Gebührenpflicht für nicht erforderliche Schriften
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung 2002 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am wurden von der BH zwei Befunde im Sinne des § 34 Abs. 1 GebG aufgenommen, weil vom Bw für folgende Schriften keine Gebühren entrichtet wurden:
Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom 23. April 2001Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG: S 600,00
Erklärung für Gewerbeanmelder vom 23. April 2001Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG: S 50,00
Gewerbeschein für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG: S 1.050,00
Die Gebühr wurde trotz Aufforderung der BH, die Stempelmarken beizubringen, nicht entrichtet.
Der Bw bringt in der Berufung vor, dass die Anmeldung und die Ausfertigung des Gewerbescheins nicht erforderlich gewesen wäre, da er dieses Gewerbe im Jahre 1997 nur ruhend gemeldet habe. Von der BH sei das falsche Gewerbe als ruhend gemeldet erfasst worden. Aus diesem Grunde sei von der BH ein neuer Gewerbeschein ausgefertigt worden.
Die Einsichtnahme in den Akt der BH betreffend Gewerbeanmeldung und -bewilligung am ergab folgenden Sachverhalt:
Die Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom wurde von Ihnen ebenso eigenhändig unterfertigt wie die Erklärung für Gewerbeanmelder vom . Diese Schriften sind also existent und bei der BH eingereicht worden. Die Ausfertigung des Gewerbescheines vom ist dem Bw zugestellt worden.
Die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen - in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung - lauten:
§ 14 GebG Tarifpost 6 Eingaben
Abs. 1
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 180 S.
Abs. 2, Z. 1
Der erhöhten Eingabengebühr von 600 S unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 14 GebG Tarifpost 5 Beilagen
Abs. 1
Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 50 S, jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.
§ 14 GebG Tarifpost 2 Amtliche Ausfertigungen
Abs. 1 Z. 1
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt vom ersten Bogen feste Gebühr 1 050 S.
Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung).
Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge können, wenn die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
Der UFS hat dazu erwogen:
Zur Gebührenpflicht der Schriften:
Unbestritten ist, dass die folgenden Schriften
Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom
Erklärung für Gewerbeanmelder vom
Gewerbeschein für das Handelsgewerbe und Handelsagenten vom
im Gewerbeakt bei der BH, GZ 30302/153-45990/2-2001, existent bzw. nachgewiesen sind.
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften iSd § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat ().
Das Urkundenprinzip besagt, dass
a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftückes gebunden ist,
b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass
c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden ( und , 94/16/0057).
Dieses Urkundenprinzip gilt in seiner vollen Strenge vor allem für die Schriften des § 14 GebG.
Danach ist für die Gebührenpflicht das Vorhandensein einer Schrift und ausschließlich ihr Inhalt relevant. Eine tatsächlich errichtete Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können. ( und , 93/16/0018).
Für die Bemessung der Stempelgebühr ist der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen ( und , 94/16/0057).
Für den vorliegenden Sachverhalt ist es daher irrelevant, ob die Eingabe und die Ausfertigung des Gewerbescheines hätte unterbleiben können, wie dies der Bw vorbringt. Die einmal entstandene Gebührenpflicht kann nachträglich nicht mehr beseitigt werden.
Gegen den Inhalt der Schrift ist ein Beweis nicht zulässig.
Lediglich bei den Urkunden über Rechtsgeschäfte nach § 33 GebG ist der Gegenbeweis möglich, dass das Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der beurkundeten Form zustande gekommen ist.
Die Gewerbeanmeldung und die Beilage (Erklärung) wurden vom Bw unterfertigt und der BH übergeben. Der Gewerbeschein wurde von der BH ausgefertigt und übersendet. Damit ist aber die Gebührenpflicht für alle drei Schriften gemäß § 11 Z. 1 und 2 GebG entstanden.
Sollte sich nachträglich herausgestellt haben, dass eine Anmeldung und ein neuer Gewerbeschein nicht erforderlich gewesen wäre, so kann dies die einmal entstandene Gebührenschuld nicht beseitigen.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 GebG entrichtet wurde, war sie mit Bescheid festzusetzen.
Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum ( und , 93/16/0082).
Aufgrund der Aufforderung zur Gebührenentrichtung durch die BH muss dem Bw die Gebührenpflicht der Schriften bewusst gewesen sein. Eine zusätzliche Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG wäre daher grundsätzlich zulässig und indiziert gewesen.
Dass die Abgabenbehörde I. Instanz eine solche zusätzliche Gebührenerhöhung, die bis zu einem Ausmaß von weiteren 50 % möglich gewesen wäre, dennoch nicht festgesetzt hat, ist aufgrund des Vorbringens des Bw in der Berufung nachträglich als gerechtfertigt anzusehen. Denn der "Streit über die Erforderlichkeit der zu beurteilenden Schriften" hat zwar keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht; die Festsetzung einer zusätzlichen Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG hätte jedoch unter diesem Aspekt eine besondere Härte bedeutet.
Salzburg,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Strenges Urkundenprinzip |
Verweise | |
Anmerkung | Gegen den Inhalt einer Schrift des § 14 GebG ist ein Beweis nicht zulässig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at