzips für ein Erstattungsverfahren kein Raum bleibe. Dagegen berief der Bw. In der Berufungsvorentscheidung vom präzisierte das Finanzamt seine Rechtsansicht und verwies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie auf die dazu ergangenen Erkenntnisse des VwGH. Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wieder als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Hinblick auf das zum Antragszeitpunkt rechtskräftig abgeschlossene Einkommensteuerveranlagungsverfahren und die Bezeichnung des Antrages wertete das Wohnsitzfinanzamt das Anbringen vom zu Recht als Antrag auf Lohnsteuererstattung nach § 240 Abs. 3 BAO.

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1998 im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) ist der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Nach § 57 Abs. 1 BAO ist in Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 zuständig. Nach § 81 Abs. 1 EStG 1988 ist Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Nach § 8 Abs. 1 Z 3 AVOG obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzugs vom Arbeitslohn.

Daraus ergibt sich aber, dass - da der Bw. Dienstnehmer einer Körperschaft (AG) ist - für einen auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrag das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien als Finanzamt der Betriebsstätte örtlich zuständig ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, § 240, Rz 9 und Stoll, BAO, Kommentar, Band 1,§ 57, Seite 675f).

Damit steht aber für den vorliegenden Berufungsfall fest, dass der Erstattungsantrag bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde. In einem derartigen Fall haben die Abgabenbehörden in amtswegiger Wahrnehmung ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit das Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 50 Abs. 1 BAO). Die Abtretung des Antrages durch das Wohnsitzfinanzamt an das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien erfolgte demnach zu Recht.

Was nun den Antrag selbst betrifft, so hat das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien in seiner Berufungsvorentscheidung vom nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die Gesetzessystematik dargelegt und daraus die für den gegenständlichen Berufungsfall richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Zur Begründung dieser Berufungsentscheidung wird daher auf die eingehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen ( Zl. 91/14/0044; vom , Zl. 91/14/0176; vom , Zl. 91/13/0145).

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/13/0214, das zu einem Beschwerdefall mit gleich gelagertem Sachverhalt erging, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Lohnsteuererstattung
Erstattung
Veranlagung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at