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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.09.2003, RV/4228-W/02

Haftung, Ermessen, Billigkeit, Zweckmäßigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Bei der Ermessensübung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme als Haftender sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als Haftungspflichtige gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühren entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im vorangegangenen Verfahren war die Bw. in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeberin an die R. GmbH. als Darlehensnehmerin für die Darlehensgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG 1957 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 als Gebührenschuldnerin herangezogen worden.

In dem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im Falle der Anknüpfung der Gebührenschuld an die Ersatzbeurkundung im Sinne des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, abweichend von der generellen Regelung des § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, als Gebührenschuldner nicht der Darlehensgläubiger, sondern (allein) der Darlehensschuldner in Betracht komme.

Da die Gebühr der Bw. als Gebührenschuldnerin vorgeschrieben worden war, hob der VwGH mit Erkenntnis vom , 2001/16/0381, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Im fortgesetzten Verfahren wurde daraufhin der Berufung statt gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der VwGH stellte allerdings in seiner Begründung fest, dass der Sachverhalt von der in diesem Verfahren belangten Behörde grundsätzlich richtig festgestellt worden sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, es lägen zwei mündlich abgeschlossene Darlehensverträge vor, sei schlüssig begründet. Insofern sei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben.

Nachdem der Abgabenanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom neuerlich die Gebühr fest, und erließ diesen Bescheid an die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 30 GebG 1957 in Verbindung mit § 224 Abs. 1 BAO.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Begründet wurde sie damit, dass alleinige Darlehensschuldnerin die GmbH sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die R.-GmbH. sei Gebührenschuldnerin, bei ihr sei die Gebühr uneinbringlich, daher bestünde die Haftungsinanspruchnahme zu Recht.

Gegen diese Entscheidung wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2001/16/0381 dargetan, dass die von der in diesem Verfahren belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes grundsätzlich schlüssig begründet ist und insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben war.

In vorliegendem Berufungsverfahren wird daher lediglich zu prüfen sein, ob die Inanspruchnahme der Bw. als Haftende für die Gebührenschuld der R. -GmbH zu Recht besteht.

Gemäß § 30 GebG haften für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen.

§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung ( § 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) werden.

Haftungen aus den Einzelsteuergesetzen ergeben sich oft für jene Personen, die an der Verwirklichung eines Steuertatbestandes beteiligt waren, aber nicht Steuerschuldner sind. Danach haften etwa für die Gebühren die neben den Gebührenschuldnern am Rechtsgeschäft Beteiligten (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band II, IV. Gesamtschuld und Haftung).

Die Haftung wird durch Haftungsbescheid geltend gemacht, der die gesetzlichen Grundlagen für die Haftung und die Höhe des Haftungsbetrages enthält (§ 224 BAO). Die Geltendmachung der Haftung steht im Ermessen der Behörde. Der Haftende kann sowohl die Inanspruchnahme der Haftung als auch die Abgabenvorschreibung als solche bekämpfen (§ 48 BAO).

In vorliegendem Fall bildet § 30 GebG die materiellrechtliche Grundlage für die Haftung. Die Geltendmachung als solches liegt im Ermessen der Behörde. Die Einräumung von Ermessen ohne jede Eingrenzung, in welchem Sinn das Ermessen auszuüben ist, wäre verfassungswidrig. Ermessensentscheidungen müssen daher stets soweit vorausbestimmt sein, dass überprüft werden kann, ob die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte. Soweit das materielle Recht diesbezüglich keine ausdrückliche Richtlinie enthält kommt § 20 BAO zur Anwendung. Demnach sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Billigkeit bedeutet, die Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben (vgl. ).

Laut Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl., zu § 7, ist bei der Ermessensübung vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungsbestimmungen sind Besicherungsinstitute, woraus sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners (Erstschuldners, Primärschuldners) ergibt.

Neben der Nachrangigkeit (Subsidiarität der Ermessensrichtlinie) sind bei der Ermessensübung unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (), die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages, die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit (, 0038) sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen.

In gegenständlichem Fall wurde die Bw. für einen Vorgang in Anspruch genommen, der im Jahre 1994 stattgefunden hat. Inzwischen ist die R.-GmbH gelöscht. Wie die Bw. in einem Schreiben vom dargelegt hat, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt lediglich über ein Einkommen von S 5.765,- monatlich.

Wie zeitnahe Ermittlungen der h. o. Behörde ergaben, hat sich die finanzielle Situation der Bw. nicht verbessert. Es ist von vornherein nicht anzunehmen, dass der haftungsgegenständliche Betrag bei der Pflichtigen überhaupt einzubringen wäre.

Überdies ist der Bw. zu Gute zu halten, dass sie aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG 1957 mit einer Steuerbelastung nicht gerechnet hat und ihr das Erkennen einer möglichen Haftungsinanspruchnahme nicht zumutbar war.

Unter der einer Ermessensentscheidung innewohnenden Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung der mittlerweile verstrichenen Zeit und der Höhe des haftungsgegenständlichen Abgabenbetrages war in vorliegendem Fall den berechtigten Interessen der Bw. im Hinblick auf ihre prekäre wirtschaftliche Situation der Vorzug zu geben vor dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe.

Der Berufung war daher statt zu geben.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Ermessen
Billigkeit
Zweckmäßigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-57735