Antrag auf Ausfolgung eines beschlagnahmten PKW
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/16/0130 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0028-Z2L/06 erledigt.
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
ZRV/0268-Z2L/02-RS1 | wie ZRV/0151-Z2L/02-RS1 Beschlagnahmte Gegenstände sind, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr notwendig ist, von Amts wegen demjenigen, dem sie abgenommen wurden, unverzüglich zurückzugeben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag.Dr. Geza SIMONFAY., gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/58423/2000-2, betreffend Beschlagnahme von Waren gem. § 26 ZollR-DG, entschieden:
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am beschlagnahmten Organe des Hauptzollamtes Wien im Zuge des Zollstrafermittlungsverfahrens zu Zl.100/90.363/2000-Str.III/Hd, bei dem es um gewerbsmäßigen Schmuggel von Zigaretten aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach §§ 35 Abs.1 lit.a), 38 Abs.1 lit.a) FinStrG sowie vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs.1 lit.b) FinStrG -dazu wird auf das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom , 28 Vr 376/00, Hv 3/00, hingewiesen- gegangen ist, auf einem Parkplatz in 1100 Wien, Oberlaaerstraße 207, den in Ungarn unter dem Kennz.GUU-014 (HU) zum Verkehr zugelassenen PKW Marke Renault Type Megane, FG-Nr.UF1JA0F0517318410, den zu diesem gehörenden KFZ-Schlüssel sowie den auf den Namen der Bf lautenden Zulassungsschein beim Inhaber dieser Gegenstände, dem ungarischen Staatsangehörigen S.S.sen., gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG (zur Sicherung von Geldstrafen, Wertersatz und Kosten sowie von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen bzw. zur späteren Geltendmachung der Sachhaftung) und stellten hierüber eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" (Block Nr.008923/Bl.08) aus.
Am stellte die Bf in einem durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Geza Simonfay, beim Hauptzollamt Wien eingebrachten Schriftsatz unter Hinweis auf ihre Eigentümer- und Zulassungsbesitzerschaft den Antrag auf "Ausfolgung des am bei Herrn S.S., geb., samt Zulassungsschein und Autoschlüssel beschlagnahmten PKW Renault Megane, FG-Nr.UF1JA0F0517318410, pol.Kennz. GUU-014".
Das Hauptzollamt Wien wies in seinem an "RA Mag. Dr.Geza Simonfay, Laudongasse 26, 1080 Wien" adressierten (erstinstanzlichen) Bescheid vom , Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, diesen Antrag ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass das gegenständliche, zur Sicherung der Eingangsabgaben beschlagnahmte Fahrzeug zwar laut ungarischen Zulassungspapieren erstmalig am auf den Namen der Bf angemeldet worden sei, S.S.jun. aber anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am zu Protokoll gegeben habe, dass sein Vater (= S.S.sen.) das Fahrzeug zwei oder drei Wochen vor der Beanstandung am von L.M. gekauft habe. Da sein Vater in Ungarn Schulden habe, sei das KFZ jedoch auf dessen Schwester (= Bf.) angemeldet worden. Die Bf. Habe ihrerseits am vor dem Hauptzollamt Wien vorerst zu Protokoll gegeben, sie habe für den Kauf des PKW einen Kredit aufgenommen und beabsichtige, den PKW nach Rückzahlung des Darlehens mit Gewinn weiterzuverkaufen. Im Verlauf ihrer Vernehmung habe die Bf allerdings ihre bisherige Aussage dahingehend abgeändert, als sie nunmehr behauptet habe, gemeinsam mit ihrem Bruder (= S.S.sen.) das Auto gekauft und diesem lediglich bei der Bezahlung der Raten geholfen zu haben.
Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergebe sich für das Hauptzollamt Wien zweifelsfrei, dass das gegenständliche KFZ im Eigentum von S.S.sen. stehe und lediglich aus finanziellen Gründen im Zulassungsschein dessen Schwester (= die Bf.) als Besitzerin aufscheine.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr.Geza Simonfay, mit Schriftsatz vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung, in der sie die Aufhebung des bekämpften Bescheides, die Ausfolgung des in Rede stehenden PKW samt Zulassungsschein und Autoschlüssel sowie die Aufhebung der Beschlagnahme verlangte und die sie im wesentlichen folgendermaßen begründete: Tatsächlich habe sie am vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde zu Protokoll gegeben, dass sie das gegenständliche Fahrzeug gemeinsam mit ihrem Bruder S.S.sen. bei einem Renault-Händler in Mosonmagyarovar gekauft habe. Zu diesem Zweck habe sie bei der Erste-Bank in Mosonmagyarovar eine Kredit in Höhe von HUF2,080.000.-aufgenommen, einen Teilbetrag von HUF 1,200.000.- habe sie aus ihren Ersparnissen bezahlt. Der PKW stehe zwar noch immer in ihrem vorbehaltenen Eigentum, jedoch habe sie bereits ein dingliches Recht an dem gegenständlichen Fahrzeug auf Grund des Kaufvertrages und der ihr eingeräumten Gebrauchsmöglichkeit erlangt, welches sie ermächtige, einen Ausfolgeantrag zu stellen. Außerdem ergäben sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr zum Vorwurf gemacht werden könnte, dass sie zumindest mit auffallender Sorglosigkeit beigetragen hätte, dass mit diesem PKW ein Finanzvergehen begangen worden sei oder dass sie bei dessen Erwerb die den Verfall begründenden Umstände gekannt habe oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht gekannt habe. Im übrigen habe auch das Landesgericht Eisenstadt im Urteil vom zu GZ. 28 Hv 3/00 anstatt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz hinsichtlich des in Rede stehenden PKW erkannt und damit ihr dingliches Gebrauchsrecht bzw. das Eigentumsrecht der Bank respektiert.
Über diese Berufung erließ das Hauptzollamt Wien am zu Zl.100/58423/2000-2 eine das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung, die es im wesentlichen folgendermaßen begründete: Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme werde lediglich auf die Kriterien "Gefahr im Verzug" und "Gefährdung der Einbringung der Abgaben im Fall der Unterlassung der Beschlagnahme" abgestellt, Eigentumsverhältnisse an der zu beschlagnahmenden Ware seien hingegen nicht tatbestandsrelevant. Im vorliegenden Fall stehe unbestritten fest, dass die erfolgte Beschlagnahme wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug notwendig gewesen sei, um die zumindest teilweise Einbringung der anlässlich des oberwähnten Zigarettenschmuggels, bei dem das streitverfangene Fahrzeug benutzt worden sei, angefallenen Eingangsabgaben sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche, abermals durch Rechtsanwalt Mag. Dr.Geza Simonfay in Vertretung der Bf rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachte (und in der Folge von diesem am dem damals gem. § 85d ZollR-DG zuständig gewesenen Berufungssenat IV der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion f. Vorarlberg vorgelegte) Beschwerde i.S.d. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c ZollR-DG vom , in der dieser -offensichtlich ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen- auf den Umstand hinwies, dass einerseits die Voraussetzung einer "Gefahr im Verzug" nun nicht mehr vorliege, da die gegen S.S.sen. geführten Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen seien und der Genannte auch rechtskräftig verurteilt worden sei, und dass andererseits bisher auch kein "Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien hinsichtlich der Beschlagnahme" ergangen sei.
Der auf Grund des § 120 Abs.1h ZollR-DG i.d.gltd.Fssg. d.BGBl. I 2002/97 ("Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz") nunmehr zur Entscheidung berufene Unabhängige Finanzsenat hat über diese Beschwerde Nachstehendes erwogen:
Gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung (§ 80 Abs.4 ZollR-DG) oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre, wobei nach Abs.3 leg.cit. für solche zollbehördlichen Maßnahmen u.a. der § 91 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß gilt: Darnach sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Das heißt, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr notwendig ist, von Amts wegen demjenigen, dem sie abgenommen wurden, unverzüglich zurückgegeben werden müssen (siehe Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz"/Band 2, Linde Verlag, § 91 FinStrG, Rz.2).
Die Behörde hat also die Gegenstände an den bisherigen Inhaber zurückzustellen: Das ist jene Person, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat; es obliegt sohin nicht der Behörde, in diesem Verfahrensstadium allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen, bzw. ist es unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat (; vgl. dazu auch Walter Summersberger "Grundzüge des Zollrechts", Orac-Verlag, S.95, Anmerkung 435 zu Pkt.2.3.3., u. S.96, Pkt.2.3.3.1.).
Daraus folgt zum einen, dass über die Rückgabepflicht kein Bescheid zu erlassen ist, weil diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, und zwar unabhängig, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht (vgl. Fellner "Finanzstrafgesetz", §§ 89-92 FinStrG, Rz 38a,38b) und zum anderen, dass die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen, dem sie abgenommen wurden, sohin demjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache -sei es rechtmäßig, sei es unrechtmäßig- innegehabt hat, zurückzugeben sind: Eine Person, der gegenüber weder die Beschlagnahme ausgesprochen noch eine Beschlagnahmequittung ausgestellt worden ist, hat hingegen kein solches Recht auf Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes an sie; mangels einer solchen Berechtigung auf Rückgabe an sie wäre ein von dieser gestellter Antrag auf Rückgabe bzw. Ausfolgung von der Zollbehörde daher zurückzuweisen (vgl. VwGH v., 2002/16/0065).
Eine solche Situation liegt auch im gegenständlichen Fall vor: Nach der Aktenlage wurde der in Rede stehende PKW sowie der Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere seinerzeit (am ) von Zollorganen des Hauptzollamtes Wien dem S.S.sen. zwecks Beschlagnahme gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG abgenommen, den Antrag vom auf "Ausfolgung" dieser Gegenstände wurde hingegen von Rechtsanwalt Mag.Dr.Geza Simonfay gem. § 83 Abs.1 BAO ausdrücklich im Namen und Interesse (= in Vertretung) der Bf und somit einer Person, welche diese Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme nicht innegehabt hat, beim Hauptzollamt Wien gestellt. Demzufolge wäre der betreffende "Ausfolgungsantrag" von der genannten Zollbehörde nicht (meritorisch) ab-, sondern richtigerweise (aus Formalgründen) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien dies in seiner (beschwerdegegenständlichen) Berufungsvorentscheidung verkannte und- anstatt den erwähnten Erstbescheid als unrichtig aufzuheben- die Berufung als unbegründet abwies, belastete es diese seine Rechtsbehelfsentscheidung erster Stufe mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die in Beschwerde gezogene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien erwies sich allerdings noch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig:
Wenn die Berufungsvorentscheidung im wesentlichen damit begründet wurde, dass die seinerzeitige (d.h. am erfolgte) Beschlagnahme bei bestehender Gefahr im Verzug erforderlich gewesen sei, um die Einbringlichkeit der Eingangsabgaben sicherzustellen, so mag dieser Umstand zwar für jenen genannten Zeitpunkt auch zugetroffen haben, es wird dabei allerdings dem insbesondere im Erkenntnis vom , 2000/16/0632, zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen: Darnach ist die Beschlagnahme ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder durch Freigabe der Ware oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung, mit der die Ware auf Dauer eingezogen bleibt, endet (vgl. auch VwGH v., 92/16/0141), wobei im Fall der Beschlagnahme einer Ware der Bestimmung des § 85b Abs.3 ZollR-DG zufolge die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der jeweils zuständigen Rechtsbehelfsbehörde über das gegen die Beschlagnahmeanordnung erhobene Rechtsmittel maßgebend ist (vgl. VwGH v., 95/16/0077).
Im vorliegenden Fall ist der in Rede stehende PKW bereits am nach § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG beschlagnahmt worden, die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien nimmt in ihrer Begründung -wie oben bereits ausgeführt- aber ausschließlich nur auf die Situation zu jenem (seinerzeitigen) Beschlagnahmezeitpunkt Bezug und berücksichtigt dabei nicht, dass es sich bei jenem Verfahrensschritt um eine bloß vorläufige, bei Gefahr im Verzug von einem Zollorgan (hier: Organwalter des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz) gesetzte Maßnahme (sog. "faktische Amtshandlung") gehandelt hat, hinsichtlich welcher nach Ablieferung der abgenommenen Ware (hier: des PKW samt Autoschlüssel und Fahrzeugpapieren) an die für die weiteren Maßnahmen zuständigen Behörde (hier: Zollkasse des Hauptzollamtes Wien) von dieser -gegebenenfalls nach Durchführung noch erforderlicher Sachverhaltsermittlungen, jedoch ohne unnötigen Aufschub- eine endgültigen Entscheidung darüber zu treffen gewesen wäre, ob der PKW entweder (durch Ausfolgung an den seinerzeitigen Inhaber) wieder freizugeben ist oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung, mit der dieser auf Dauer eingezogen bleibt (z.B. Verfallsausspruch gem. § 17 FinStrG nach Beschlagnahme wegen Verfallsbedrohung, Verwertung nach § 87 AbgEO nach Beschlagnahme wegen späterer Geltendmachung der Sachhaftung oder zur Sicherung von Eingangsabgaben entweder mittels Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO oder durch Pfändung nach der AbgEO) und damit nach den Bestimmungen des Zollrechts die Verfügungsgewalt und das Eigentumsrecht dem Berechtigten gegenüber endgültig entzogen wird.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ist indes für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, dass derartige behördliche Verfahrensschritte bislang gesetzt worden sind. Es wurde lediglich einmal, nämlich am , die Bf als Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte i.S.d. § 76 lit.a FinStrG) beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (zu Zl. 90.184/2000-Str.IV/Hö) einvernommen, allerdings ohne dass dabei eine endgültige Klärung der Eigentumsverhältnisse am in Rede stehenden PKW herbeigeführt werden konnte. (Offensichtlich aus demselben Grunde hat übrigens das Landesgericht Eisenstadt in seinem u.a. über S.S. wegen Begehung des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels gefällten Urteil vom , 28 Vr 376/00, Hv 3/00, hinsichtlich des betreffenden sichergestellten PKW unter Hinweis darauf, dass nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass dieses im Eigentum des Angeklagten steht, vom Verfallsausspruch gem. § 17 Abs.2 lit.b) FinStrG abgesehen und statt dessen gem. § 19 Abs.1 lit.b) FinStrG auf einen Wertersatz erkannt.)
Im übrigen sieht der Unabhängige Finanzsenat -einmal abgesehen von der bislang über 3 Jahre andauernden Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, die dadurch jedenfalls allein schon rein faktisch über eine Maßnahme von eigentlich bloß "vorläufigem Charakter" bei weitem hinausgegangen ist- ohne Hinzutreten allfälliger weiterer rechtsrelevanter Sachumstände- aus nachstehenden Gründen jedenfalls keine rechtliche Handhabe für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme:
1.Mit dem oberwähnten Urteil des Landesgerichts Eisenstadt und dem darin verhängten Wertersatz ist der Beschlagnahmegrund der Verfallsbedrohung endgültig weggefallen.
2.Der Tatbestand der späteren Geltendmachung der Sachhaftung nach § 80 Abs.4 ZollR-DG traf bzw. trifft von vornherein nicht auf den in Rede stehenden, seinerzeit unter (zulässiger) Inanspruchnahme des Zollverfahrens zur vorübergehenden Verwendung (Art.558 Abs.1 ZK-DVO) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten PKW zu.
3.Für die Begründung eines Pfandrechts am PKW zur Sicherung der für S.S. hinsichtlich von der zollbehördlichen Überwachung entzogener ausländischer Zigaretten gem. Art.203 Zollkodex entstandenen, in den Abgabenbescheiden vom , Zln.100/41189/01,13/2000, durch das Hauptzollamt Wien als zuständiger Abgabenbehörde erster Rechtsstufe zur Entrichtung vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuldigkeiten i.H.v. insgesamt ATS 6.628.351.- fehlt es bis heute an einer entsprechenden behördlichen, sich auf eine einschlägige Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung gründenden Entscheidung, zumal nicht einmal mehr zum Zeitpunkt der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidung geschweige denn zum jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" (als eine in Form einer "faktischen Amtshandlung" vollzogene Beschlagnahme rechtfertigendes essentielles Tatbestandselement) angenommen werden kann (siehe dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz"/Band 2, Linde-Verlag, S.443 Pkt.4. betr. "Rechtsprechung zu § 89 Abs.2"); andererseits hätte die Zollbehörde seither jedenfalls genug Zeit und Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt (insbesondere im Hinblick auf die Pfändung des PKW nach der Abgabenexekutionsordnung zur Sicherung bzw. Einbringung der aushaftenden Eingangsabgaben durch dessen Verwertung) hinreichend zu klären und bei Feststellung, dass die rechtlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen, schließlich die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte, (siehe dazu auch Manhart/Fuchs "Das österreichische Zollrecht", 1.Teil, Verlag Österr. Staatsdruckerei, S.84/3 letzter Absatz u.S.86 dritter Absatz) tatsächlich zu setzen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Beschlagnahme Freigabe Inhaber Eigentümer Ausfolgungsantrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at