Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.09.2003, RV/0589-W/02

Werbungskosten eines Politikers


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Miterledigte GZ:
RV/2957-W/02


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0589-W/02-RS1
wie RV/0500-G/02-RS1
Auch von einem Politiker ist nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Harald Ploy, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Jahresausgleich für die Jahre 1992 und 1993 bzw. Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 entschieden:

Der Berufung betreffend die Bescheide für die Jahre 1992 und 1993 wird teilweise Folge gegeben. Die Berufung betreffend den Bescheid für das Jahr 1994 wird abgewiesen. Die Bescheide betreffend die Jahre 1992, 1993 und 1994 werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Der Berufung betreffend das Jahr 1995 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit der Einkommensteuer 1994 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte in den Jahren 1992, 1993, 1994 und 1995 nichtselbständige Einkünfte als Beamter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der HBLVA für Gartenbau und ab als Bürgermeister (davor Vizebürgermeister).

Für das Kalenderjahr 1992 machte er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister ua. Aufwendungen für Fahrtkosten (Km-Gelder) in Höhe von 50.185,90 S, Bewirtungen (davon 31.273 S für die Einstandsfeier als Bürgermeister und 10.359,00 S für Ausgaben bei diversen Bällen), Honorare für Schreibarbeiten in Höhe von 43.200,00 S (36.000,00 S für seine Ehegattin und 7.200,00 S für Frau G.), Aufwendungen für Friseurkosten der Ehegattin in Höhe von 2.833,00 S und Ausgaben für Wirtschaftsmagazine in Höhe von 2.513,00 S geltend.

Für das Kalenderjahr 1993 beantragte er ua. Fahrtkosten in Höhe von 53.870,40 S, Honorare in Höhe von 45.600,00 S ( Honorare Ehegattin 36.000,00 S und Honorare Frau G. 9.600,00 S), Bewirtungen in Höhe von 24.192,00 S, erhöhter Friseuraufwand für die Gattin in Höhe von 3.155,00 S, Eintrittskarten in Höhe von 3.700,00 S und Ausgaben für Zeitungen und Magazinen in Höhe von 6.785,00 S.

Für 1994 beantragte er ebenfalls ua. Fahrtkosten in Höhe von 64.577,40 S, Honorare für die Ehegattin in Höhe von 36.000,00 S, Ausgaben für ein Seminar Kommunikation in Höhe von 1.200,00 S, Bewirtungen in Höhe von 15.170,00 S, einen erhöhten Friseuraufwand für die Ehegattin in Höhe von 3.515,00 S, Eintrittskarten in Höhe von 4.840,00 S, Fachliteratur in Höhe von 5.296,00 S, Spenden in Höhe von 3.800,00 S und Präsente in Höhe von 7.184,42 S.

Für 1995 beantragte er schließlich ua. Fahrtkosten in Höhe von 79.405,00 S, Honorare für die Ehegattin in Höhe von 36.000,00 S, Bewirtungen in Höhe von 15.232,80 S, einen erhöhten Friseuraufwand in Höhe von 3.840,00 S, Eintrittskarten in Höhe von 5.220,00 S, Fachliteratur in Höhe von 3.776,80 S, Spenden in Höhe von 14.396,70 S und Präsente in Höhe von 9.763,50 S.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, Belege betreffend der Werbungskosten für die Jahre 1992 und 1993 in Höhe von 171.320,70 S bzw. 182.522,10 S, mit Vorhalt vom Belege betreffend der Werbungskosten für 1994 in Höhe von 175.909,88 S und mit Vorhalt vom Belege betreffend Werbungskosten für 1995 in Höhe von 198.071,40 S vorzulegen.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 1992 und 1993 am , für das Jahr 1994 am und für das Jahr 1995 am einen Jahresausgleichsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid, wobei es folgende Aufwendungen nicht anerkannte:

1) Die Ausgaben für die Einstandsfeier als Bürgermeister im Jahr 1992 stellen - da sie gemäß § 20 EStG Repräsentationsaufwendungen sind, die zwar durch den Beruf bedingt sind, aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern - keine Werbungskosten dar. Dasselbe gilt für die übrigen Bewirtungsausgaben in Höhe von 10.359,00 S und Spenden zu 50 % für 1992, 24.192,00 S für 1993, 19.542,00 S für 1994 und 28.017,00 S für 1995 (Bewirtung, Spenden, Präsente).

2) Wird vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit die Hilfe dritter Personen in Anspruch genommen, gehört dieser Aufwand nicht zu den Werbungskosten, weil es an dem notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit fehlt. Die Honorare für seine Ehegattin (je 36.000,00 S für 1992, 1993, 1994 und 1995) und für Frau G. (7.200,00 S für 1992 und 9.600,00 S für 1993) sind daher nicht abzugsfähig.

3) Von den Ausgaben für Eintrittskarten für Konzerte und andere Veranstaltungen wurden 50 % anerkannt.

4) Die erhöhten Friseurkosten der Ehegattin sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

5) Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sowie die Urlaubsunterbrechung am bzw. , , und offenbar nicht beruflich veranlasste Fahrten am , , , , 17.6.und , , , und diverse Fahrten zu Weihnachtsfeiern im Dezember 1995 stellen keine beruflichen Fahrten dar, die beantragten Kilometergelder waren daher um diese Fahrten (1.915 km im Jahr 1992, 3.044 km im Jahr 1993, 1.124 km im Jahr 1994 und 3.611 km im Jahr 1995) zu kürzen. Es wurden für Jänner 1992 Kilometergelder im Ausmaß von 4,00 S,ab 4,30 S und ab 4,60 S gewährt.

6) Von den Ausgaben für Fachliteratur wurden jene für die Salzburger Nachrichten, für die Zeitschrift Konsument und im Jahr 1994 die Zeitschrift Geo nicht anerkannt, wobei für das Jahr 1992 2.513,00 S, für das Jahr 1993 2.888,00 S, für das Jahr 1994 3.338,00 S und für das Jahr 1995 2.153,80 S nicht anerkannt wurden.

7) Die Ausgaben für das Seminar Kommunikation in Höhe von 1.200,00 S im Jahr 1994 wurden nicht anerkannt, weil es sich dabei um eine Autobusfahrt zum Plattensee für 2 Personen am Fronleichnamstag handelt und kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit erkennbar ist.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung vom gegen die Jahresausgleichsbescheide 1992, 1993 und Einkommensteuerbescheid 1994 führte der Bw. zu den einzelnen Streitpunkten Folgendes aus:

1) Die Einstandsfeier hätte den Zweck, sich als neuen, bisher nahezu unbekannten Bürgermeister der Bevölkerung vorzustellen und sein Leitmotiv, ein Bürgermeister zum Anfassen zu sein, zu beweisen. Gerade bei der Einstandsfeier bestand die Möglichkeit, sich in aufgelockerter Atmosphäre den Bewohnern vorzustellen und die konkreten Wünsche der Gemeindebürger zu erfahren. Diese Veranstaltung wäre ausschließlich beruflich veranlasst, es fehle jegliche private Komponente und war ein Grundstein für 1.360 Vorzugsstimmen bei der Gemeinderatswahl 1995 gewesen.

Der Zweck der Bewirtungsaufwendungen sei auf jedem Beleg vermerkt worden und die berufliche Veranlassung sei in jedem Fall gegeben. Er wolle für alle Gemeindebürger in gleichem Maße zur Verfügung stehen. Es sei auch eine gute Zusammenarbeit mit der gesamten Gemeinde notwendig. Er verweist auch auf ein Übereinkommen zwischen dem Österreichischen Gemeindebund und dem Bundesministerium für Finanzen.

2) Zu den Honoraren für die Ehegattin wird vorgebracht, dass die dem Bw. von der Gemeinde zur Verfügung stehenden Mitarbeiter eine fixe Arbeitszeit hätten, seine Arbeitszeit aber weit über diese Zeiten hinausgehe und sich auch auf die dienstfreien Samstage und Sonntage erstrecke. Der Bw. sei für jeden seiner Gemeindebürger jederzeit erreichbar und davon wird bei Unfällen, Missständen oder Todesfällen Gebrauch gemacht. Da sein Arbeitstag um 7 Uhr beginnt und durchschnittlich um 23 Uhr endet, übernehme seine Gattin Anrufe und versuche ihn zu benachrichtigen. Weiters verfasse sie nach seinem Konzept Reden und bringe sie in Reinschrift oder vervollständige von ihm entworfene Reden und erstelle davon einen Stichwortzettel. Sie verwalte auch seine Termine. Es sei ihm aufgrund seiner Arbeitssituation nicht möglich, diese Arbeiten selbst zu leisten und damit sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung seiner Einnahmen gegeben.

Die Honorare an Frau G. fallen für die Zeiträume an, in welchen seine Ehegattin nicht mehr sämtliche Aufgaben wahrnehmen konnte.

Seine Aufgabe als Bürgermeister beinhalte auch politische Tätigkeiten, welche ohne fixen Arbeitszeiten zu erbringen seien. Eine Delegierung dieser Arbeiten an Gemeindebedienstete sei ausdrücklich unstatthaft.

3) Zu den Eintrittskarten bringt der Bw. vor, dass er als Bürgermeister für viele Veranstaltungen den Ehrenschutz übernommen habe und sich der Veranstalter nicht nur ein Eröffnungsrede, sondern auch eine Spende zumindest in Form des Kaufes einer Eintrittskarte erwarte. Diese Veranstaltungen besuche er nicht aus privatem Interesse, sondern nur in Ausübung seines Amtes.

4) Bei den Friseurkosten hätte er nur den über das normale Maß hinausgehenden Mehraufwand geltend gemacht. Es wird auf eine Stelle im Kommentar Quantschnigg/Schuch verwiesen, wonach Kosmetika als Mehraufwendungen anzuerkennen seien.

5) Da der Bw. drei Dienstverhältnisse (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Gemeinde P. und Höhere Versuchsanstalt für Gartenbau) habe, beantrage er den Verkehrsabsetzbetrag für jedes dieser Dienstverhältnisse, da er nicht nur die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz, sondern auch von einem Arbeitsplatz zu einem anderen zurücklege.

Weiters seien seine Urlaubsunterbrechungsfahrten als oberster Vertreter der Gemeinde nicht vorhersehbar gewesen und ausschließlich beruflich bedingt.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 eingebrachten Berufung vom wird Folgendes eingewendet:

1) Hinsichtlich der Aufwendungen für Bewirtung wird auf das Übereinkommen zwischen dem Österreichischen Gemeindebund und dem BMF und einen Erlass des BMF AÖF Nr. 89/84, wonach ein Gemeindemandatar bei Ausübung seiner politischen Funktion und Besuch gesellschaftlicher Veranstaltungen, wie Bälle oder Feiern, die Kosten der Bewirtung Dritter im üblichen Ausmaß als Werbungskosten geltend machen kann, verwiesen. Der Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen habe überhaupt keinen repräsentativen Charakter, sondern diene ausschließlich der Werbung. Der Mandatar stelle den Kontakt zu seiner Wählerschaft her und erfahre im Gespräch auch die Wünsche der Wähler. Sollte ein Mandatar nicht genügend Stimmen für seine Funktion erhalten, könne er sein Amt nicht mehr ausüben und somit entfallen diese Einkünfte. Daraus zeige sich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Werbung und den Einkünften bestehe.

2) Bezüglich der ausbezahlten Honorare an die Ehegattin wird auf die Berufung vom verwiesen.

3) Die Ausgaben für Eintrittskarten ergeben sich, weil der Bw. ohne die Bezahlung einer Eintrittskarte gesellschaftliche Veranstaltungen nicht besuchen könne, deren Besuch ausschließlich aus beruflichem Interesse erfolge und für ihn Arbeitszeit darstelle.

4) Hinsichtlich der nicht anerkannten Kilometergelder wird um Erstreckung der Berufung um einen Monat ersucht.

In der Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 1995 vom wurde im Sinne der Vorsprache von Herrn Dr. Ploy die strittigen Fahrtkosten, Spenden und Präsente und zusätzlich Bewirtungen in Höhe von 5.120,00 S anerkannt, die Honorare für die Ehegattin wurden mangels unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten nicht anerkannt.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer 1995 wurden die weiterhin strittigen Honorarzahlungen damit begründet, dass diese von seiner Ehegattin ausgeführten Arbeiten aufgrund der notwendigen Diskretion und weil sie außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen, nicht von Angestellten der Gemeinde ausgeführt werden können.

In einem Vorhalt vom wurde der Bw. ersucht, zu den Honorarzahlungen an seine Ehegattin und an Frau G., insbesondere den Inhalt und die Bedingungen dieser Tätigkeiten Stellung zu nehmen (wie Arbeitszeit, Arbeitslohn, Arbeitsleistungen). Weiters waren im Fahrtenbuch die Fahrten zwischen den drei verschiedenen Arbeitsstätten zu bezeichnen, dabei insbesondere die jeweiligen Abkürzungen zu erläutern.

Darauf wurde vorgebracht, dass die Tätigkeiten der Ehegattin im Rahmen eines Werkvertrages erfolgten. Ihre Chauffeurdienste waren beispielsweise auf der Heimfahrt von öffentlichen Veranstaltungen notwendig, da der Bw. infolge außergewöhnlicher physischer Belastung nicht mehr Auto fahren konnte. Das Abfassen von Reden und die Abwicklung von Korrespondenzen konnten aufgrund des speziellen parteipolitischen Inhaltes nicht von seinem Sekretariat in der Gemeinde durchgeführt werden. Es galt sicher zu stellen, dass diese Aussagen nicht vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangten. Diese Arbeiten waren auch an Samstagen und Sonntagen zu erledigen.

Die Honorarzahlungen an Frau G. erfolgte für Cateringleistungen im Rahmen eines Werkvertrages, was beispielsweise für Empfänge, wie für Bürgermeister von Partnerstädten, notwendig wurde.

Abschließend beantragte der Bw. sowohl in der Berufung vom als auch in der Vorlage vom die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Weiters dürfen gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen:

Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Bewirtungsspesen:

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.

Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ( ). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus. Nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat.

Es kommt daher nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf an, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().

Bei einer Einstandsfeier eines Bürgermeisters handelt es sich demnach nicht um eine typische Wahlveranstaltung. Der Bw. konnte in weiterer Folge auch eine ausschließliche berufliche Veranlassung nicht dartun. Es handelt sich um eine gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung, bei der der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung der privaten Sphäre zugerechnet werden musste. Auch ist für den UFS eine Werbewirkung dieser Veranstaltung im Jahre 1992 auf einen Stimmengewinn bei der Gemeinderatswahl 1995 (1360 Vorzugsstimmen) nicht nachvollziehbar.

Wenn aber die Veranstaltung nicht vergleichbar einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken diente, braucht nicht geprüft zu werden, ob die weitere, kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung vorliegt und ob der vom Bw. angebotene Nachweis ausreichend ist.

Dasselbe rechtliche Schicksal teilen die Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Bällen bzw. anderen Veranstaltungen, die im Rahmen von Gesprächen über politische Situation in der Gemeinde - beispielsweise mit dem Pfarrer - geführt wurden und über die Eigenbelege ausgestellt wurden. Der Werbezweck ist auch bei diesen Veranstaltungen nicht ersichtlich.

Die vom Bw. geltend gemachten Bewirtungen mögen für sein gesellschaftliches Ansehen förderlich sein, sie fallen aber nicht unter die vom Gesetz beschriebenen Ausnahmen von der generellen Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 EStG 1988. Lediglich Bewirtungen an Wahlhelfer bei der EU-Abstimmung im Jahre 1994 in Höhe von 1.020,00 S wurden daher bereits im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung anerkannt.

Honorare:

Der Bw. begründet die Honorare der Ehegattin und Frau G. für Korrespondenz, Telefondienst, Vorbereitung von Reden und Chauffeurdienste damit, dass er als Bürgermeister jederzeit telefonisch erreichbar sein müsse.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließlichen Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (ua. Erkenntnis des ).

Der Bw. hat sich über ausdrücklichen Vorhalt der belangten Behörde vom , den Inhalt und die Bedingungen einer allenfalls mit der Ehegattin bestehenden Vereinbarung bekannt zu geben, darauf beschränkt, auf die Vertraulichkeit und die erschwerten Arbeitszeiten hinzuweisen. Er hat lediglich das Vorliegen eines Werkvertrages und die Art der erbrachten Leistungen mitgeteilt, für welchen Umfang dieser Tätigkeiten die strittigen Honorare gezahlt worden sind, wird aber offen gelassen. Damit ist aber eine Prüfung, ob die mit den Honoraren abgegoltene Tätigkeit der Ehegattin und die dieser Tätigkeit zugrunde liegende Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten und ob die von der Ehegattin verrichteten Tätigkeiten ihrem Umfang nach über eine "familienhafte" Mitarbeit hinausgegangen sind, nicht möglich.

Der Werkvertrag mit der Ehegattin weist daher keinen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt auf und hält zudem einem Fremdvergleich nicht stand. Die Abzugsfähigkeit war daher in den Jahren 1992, 1993, 1994 und 1995 zu versagen.

Die Honorarzahlungen an Frau G. wurden für Cateringleistungen im Rahmen eines Werkvertrages bezahlt. Sie wurde als Büffetkraft bei Empfängen eingesetzt. Da sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Frau G. eine nahe Angehörige ist und deshalb die obige Judikatur des VwGH zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht zur Anwendung kommt, waren die geltend gemachten Aufwendungen für Frau G. dem Grunde nach in den Jahren 1992 (7.200,00 S) und 1993 (9.600,00 S) anzuerkennen.

Eintrittskarten und Spenden:

Eintrittskarten wurden für Konzerte und Bälle mit der Ehegattin geltend gemacht und vom Finanzamt im Jahr 1992 zu 50 % bejaht bzw für 1994 und 1995 wurden Geschenkkörbe anerkannt. Der Bw. beruft sich darauf, dass er als Bürgermeister den Ehrenschutz für viele Veranstaltungen übernommen habe.

Nach Ansicht des UFS ist es unzweifelhaft, dass der Besuch von Konzerten oder Bällen auch zur privaten Lebensführung gehört. Durch den Besuch dieser Veranstaltungen wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, mag der Besuch auch eine gesellschaftliche Verpflichtung für einen Politiker sein. Dass im gegenständlichen Fall eine Konstellation vorläge, bei welcher aufgrund der Berufstätigkeit des Bw. die private Mitveranlassung nur mehr von völlig untergeordneter Bedeutung wäre, wird nicht konkret aufgezeigt. Vielmehr geht der UFS davon aus, dass der Besuch dieser Veranstaltungen auch zu Unterhaltung des Bw. und seiner Ehegattin beitragen. Die entsprechenden Aufwendungen zählen daher zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Die Anerkennung dieser Aufwendungen zu 50 % ist daher ein sehr großzügiges Entgegenkommen des Finanzamtes.

Auch die Ausgaben von im Rahmen von diesen Veranstaltungen oder außerhalb gewährten Geschenke sind nicht abzugsfähig, ausgenommen es erfolgt aus beruflichem Anlass (z.B. für Werbezwecke wie im Jahr 1995 als Hauptpreis am ÖAAB-Ball). Durch die Anerkennung von Geschenkkörben und von rund 50 % dieser Ausgaben (1992) hat das Finanzamt diesen Umstand Rechnung getragen. Für sämtliche andere Spenden (wie 1995 Musikschule für Reise nach Ägypten 5.000,00 S, ein Fass Bier für Mariazell-Wallfahrer, diverse Spenden bei Veranstaltungen und Bällen, über die teilweise nur Eigenbelege vorgelegt wurden) ist eine berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden.

Friseurkosten:

Die Friseurkosten für die Ehegattin sind nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Die Anerkennung von erhöhtem Friseuraufwand, der für bestimmte Berufsgruppen - wie Artisten, Bühnenangehörige, Filmschaffende, Fernsehschaffende, Journalisten und Musiker - aufgrund von Vereinbarungen mit einzelnen Gewerkschaften möglich sein soll, könnte nur dann erfolgen, wenn sie berufsspezifisch sind, wobei eine Prüfung in jeden Einzelfall erfolgen müsste.

Friseurkosten sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig. Diese Ausgaben einer Politikergattin zählen zu denen des höchstpersönlichen Bereiches und nicht zu berufsspezifischen eines Politikers.

Verkehrsabsetzbetrag:

Nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis jährlich ein Verkehrsabsetzbetrag von 4.000,00 S zu.

Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu (Doralt. Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, § 33 Tz. 54).

Für darüberhinausgehende Fahrten wurden die Kilometergelder anerkannt, ausgenommen sind die Strecken zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und beruflich nicht veranlasste Fahrten. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausübt (zB Bürgermeister) und dort regelmäßig erreichbar ist (zB Sprechstunden), im Regelfall der Sitz der lokalen Organisation wie im vorliegenden Fall das Gemeindeamt oder Rathaus. Die Fahrten des Bw. zwischen seinen drei Dienststellen sind Aufwand, der ihm zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwuchs, was bedeutet, dass die Fahrten zwischen mehreren Arbeitsorten anerkannt wurden (unter Ausschluss der üblichen Fahrtstrecken Wohnung und Arbeitsstätte).

So wurden für das Jahr 1992 Fahrten, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgten (im Fahrtenbuch gekennzeichnet "TH-Gde-TH und TH-Schule-TH), und eine beruflich nicht veranlasste Reise am nach Obertauern nicht anerkannt (insgesamt 812 km im Jänner 1992 zu 4,00 S und 1.338 km zu 4,30 S von Februar bis Dezember 1992).

Im Jahr 1993 wurden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten und beruflich nicht veranlasste Reisen nach Obertauern am und am und am nach Riegersburg von insgesamt 3.164 km zu 4,30 S nicht anerkannt.

Im Jahr 1994 wurden darüber hinaus Fahrten ins Landeskrankenhaus Mödling zum Gipswechsel und zur Therapie im Zeitraum Jänner bis Juli 322 km zu 4,30 S und im Zeitraum August bis Dezember 462 km zu 4,60 S nicht anerkannt.

Es wurden folgende Fahrtkosten anerkannt:

1992:


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Jänner
Februar bis Dezember
812 km zu 4,00 S
9049 km zu 4,30 S
ergibt 3.248,00 S
ergibt 38.910,70
Summe 42.158,70 S

1993


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9364 km zu 4,30 S
Summe 40.265,20 S

1994


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Jänner bis Juli
August bis Dezember
7837 km zu 4,30 S
5749 km zu 4,60 S
ergibt 33.699,10 S
ergibt 26.445,40 S
Summe 60.144,50 S

Es ergeben sich daher folgende Differenzen zum Jahresausgleichs- bzw. Einkommensteuerbescheid:


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Kilometergelder
1992
1993
1994
laut Finanzamt
42.863,40 S
40.781,20 S
61.538,00 S
laut UFS
42.158,70
40.265,20 S
60.144,50
Differenz
- 704,70 S
- 516,00 S
- 1.393,50

Fachliteratur (Zeitungen):

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Sie müssen derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass ihnen die Eignung fehlt, privat Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Die Berufsbezogenheit für derartige Werke ist vom Politiker im Einzelnen darzulegen. In der Berufung finden sich dazu aber keine Ausführungen.

Der VwGH bejaht ausnahmsweise die Abzugsfähigkeit, wenn ein unüblich hoher Bezug von verschiedenen Magazinen notwendig ist (). Daher wurden die Ausgaben für die Zeitungen "Mödlinger Nachrichten" und "Freiheit" anerkannt, die Ausgaben für die "Salzburger Nachrichten", "Konsument" und "Geo" jedoch nicht.

Seminar Kommunikation:

Die Bestätigung für dieses Seminar betrifft eine Autobusfahrt am (Fronleichnam) zum Plattensee für 2 Personen. Eine berufliche Veranlassung ist nicht ersichtlich und wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Es handelt es sich daher um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 20 EStG 1988.

Es wurden in der Berufungsentscheidung folgende Werbungskosten anerkannt:


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1992
1993
1994
1995
Fahrtkosten
-704,70 S
-516,00 S
-1.393,50 S
Honorare Frau G.
+ 7.200,00 S
+9.600,00 S
Summe
6.495,30 S
9.084,00 S
-1.393,50 S
insgesamt durch den UFS anerkannte Werbungskosten
109.889,00 S
122.133,00 S
186.010,00 S
167.853,00 S (gemäß BVE vom )

Die oben angeführten Werbungskosten wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zum Abzug gebracht.

Im Jahr 1995 sind nach dem Vorlageantrag vom ausschließlich die Honorare für die Ehegattin strittig. Diese Aufwendungen konnten aus den unter Punkt Honorare angeführten Gründen nicht anerkannt werden. Es ergibt sich daher insoweit keine Änderung zur Berufungsvorentscheidung vom .

Die Anerkennung von Werbungskosten erfolgt aufgrund der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen. Ein Übereinkommen zwischen dem österreichischen Gemeindeverband und dem Bundesministerium für Finanzen zählt nicht zu diesen Rechtsgrundlagen. Ein Verweis darauf muss daher ins Leere gehen.

Den Ausführungen im so genannten Politikererlass vom , 07 0301/1-IV/7/97, der lediglich eine Glaubhaftmachung der Werbungskosten und die Möglichkeit von Eigenbelegen vorsieht, kann im Hinblick auf die eindeutig gesetzlich normierte Nachweispflicht im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht gefolgt werden.

Die Berufung war aus oben genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung war nicht zu folgen, da nach § 323 Abs. 12 BAO nur zulässige Anträge auf mündliche Verhandlung , somit nicht im Bereich monokratischer Entscheidungszuständigkeit gestellte Anträge, "weitergelten".

Im vorliegenden Fall war nach Rechtslage vor dem aufgrund des Vorliegens von keinen anderen als lohnsteuerpflichtigen Einkünften im einkommensteuerrechtlichen Sinn keine Senatszuständigkeit und somit keine Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung gegeben.

Die Weitergeltung von Anträgen auf mündliche Verhandlung betrifft nur zulässige Anträge. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Nachholung von Anträgen auf mündliche Verhandlung bis zum nicht wahrgenommen.

Eine mündliche Verhandlung hatte daher nicht stattzufinden.

Beilage: 6 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Repräsentationsaufwendungen
Politiker
Bewirtungsspesen
Zeitschriften
Werbungskosten
Honorar für Ehegattin
Eintrittkarten
Friseurkosten für die Ehegattin
Verkehrsabsetzbetrag
Anmerkung
Siehe hiezu auch die Ausführungen im AÖFV 124/1997 Pkt. 2) und 7). Die ledigliche Glaubhaftmachung und Eigenbelege erscheinen bei Bewirtungsspesen in Hinblick auf die eindeutig gesetzlich normierte Nachweispflicht in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 problematisch.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at