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Betriebsübergang bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
Geht eine einsatzbereite Einheit von Verwaltungsangestellten und überlassenen Arbeitnehmern über, so wird ein Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG anzunehmen sein
Ist von einem Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG auszugehen, so tritt der Erwerber „als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse“ ex lege ein. Das AVRAG erwähnt Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs 2 AÜG nicht. Die gesetzlichen Regelungen zum Betriebsübergang gelten aber auch für diese Unternehmen. Das am in Kraft getretene AVRAG beruht auf der Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie 1977/187/EWG (nunmehr Richtlinie 2001/23/EG). Die Betriebsübergangsrichtlinie nimmt spezifisch insofern auf Leiharbeitsverhältnisse Bezug, als sie ausdrücklich festlegt, dass diese von ihrer Anwendung nicht nur deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil es sich beim übertragenen Betrieb (oder Betriebsteil) um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt (Art 2 Abs 2 lit c der Richtlinie 2001/23/EG). Im Folgenden wird näher erörtert, wie die für andere Unternehmen entwickelten Prüfungsmechanismen, die primär auf das Vorliegen einer organisatorischen Einheit im Sinne eines eigenen Betriebs oder Betriebsteils abstellen, auch auf Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen anwendbar sind.
1. Betriebsübergang
1.1. Allgemeines
Für die Annahme eines Betrie...