Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2003, RV/1346-W/03

Kein Vorsteuerabzug mangels Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
Da die in § 11 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale, insbesondere die Angabe der Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. der Art und des Umfanges der sonstigen Leistungen nicht vorliegen war die Anerkennung des seitens des Bw. auf Grund dieser Rechnung geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu versagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den/die Bescheid/e des Finanzamtes für den 12./13./14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 erließ das Finanzamt einen von der Umsatzsteuererklärung des Bw. abweichenden Erstbescheid und führte begründend aus, dass die Umsatzsteuer gemäß den Feststellungen einer die Monate Jänner 2002 bis Mai 2002 betreffenden Umsatzsteuer angepasst worden sei wobei es auf die diesbezügliche Niederschrift vom verwies. Beim Gesamtumsatz sei eine Zurechnung in Höhe von 40 % vorgenommen worden, was einer Erhöhung von € 27.221,11 entspreche. 85 % dieser Summe seien dem Normalsteuersatz, die restlichen 15 % dem ermäßigten Steuersatz zugerechnet worden. Weiter sei die Vorsteuer um 18 % gekürzt worden.

Der Bw. erhob gegen den o. a. Bescheid Berufung und reichte nach einem diesbezüglichen Vorhalteverfahren in dem er u. a. auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der erklärte Jahresumsatz selbst ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung von dessen eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen abweiche, berichtigte Erklärungen ein.

In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung zur o. a. Berufung nahm das Finanzamt Bezug auf eine von der I-GesmbH am ausgestellte Rechnung über eine Vorauszahlung in Höhe von € 20.000,-- netto und führte diesbezüglich aus, dass diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Auch Vorauszahlungs- bzw. Anzahlungsrechnungen hätten gemäß der Bestimmung des § 11 UStG 1994 Art und Umfang der sonstigen Leistung bzw. die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände anzugeben. In der o. a. Rechnung sei aber lediglich folgendes angegeben: "Putzen, Spachtel, Streich, Dekoration und Malerei", was den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 nicht entspreche. Daher wurde der Bw. aufgefordert, eine dieser Gesetzesbestimmung in der geltenden Fassung entsprechende Rechnung vorzulegen sowie bekannt zu geben, wann die entsprechenden Leistungen erbracht worden seien bzw. für den Fall des Vorliegens einer Endrechnung diese beizubringen.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bw. bekannt, dass die Firma I-GesmbH mit ihm persönlich vereinbart habe, dass diese die o. a. Arbeiten (Putzen, Spachteln, Streichen, Dekoration und Elektro Installation und Malerei) in der Zeit vom bis zum fertiggestellt habe. Endrechnung gebe es keine, der Betrag in Höhe von € 24.000,-- sei bar bezahlt worden. Weiters sei das Rechnungsoriginal der Firma I-GesmbH sowie ein handschriftlich erstellter Kassa-Eingangsbeleg diesem Schreiben beigelegt.

Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass diese als einzige Zeitangabe das Datum enthält und als Beschreibung der sonstigen Leistung die Worte "Putzen, spachtel, Streich, Dekoration, Elektro-installation, und Malerei" angeführt sind. Angaben über deren Umfang bzw. deren Preis fehlen völlig, in der Spalte Preis/Einheit scheinen keine Eintragungen auf. Die einzigen Angaben hinsichtlich des Entgelts finden sich in der Spalte TOTAL und zwar € 20.000,-- (Vorauszahlung), € 4.000,-- (Zuzüglich 20 % MwSt), € 24.000,-- (Gesamtsumme inkl. MwSt). Von der erkennenden Behörde wird hinsichtlich dieser Rechnung weiters angemerkt, dass diese insofern eine Besonderheit aufweist, als im Briefkopf der ausstellenden Firma die letzte Zeile, nämlich das Wort "Österreich" nicht zur Gänze aufscheint.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung auf Basis der berichtigten Erklärung, verminderte die abzugsfähige Vorsteuer jedoch um € 4.000,-- hinsichtlich der o. a. Rechnung. Begründend führte es aus, dass diese Rechnung nicht den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entspreche und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Es seien darin weder der Umfang der Leistungen noch der Leistungszeitraum angeführt, obwohl die Leistung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung laut der o. a. Vorhaltsbeantwortung bereits erbracht worden sei.

Der Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 99/15/0254). Bereits diesen Anforderungen entspricht die berufungsgegenständliche Rechnung in keiner Weise. Es wurden in dieser Rechnung nämlich nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist, zu welchen tatsächlich zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten (bestimmbaren) Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Somit wurden in der o.a. Rechnung die erbrachten Leistungen in Wahrheit nicht bezeichnet; überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser Leistungen.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Dienstleistungen wie Malerarbeiten oder der Vornahme von Elektroinstallationen bzw. dem Anbringen von Dekorationen zumindest in geringem Umfang Material vom Erbringer dieser Leistungen beigestellt und dem Empfänger derselben in Rechnung gestellt wird. Auch diesbezügliche Angaben fehlen völlig. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass für die einzelnen Leistungen weder die Anzahl der dafür aufgewendeten Arbeitsstunden noch ein bestimmter Zeitraum der betreffenden Dienstleistungserbringung angegeben ist und somit auch auf diese Weise der Umfang dieser Leistungen in keiner Weise erkennbar ist.

In diesem Sinne wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 11 Anm 117 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen müssen. Bezeichnungen wie Reparaturen oder Lohnarbeit ohne nähere Erläuterung, welche Gegenstände repariert wurden oder welche Waren die Lohnarbeit betreffen, reichen nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu werden.

In KolacnyMayer, UStG² 1994 § 11 Anm 3 wird hinsichtlich der Rechnungsmerkmale u. a. angemerkt, dass die in Abs 1 dieser Gesetzesstelle für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale zwingend seien. Es bestehe keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise sei im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen.

Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass das Finanzamt den Bw. im o. a. Ergänzungsersuchen unter Hinweis darauf, dass die berufungsgegenständliche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte sowie darauf, dass auch Vorauszahlungs- bzw. Anzahlungsrechnungen Art und Umfang der sonstigen Leistung bzw. Menge und handelsübliche Bezeichnung gelieferter Gegenstände zu enthalten hätten, dennoch ausdrücklich aufforderte, eine der Bestimmung des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung vorzulegen. Dem Bw. wurden somit nicht nur die einem Vorsteuerabzug entgegenstehenden Rechnungsmängel sondern auch die Möglichkeit bzw. die Art und Weise der Behebung derselben mitgeteilt. W. o. ausgeführt, hat sich der Bw. aber darauf beschränkt bekannt zu geben, dass die in der Rechnung angeführten Arbeiten in der Zeit vom bis zum durchgeführt worden seien sowie darauf, dass die im Zuge der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung beigebrachte und oben beschriebene Rechnung, das Rechnungsoriginal darstelle.

Da somit die berufungsgegenständliche Rechnung den in § 11 Abs 1 UStG 1994 normierten Anforderungen nicht entspricht, lagen die in § 12 Abs 1 UStG 1994 geregelten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechnungsmerkmale
Vorsteuerabzug
fehlende Leistungsbeschreibung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAB-57658