Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.10.2003, RV/3638-W/02

außergewöhnliche Belastung, Unterstützung von Angehörigen, Flüchtlinge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3638-W/02-RS1
Bei Unterstützung von Angehörigen, die auf der Flucht vor dem Taliban-Regime nach Pakistan bzw. Usbekistan sind, muss um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, der Geldfluss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Dolmetscher und erklärte im Jahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von S 448.395,-.und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von S 50.617,-.U.a. machte er geltend S 140.000,- als außergewöhnliche Belastung für die Unterstützung, der auf Grund des Taliban-Regimes nach Pakistan und Usbekistan geflohenen Angehörigen der R-Sippe.

Als Beleg wurde eine Übersetzung aus Dari (afghanische Sprache) und der Beleg in afghanischer Sprache, datiert mit , beigelegt. Diese lautet wie folgt:

An den österreichischen Staat

Elf Familien, zusammen 80 Personen, Angehörige der R-Sippe, leben derzeit als Flüchtlinge in Pakistan und Uzbekistan. Wir, die Mutter vom Bw., seine Schwester, seine Brüder sowie seine Cousins bestätigen, dass der Bw., wohnhaft in Österreich, uns wegen unserer wirtschaftlichen Problemen im Jahr 2000 finanziell unterstützt hat. Die Höhe seiner Unterstützung im Jahr 2000 betrug 10.000 USDollar. Mit diesem Schreiben bestätigen wir seine Unterstützung.

Hochachtungsvoll

Unterschrift und Fingerabdruck seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Brüder

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und anerkannte die Aufwendungen für die Unterstützung der R-Sippe nicht als außergewöhnliche Belastung.

Begründend wurde ausgeführt:

Gemäß § 34 EStG sind außergewöhnliche Belastungen nur dann abzugsfähig, wenn sie

1. außergewöhnlich,

2. zwangsläufig erwachsen ist und

3. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

Da bei der betreffenden "Unterstützung" die obigen Voraussetzungen (Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) nicht gegeben sind, können die beantragten Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde auf Grund von Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Berufung erhoben.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Begründung muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zu der Ansicht gelangt ist, dass (gerade dieser) Sachverhalt vorliegt und dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Es muss erkennbar sein, warum gerade dieser Sachverhalt als maßgebend angesehen wurde und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis gezogen wurden. In der Begründung muss jedenfalls auch angegeben werden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel den anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen der Würdigung der Beweismittel ergeben hat.

In der uns zum Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer 2000 übermittelten Begründung wird in keinster Weise darauf eingegangen

  • warum die Behörde zu einer von der erklärten Sachverhaltsdarstellung abweichenden Ansicht hinsichtlich des zu würdigenden Sachverhaltes gelangte,

  • warum Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen bzw. als unerheblich qualifiziert wurden

  • warum - aus den vorliegenden Sachverhalt die vom erklärten Anbringen abweichende rechtliche Würdigung abzuleiten war.

Es wurde daher beantragt, den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt:

"Zwangsläufigkeit der Aufwendungen": Eine Belastung erwächst nach TZ 828 der LStR zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei liegt eine sittliche Verpflichtung nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (Objektiv) nach der Sittenordnung geboten erscheint. Als Personenkreis, denen gegenüber eine solche sittliche Verpflichtung besteht, nennen die Richtlinien die Angehörigen im Sinne des § 25 BAO d.h. jedenfalls Eltern, Geschwister wie im gegenständlichen Falle des Bw. Warum billig und gerecht denkende Personen (objektiv) - hier der Vertreter der Finanzbehörde - aber zum Ergebnis gelangen, dass eine Unterstützung der Mutter und der Geschwister, die vor dem Regime der Taliban nach Usbekistan bzw. Pakistan geflohen sind und dort unter schwierigsten Umständen in Flüchtlingslagern ums Überleben kämpfen müssen, nicht in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung passiert, kann aus der vorliegenden Begründung nicht erschlossen werden.

Die Unterstützung des Bw. diente dazu, seine Familie mit dem Lebensnotwendigsten, seien dies Medikamente, sei dies die Möglichkeit eine winterfeste Unterkunft vor Ort, zu versorgen, alles Aufwendungen, welche i.e. mit den Aufwendungen, welche einen Steuerpflichtigen im Gefolge eines Katastrophenfalles träfen, und die diesfalls jedenfalls unter dem Titel außergewöhnliche Belastung absetzbar wären.

Das die Flucht der Familie des Bw. auslösendes Ereignis - d.h. die Machtübernahme durch das Talibanregime - mit einem Katastrophenschaden gleichzusetzen ist - d.h. mit dem Eintritte eines Ereignisses, das seitens des Bw. unvorhersehbar und unabwendbar, durch welche Handlung auch immer nicht beeinflussbar war, erscheint nach Meinung des Bw. nur legitim, umso mehr, wenn man die nachfolgenden Ereignisse des vergangenen Jahres betrachtet.

Die Außergewöhnlichkeit der Belastung - einerseits dahingehend, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen einer vergleichbaren Belastung nicht ausgesetzt ist und andrerseits hinsichtlich einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die nach RZ 833 der Lohnesteuerrichtlinien, dann gegeben ist, wenn der rechnerisch zu ermittelnde Selbstbehalt überschritten wird, liegt jedenfalls vor.

Es wird daher beantragt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Machtübernahme durch das Talibanregime nicht mit einem Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs.6 EStG gleichgesetzt werden kann, da die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nach Naturkatastrophen in Betracht kommt ( Vgl. ).

In dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ersuchte den Bw. den Abfluss mittels Kontoauszug, Überweisung nach Pakistan,... innerhalb von vier Wochen (Vorhalt datiert mit ) nachzuweisen.

Dem Ersuchen wurde nicht nachgekommen.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bw. daher ersucht, die bis dahin nicht nachgereichten Unterlagen zu der Verhandlung mitzubringen.

In einem Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bw. vor der mündlichen Verhandlung wurde mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung im Hinblick auf die Rechtslage betreffend Zuflussprinzip sowohl von ihm als ausgewiesenen Parteienvertreter, als auch vom Mandanten, dem Bw., unbesucht bleiben werde.

Dies wurde der Amtspartei zur Kenntnis gebracht, welche daraufhin mitteilte, dass sie daher ebenfalls der mündlichen Verhandlung mangels anderslautendem Vorbringen fernbleiben werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs.2 ) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18 ) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Generell gilt für Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 die Regel des § 19 Abs.2 EStG 1988, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (vgl. Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs.1 Tz 6).

Weiters ist in diesem Zusammenhang auch noch zu beachten, dass nach herrschender Rechtsauffassung der Abgabepflichtige im Falle der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 34 EStG 1988 selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Die nächstliegende Art, Aufwendungen iS des § 34 nachzuweisen, besteht wohl in der Vorlage entsprechender Belege. Kann der Steuerpflichtige solche aus trifftigen Gründen nicht vorlegen, steht ihm die Beweisführung auf andere Art oder die Glaubhaftmachung offen (vgl. Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Tz 7).

Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördliche Ermittlungsmöglichkeit geringer ist. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.

Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalte besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. (Bundesabgabenordnung, Kommentar, Ritz, § 115, Tz 10).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist der Unabhängige Finanzsenat zu folgendem Ergebnis gekommen:

Der Bw. wurde ersucht, den Nachweis des Ablusses nachzureichen, da nur die Bestätigung der Verwandten im Ausland - Pakistan, Usbekistan - über den Erhalt des Geldes vorliegt. Eine Befragung der Verwandten, wann und wie sie das Geld erhalten hätten und wofür sie es verwendet hätten, ist nicht möglich.

Dem Ersuchen einen Nachweis des Geldflusses (Kontoauszüge,...) zu erbringen, ist der Bw.nicht nachgekommen.

Auf Grund des durch die o.a. Unsicherheiten geprägten Gesamtbildes ist der Nachweis bzw. eine hinreichende Glaubhaftmachung der Unterstützung der Verwandten und der behaupteten Mittelverwendung im vorliegenden Fall nicht erfolgt anzusehen. Die außergewöhnliche Belastung wurde nicht anerkannt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung
Unterstützung von Angehörigen
Flüchtlinge
Taliban-Regime
Flüchtlingslager
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandbezug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at