Säumniszuschlag, grobes Verschulden, Tippfehler im Telebanking durch Sachbearbeiter
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 102,79 € festgesetzt, da die Bw. einen Teil der Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2003 nicht fristgerecht entrichtet hat.
Im Schreiben vom führt die Bw. aus, dass durch ein Versehen die Zahllast nicht zum fälligen Termin überwiesen worden sei. Es werde ersucht, von der Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen, da den Zahlungsverpflichtungen bisher immer pünktlich nachgekommen worden sei. Der Betrag sei am überwiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein Teil der Umsatzsteuervorauszahlung erst am mit erheblicher Verspätung entrichtet worden sei. Dem Umstand, dass ein Teil der Umsatzsteuer Jänner 2003 durch ein Versehen nicht pünktlich entrichtet worden sei, komme keine Bedeutung zu, da der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge sei. Der Hinweis, bisher den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen zu sein, sei insofern nicht zielführend, als im Fall einer "ausnahmsweisen Säumnis" ohnehin die begünstigende Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO angewandt werde. Doch aufgrund der zu langen Dauer der Verspätung habe diese Bestimmung nicht angewendet werden können.
Dass die Eingabe vom noch in einem weiteren Verfahren (z.B. als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO) durch das Finanzamt behandelt werden würde, ist aus dieser Entscheidung nicht zu ersehen.
Im Vorlageantrag vom wird der Säumniszuschlag objektiv akzeptiert, jedoch darauf hingewiesen, dass ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt werden müsse, wenn den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden treffe. Die Zahllast sei durch ein Versehen nicht zum fälligen Termin überwiesen worden. Bei diesem Versehen handle es sich um einen Eingabefehler seitens des Sachbearbeiters im Telebanking-Programm. Dieser Fehler sei erst mit Festsetzung des Säumniszuschlages bemerkt und sofort mittels Überweisung berichtigt worden. Von einem groben Verschulden zu sprechen wäre maßlos übertrieben.
Der Hinweis der Stadtgemeinde, ansonsten den Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen zu sein, diene nur zur Beurteilung der Gesamtlage und gehöre sehr wohl mitberücksichtigt. Dass Umstände, die zur Säumnis geführt haben, in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden dürften, stehe nicht in dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis des VwGH. Auch bestehe kein Zusammenhang mit der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, da die "lange" Dauer der Verspätung ausschließlich mit einem Eingabefehler in Verbindung zu setzen sei.
Da dort, wo gearbeitet werde, auch Fehler gemacht würden, wird um positive Erledigung der "Berufung" ersucht.
Ein Vorhalt vom um nähere Darstellung des behaupteten Eingabefehlers im Telebanking-Programm, der verhindert hätte, dass die Überweisung der Umsatzsteuer Jänner 2003 fristgerecht erfolgen hätte können, blieb zunächst unbeantwortet. Aufgrund einer Fax-Erinnerung vom teilte die Bw. dem Finanzamt (das sich dazu nicht äußerte) mit Schreiben vom (beim UFS am eingelangt) mit, dass es sich bei dem Eingabefehler um einen ganz simplen Fehler gehandelt habe. Der Sachbearbeiter habe durch einen Tippfehler bei der Eingabe der Fälligkeit der Überweisung irrtümlich statt der Jahreszahl 2003 die Jahreszahl 2004 eingegeben. Ein entsprechendes Protokoll werde nicht geführt, die eingegebenen Überweisungen würden im Ordner "Erfasste Aufträge" gespeichert (nach Durchführungsdatum) und mit der Zahlung aus diesem gelöscht werden. Die Eingabe der Überweisungen erfolge regelmäßig und es würden immer zwischen 30 und 50 Aufträge bearbeitet werden. Die Fehlerquote liege erfahrungsgemäß fast bei Null, daher könne ein grobes Verschulden mit ruhigem Gewissen ausgeschlossen werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde das Säumniszuschlagsrecht insoweit neu gefasst, als im § 217 Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155), was im vorliegenden Schreiben der Bw. vom auch geschehen ist, jedoch von der Abgabenbehörde erster Instanz verkannt wurde. Dass über einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz entschieden werden würde, ist der Berufungsvorentscheidung nicht zu entnehmen.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Dass der überwiegende Teil der in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlung zu spät entrichtet wurde, ist unbestritten. Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz kommt dem Umstand, dass ein Teil der Umsatzsteuer Jänner 2003 durch ein Versehen nicht pünktlich entrichtet worden sei, somit sehr wohl Bedeutung zu und ist zentrales Thema der Berufung.
Am Abgabenkonto der Bw. bestand regelmäßig ein Guthaben, wobei für Guthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen (nur ausnahmsweise resultierte daraus hin und wieder eine Zahllast) auch laufend Rückzahlungsanträge eingebracht wurden, was beweist, dass der Kontostand am Abgabenkonto laufend beobachtet wurde. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2003, für die eine Zahllast von 14.670,15 € errechnet wurde und die zum Teil im Guthaben am Abgabenkonto Deckung fand, wurde nicht bis spätestens entrichtet, der überschießende Teil von 5.139,61 € wurde erst am durch Zahlung eines Betrages von 14.674,63 € entrichtet. Laut Auszug aus dem Abgabenkonto der Bw. wurden die Lohnabgaben im fraglichen Zeitraum fristgerecht entrichtet.
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Bei Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt - tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Festgestellt wurde, dass die in Rede stehende Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht an die Abgabenbehörde übermittelt wurde. Laut Schreiben der Bw. vom löste ein Tippfehler des Sachbearbeiters im Telebanking-Verfahren, der bei der Eingabe der Fälligkeit der Überweisung irrtümlich statt der Jahreszahl 2003 die Jahreszahl 2004 eingegeben habe, den Säumniszuschlag aus. Dieses Verhalten ist zwar als fahrlässig einzustufen. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Bw. hinsichtlich des genannten Sachbearbeiters, das als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten wäre, ist angesichts der glaubhaft gemachten Fehlerquote im Zahlungsverkehr der Bw. von annähernd Null nicht zu erblicken, zumal ansonsten den Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag grobes Verschulden Tippfehler im Telebanking durch Sachbearbeiter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at