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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.09.2003, RV/0912-W/03

Nichtgewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages wegen Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (). Aufgrund der polizeilichen Meldung an derselben Adresse sowie des Umstandes, dass der Lebensgefährte der Bw. auch in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung diese Adresse als seine Wohnanschrift angegeben hat, muss in Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Bw. den Vorhalt, der festgestellte Sachverhalt spreche für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, unbeantwortet ließ und damit der Schlussfolgerung der Behörde nichts entgegengesetzt hat, von einer den Alleinerzieherabsetzbetrag ausschließenden eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Zuge der für das Jahr 2001 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung der Bw.

Die Bw. ist nach den Angaben in der für das Jahr 2001 eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung seit 1999 geschieden und hat für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen.

Das FA verweigerte der Bw. den Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung, sie lebe den Erhebungen des FA zufolge seit mindestens drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft.

Die Bw. wendet dagegen ein, sie lebe nicht mit dem Vater der Kinder in einer Lebensgemeinschaft. Als Alleinerzieher würden lt. BM für soziale Sicherheit und Generation Elternteile gelten, die nicht mit dem Vater/der Mutter des Kindes zusammenleben. Betreffend den Erhebungen des FA, denen zufolge sie seit mindestens drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe, ersucht die Bw. um Bekanntgabe, welche Erhebungen durchgeführt wurden bzw. wie eine Lebensgemeinschaft festgestellt wurde, da sie für die Kosten bzw. den Lebensunterhalt für ihre Kinder und sich alleine (mit Alimenten des Kindesvaters) aufkomme.

Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenats vom wurde der Bw. mitgeteilt, dass nach den Feststellungen des FA Hr. Ing. E. H. laut Meldeauskunft seit an derselben Adresse wie die Bw. gemeldet ist und dass Hr. Ing. E. H. in seiner für das Jahr 2001 beim FA eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ebenfalls die zuvor genannte Adresse als Wohnanschrift genannt hat. Unter Anführung der einschlägigen Judikatur des VwGH wurde der Bw. weiters vorgehalten, dass diese Tatsachen für das Vorliegen einer den Alleinerzieherabsetzbetrag ausschließenden Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Hrn. Ing. E. H. sprechen. Da die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht kumuliert vorliegen müssten, schließe der Umstand, dass die Bw. für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder alleine aufkommen müsse, die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus.

Die der Bw. zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumte vierwöchige Frist verstrich ungenützt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 ist Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe) Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) stellt das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser Merkmale fehlen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre.

Dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Beurteilung einer Gemeinschaft als nicht eheähnlich ().

Das äußere Erscheinungsbild wird im vorliegenden Fall dadurch geprägt, dass Hr. Ing. E. H. seit an derselben Adresse wie die Bw. polizeilich gemeldet ist und er auch in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 diese Adresse als Wohnanschrift genannt hat. Dass diese Tatsachen für das Vorliegen einer den Alleinerzieherabsetzbetrag ausschließenden Lebensgemeinschaft zwischen der Bw. und Hrn. Ing. E. H. sprechen, wurde der Bw. mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenats vom vorgehalten. Die Bw. ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen und hat daher dieser Schlussfolgerung nichts entgegengesetzt.

Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass Ing. E. H. mit der Bw. und deren beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung, damit unter Bedingungen, wie es bei Ehegatten zu erwarten wäre, zusammenlebt und daher eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Ing. E. H. und der Bw. besteht.

Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen nicht kumuliert vorliegen, weshalb der Umstand, dass die Bw. für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder alleine aufkommen muss, die Annahme einer Lebensgemeinschaft mit Hrn. Ing. E. H. nicht ausschließt.

Entgegen der Ansicht der Bw. kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, nicht darauf an, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Kinder besteht. Die Definition der Alleinerzieher durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist keine steuerrechtliche Definition und daher für die gegenständliche Frage unerheblich.

Da die Bw. im Jahr 2001 mit Hrn. Ing. E. H. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z.2 EStG nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieherabsetzbetrag
eheähnliche Gemeinschaft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-57693